Bei dem hier in Rede stehenden Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 StGB (auf Grund der Urteilsfällung I.Instanz am 1.Dezember 1997 idF BGBl 1996/762) sind die Tatbildmerkmale der Z 1, 2 und 3 des Abs 1 kumulativ anzuwenden (Foregger/Kodek StGB § 278a Anm I, 409 d BlgNR XX.GP, S 9, 10 und 11).Bei dem hier in Rede stehenden Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278, a Absatz eins, StGB (auf Grund der Urteilsfällung römisch eins.Instanz am 1.Dezember 1997 in der Fassung BGBl 1996/762) sind die Tatbildmerkmale der Ziffer eins, 2 und 3 des Absatz eins, kumulativ anzuwenden (Foregger/Kodek StGB Paragraph 278 a, Anmerkung römisch eins, 409 d BlgNR römisch zwanzig.GP, S 9, 10 und 11).
Der Beschwerdeführer rügt - gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO - mit Recht, daß die Urteilsannahmen zu den objektiven Tatbestandserfordernissen unzureichend seien, weil das angefochtene Urteil jegliche Feststellung zur Frage der Voraussetzungen des § 278a Abs 1 Z 2 und Z 3 StGB, nämlich ob die Verbindung unter den im Abs 1 genannten Voraussetzungen eine Bereicherung im großen Umfang oder erheblichen Einfluß auf die Politik oder Wirtschaft anstrebt, und andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, vermissen läßt.Der Beschwerdeführer rügt - gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - mit Recht, daß die Urteilsannahmen zu den objektiven Tatbestandserfordernissen unzureichend seien, weil das angefochtene Urteil jegliche Feststellung zur Frage der Voraussetzungen des Paragraph 278 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, StGB, nämlich ob die Verbindung unter den im Absatz eins, genannten Voraussetzungen eine Bereicherung im großen Umfang oder erheblichen Einfluß auf die Politik oder Wirtschaft anstrebt, und andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, vermissen läßt.
Dem Urteil haften somit zum Faktum A in Ansehung der objektiven Tatseite zutreffend gerügte Feststellungsmängel an, die eine Verfahrenserneuerung im bezeichneten Umfang in erster Instanz unumgänglich machen, weshalb schon bei einer nichtöffentlichen Beratung das Urteil spruchgemäß zu beheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen war (§ 285e StPO). Ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen zum Schuldspruchfaktum A ist daher entbehrlich.Dem Urteil haften somit zum Faktum A in Ansehung der objektiven Tatseite zutreffend gerügte Feststellungsmängel an, die eine Verfahrenserneuerung im bezeichneten Umfang in erster Instanz unumgänglich machen, weshalb schon bei einer nichtöffentlichen Beratung das Urteil spruchgemäß zu beheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen war (Paragraph 285 e, StPO). Ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen zum Schuldspruchfaktum A ist daher entbehrlich.
Zum Schuldspruchfaktum B:
Die - wortident - ausgeführten Mängel- und Tatsachenrügen (Z 5 und 5a) vermögen weder formelle Begründungsmängel noch erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, sondern versuchen nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die tatrichterlichen Konstatierungen dadurch in Zweifel zu ziehen, daß durch Hervorheben einzelner, für den Standpunkt des Beschwerdeführers günstig erscheinender Passagen in den Aussagen der Zeugen bzw illustrativer Heranziehung bestimmter Punkte der Ergebnisse der Telefonüberwachung spekulativ selbst Beweiswerterwägungen angestellt werden.Die - wortident - ausgeführten Mängel- und Tatsachenrügen (Ziffer 5 und 5 a) vermögen weder formelle Begründungsmängel noch erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, sondern versuchen nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die tatrichterlichen Konstatierungen dadurch in Zweifel zu ziehen, daß durch Hervorheben einzelner, für den Standpunkt des Beschwerdeführers günstig erscheinender Passagen in den Aussagen der Zeugen bzw illustrativer Heranziehung bestimmter Punkte der Ergebnisse der Telefonüberwachung spekulativ selbst Beweiswerterwägungen angestellt werden.
Die Tatrichter haben jedoch - unter Berücksichtigung des Gebotes zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig sowie zureichend begründet, warum sie von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt sind, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Daß aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen für den Angeklagten allenfalls auch günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist ein mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung, gegen deren Ergebnisse auch keine erheblichen Bedenken bestehen.Die Tatrichter haben jedoch - unter Berücksichtigung des Gebotes zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig sowie zureichend begründet, warum sie von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt sind, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Daß aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen für den Angeklagten allenfalls auch günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist ein mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung, gegen deren Ergebnisse auch keine erheblichen Bedenken bestehen.
Soferne die Beschwerde eine unzureichende Begründung (arg: Scheinbegründung) dahingehend behauptet, daß die Verwendung des Wortes "eindeutig" zur Heranziehung der im Rahmen der Telefonüberwachung ermittelten, den Angeklagten belastenden Gesprächsinhalte als Beweisgrundlage nicht ausreiche, übersieht sie, daß keine oder eine offenbar unzureichende Begründung nur dann vorliegt, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 114). Das Erstgericht hat jedoch die Täterschaft des Angeklagten nicht nur aus den Ergebnissen der Telefonüberwachung, sondern auch aus den (belastenden) Angaben der Zeugen D*****, W***** und S***** abgeleitet und formell einwandfrei dargelegt, warum es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte, sodaß die behauptete Nichtigkeit nicht vorliegt.Soferne die Beschwerde eine unzureichende Begründung (arg: Scheinbegründung) dahingehend behauptet, daß die Verwendung des Wortes "eindeutig" zur Heranziehung der im Rahmen der Telefonüberwachung ermittelten, den Angeklagten belastenden Gesprächsinhalte als Beweisgrundlage nicht ausreiche, übersieht sie, daß keine oder eine offenbar unzureichende Begründung nur dann vorliegt, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 114). Das Erstgericht hat jedoch die Täterschaft des Angeklagten nicht nur aus den Ergebnissen der Telefonüberwachung, sondern auch aus den (belastenden) Angaben der Zeugen D*****, W***** und S***** abgeleitet und formell einwandfrei dargelegt, warum es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte, sodaß die behauptete Nichtigkeit nicht vorliegt.
Das Vorbringen, das Erstgericht habe "weder die Zeugenaussage des Erwin Hag*****, noch die damit im wesentlichen übereinstimmende Verantwortung des Angeklagten, noch die Tonbandprotokolle analytisch herangezogen", wodurch die Überzeugungskraft der Grundlagen für den Schuldspruch wesentlich berührt würden, reicht für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des Nichtigkeitsgrundes nicht aus, da die Ausführung einer Tatsachenrüge - entsprechend der uneingeschränkt auch hiefür geltenden Bestimmung des § 285a Z 2 - einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jenes Tatumstandes, der den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden soll (Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 21, 22), bedarf.Das Vorbringen, das Erstgericht habe "weder die Zeugenaussage des Erwin Hag*****, noch die damit im wesentlichen übereinstimmende Verantwortung des Angeklagten, noch die Tonbandprotokolle analytisch herangezogen", wodurch die Überzeugungskraft der Grundlagen für den Schuldspruch wesentlich berührt würden, reicht für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des Nichtigkeitsgrundes nicht aus, da die Ausführung einer Tatsachenrüge - entsprechend der uneingeschränkt auch hiefür geltenden Bestimmung des Paragraph 285 a, Ziffer 2, - einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jenes Tatumstandes, der den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden soll (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 21, 22), bedarf.
Letztlich versagt auch die einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a). Denn die bloße Behauptung, "die diesbezüglichen Ausführungen des Urteils (US 14) gäben nur sinngemäß die verba legalia wieder", läßt den für eine prozeßordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Hinweis vermissen, welche Konstatierungen nach Ansicht des Beschwerdeführers vom Schöffengericht für die Annahme des Vorsatzes noch zu treffen gewesen wären (Mayerhofer aaO § 281 Z 9a E 5c).Letztlich versagt auch die einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,). Denn die bloße Behauptung, "die diesbezüglichen Ausführungen des Urteils (US 14) gäben nur sinngemäß die verba legalia wieder", läßt den für eine prozeßordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Hinweis vermissen, welche Konstatierungen nach Ansicht des Beschwerdeführers vom Schöffengericht für die Annahme des Vorsatzes noch zu treffen gewesen wären (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5c).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Schuldspruch zu Punkt B richtet, schon bei der nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Schuldspruch zu Punkt B richtet, schon bei der nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.