Die dagegen aus Z 8 und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt. Entgegen der Behauptung, „Ausfuhr" von Suchtgift sei „nicht angeklagt" gewesen, bekundete die Anklagebehörde eindeutig ihren auch darauf gerichteten Verfolgungswillen (S 16/IV) und ist die Verwendung des Begriffes „Schmuggel" in weiterer Folge (S 19 f/IV) sinnfällig nur die sprachliche Vereinfachung der inkriminierten Ein- und Ausfuhrvorgänge. Im Übrigen ist das Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG hinsichtlich der Begehungsformen der Einfuhr und der Ausfuhr als alternatives Mischdelikt angelegt, womit es dem Beschwerdeführer an der Legitimation zur Anfechtung bloß einer dieser Varianten (ohne Einwand gegen die andere) mangelt (15 Os 99/01, 13 Os 135/04). Die in der Subsumtionsrüge (Z 10) vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite des grenzüberschreitenden Transfers großer Kokainmengen (A 1) finden sich in US 8.Die dagegen aus Ziffer 8 und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt. Entgegen der Behauptung, „Ausfuhr" von Suchtgift sei „nicht angeklagt" gewesen, bekundete die Anklagebehörde eindeutig ihren auch darauf gerichteten Verfolgungswillen (S 16/IV) und ist die Verwendung des Begriffes „Schmuggel" in weiterer Folge (S 19 f/IV) sinnfällig nur die sprachliche Vereinfachung der inkriminierten Ein- und Ausfuhrvorgänge. Im Übrigen ist das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG hinsichtlich der Begehungsformen der Einfuhr und der Ausfuhr als alternatives Mischdelikt angelegt, womit es dem Beschwerdeführer an der Legitimation zur Anfechtung bloß einer dieser Varianten (ohne Einwand gegen die andere) mangelt (15 Os 99/01, 13 Os 135/04). Die in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite des grenzüberschreitenden Transfers großer Kokainmengen (A 1) finden sich in US 8.
Die Konkurrenzüberlegungen der Konsumtion von „Erwerb und Besitz durch Ausfuhr, Einfuhr und Handel" sowie von „Erwerb durch Besitz" gehen ebenso nicht von der bei Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe bindenden Urteilsbasis aus: Erwerb und Besitz großer Suchtgiftquanten wurden ebensowenig verurteilt (US 2, 3, 7 ff, 13) wie eine Mehrheit der Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG angenommen (US 3, 4, 7).Die Konkurrenzüberlegungen der Konsumtion von „Erwerb und Besitz durch Ausfuhr, Einfuhr und Handel" sowie von „Erwerb durch Besitz" gehen ebenso nicht von der bei Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe bindenden Urteilsbasis aus: Erwerb und Besitz großer Suchtgiftquanten wurden ebensowenig verurteilt (US 2, 3, 7 ff, 13) wie eine Mehrheit der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG angenommen (US 3, 4, 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung und Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) des Angeklagten folgt (§§ 280, 285i, 498 Abs 3 vierter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung und Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) des Angeklagten folgt (Paragraphen 280, 285 i, 498, Absatz 3, vierter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.