Deutlich genug ging das Schöffengericht auch davon aus, dass der Wille (§ 5 Abs 1 StGB) der Angeklagten von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt umfasste. In rechtlicher Hinsicht ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen, dass das Schöffengericht nur hinsichtlich der Aus- und Einfuhr vom Erreichen des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge ausging.Deutlich genug ging das Schöffengericht auch davon aus, dass der Wille (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) der Angeklagten von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt umfasste. In rechtlicher Hinsicht ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen, dass das Schöffengericht nur hinsichtlich der Aus- und Einfuhr vom Erreichen des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge ausging.
Demnach ist erkennbar, dass die irrige Zusammenfassung sämtlicher strafbarer Handlungen (nämlich jener nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG einerseits und jener nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG andererseits) zu einem einzigen - teils in Form versuchter Bestimmung nach §§ 12 zweiter Fall, 15 StGB begangenen - Verbrechen nach "§ 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG" der Sache nach je einen Schuldspruch der beiden Angeklagten wegen des - teils in Form versuchter Bestimmung nach §§ 12 zweiter Fall, 15 StGB begangenen - Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG (hinsichtlich des Schmuggels von Suchtgift) und wegen mehrerer Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (wegen des Inverkehrsetzens) zum Ausdruck bringt.Demnach ist erkennbar, dass die irrige Zusammenfassung sämtlicher strafbarer Handlungen (nämlich jener nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG einerseits und jener nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG andererseits) zu einem einzigen - teils in Form versuchter Bestimmung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15 StGB begangenen - Verbrechen nach "§ 28 Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG" der Sache nach je einen Schuldspruch der beiden Angeklagten wegen des - teils in Form versuchter Bestimmung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15 StGB begangenen - Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (hinsichtlich des Schmuggels von Suchtgift) und wegen mehrerer Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG (wegen des Inverkehrsetzens) zum Ausdruck bringt.
Da Andreas M***** nach den Urteilsfeststellungen insgesamt 456 g THC, Manuel U***** insgesamt 93 g THC in Verkehr gesetzt hat und Tatobjekt des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG eine große Menge ist, also eine Suchtgiftmenge, die der Grenzmenge des betreffenden Suchtgiftes entspricht (RIS-Justiz RS0117463), wurden durch jeden der beiden Angeklagten, ausgehend von einer Grenzmenge von 20g beim Suchtgift THC, mehrere Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG begangen.Da Andreas M***** nach den Urteilsfeststellungen insgesamt 456 g THC, Manuel U***** insgesamt 93 g THC in Verkehr gesetzt hat und Tatobjekt des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG eine große Menge ist, also eine Suchtgiftmenge, die der Grenzmenge des betreffenden Suchtgiftes entspricht (RIS-Justiz RS0117463), wurden durch jeden der beiden Angeklagten, ausgehend von einer Grenzmenge von 20g beim Suchtgift THC, mehrere Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG begangen.
§ 28 Abs 2 SMG beinhaltet drei selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich (erstens) das Erzeugen, (zweitens) die Aus- und Einfuhr sowie (drittens) das Inverkehrsetzen von Suchtgift (statt vieler zuletzt 15 Os 83/02 = SSt 64/47). Bei von vornherein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtetem Vorsatz werden so viele Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG begründet, wie oft die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) in der Gesamtmenge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes enthalten ist. Zu einer Subsumtionseinheit nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG lassen sich nur gleichartige Verbrechen zusammenfassen, also solche desselben Tatbildes, wie etwa Inverkehrsetzen, nicht aber solche verschiedenen Tatbilder, wie etwa Aus- und Einfuhr einerseits und Inverkehrsetzen andererseits (13 Os 10/03, 13 Os 156/02, 15 Os 101/03, 15 Os 134/03, 14 Os 29/04 uva).Paragraph 28, Absatz 2, SMG beinhaltet drei selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich (erstens) das Erzeugen, (zweitens) die Aus- und Einfuhr sowie (drittens) das Inverkehrsetzen von Suchtgift (statt vieler zuletzt 15 Os 83/02 = SSt 64/47). Bei von vornherein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtetem Vorsatz werden so viele Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG begründet, wie oft die Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in der Gesamtmenge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes enthalten ist. Zu einer Subsumtionseinheit nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG lassen sich nur gleichartige Verbrechen zusammenfassen, also solche desselben Tatbildes, wie etwa Inverkehrsetzen, nicht aber solche verschiedenen Tatbilder, wie etwa Aus- und Einfuhr einerseits und Inverkehrsetzen andererseits (13 Os 10/03, 13 Os 156/02, 15 Os 101/03, 15 Os 134/03, 14 Os 29/04 uva).
Neben diesen Klarstellungen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 521, 633 ff und - eingehend - RZ 2003, 194 [197 f]) bleibt anzumerken, dass - aus § 281 Abs 1 Z 3 (§ 260 Abs 1 Z 1) StPO ungerügt - in Hinsicht auf den Schuldspruch der beiden Angeklagten wegen (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 zweiter Fall SMG keinerlei Individualisierung nach Ort und Zeit erfolgt und die Erteilung einer Weisung im Urteil dem Gesetz fremd ist.Neben diesen Klarstellungen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 521, 633 ff und - eingehend - RZ 2003, 194 [197 f]) bleibt anzumerken, dass - aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins,) StPO ungerügt - in Hinsicht auf den Schuldspruch der beiden Angeklagten wegen (richtig:) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall SMG keinerlei Individualisierung nach Ort und Zeit erfolgt und die Erteilung einer Weisung im Urteil dem Gesetz fremd ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus Z 5, 5a, 8 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manuel U*****, welcher keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die aus Ziffer 5, 5 a, 8 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manuel U*****, welcher keine Berechtigung zukommt.
Ob der Angeklagte - zu II/2 - damit gerechnet hat, dass Hassan Da***** die bestellten 20 kg Cannabisharz auch tatsächlich senden werde, ist ebensowenig entscheidend wie die Frage, ob dieser jemals daran dachte, "tatsächlich auch nur die geringste Menge Suchtmittel nach Österreich zu übersenden", dazu in der Lage war oder gar nur betrügerisch Geld herausgelockt hat. Von einer untauglichen Bestimmungshandlung iS des § 15 Abs 3 StGB könnte nämlich auch unter den vom Beschwerdeführer behaupteten Umständen keine Rede sein. Ebensowenig entscheidend ist die genaue Menge des Suchtgiftes, zu dessen Übersendung Da***** veranlasst werden sollte, solange diese - angesichts der Zusammenrechnung mit der zu II/1 bezeichneten Menge von 480g reinem THC - zumindest 20g THC ausmachen sollte, würde doch bereits dadurch das teils in Form versuchter Bestimmung nach §§ 12 zweiter Fall, 15 StGB begangene Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG begründet (Z 5 und 5a).Ob der Angeklagte - zu II/2 - damit gerechnet hat, dass Hassan Da***** die bestellten 20 kg Cannabisharz auch tatsächlich senden werde, ist ebensowenig entscheidend wie die Frage, ob dieser jemals daran dachte, "tatsächlich auch nur die geringste Menge Suchtmittel nach Österreich zu übersenden", dazu in der Lage war oder gar nur betrügerisch Geld herausgelockt hat. Von einer untauglichen Bestimmungshandlung iS des Paragraph 15, Absatz 3, StGB könnte nämlich auch unter den vom Beschwerdeführer behaupteten Umständen keine Rede sein. Ebensowenig entscheidend ist die genaue Menge des Suchtgiftes, zu dessen Übersendung Da***** veranlasst werden sollte, solange diese - angesichts der Zusammenrechnung mit der zu II/1 bezeichneten Menge von 480g reinem THC - zumindest 20g THC ausmachen sollte, würde doch bereits dadurch das teils in Form versuchter Bestimmung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15 StGB begangene Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG begründet (Ziffer 5 und 5 a).
Da das Gericht nach § 267 StPO an die Anträge des Anklägers nur insoweit gebunden ist, als es den Angeklagten nicht einer Tat (zu den Begriffen "Tat" und "strafbare Handlung" s WK-StPO § 281 Rz 209) schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde, ist die Anklage durch Subsumtion des Aus- und Einfuhr erfassenden Anklagesachverhaltes (S 8 der Anklage: "grenzüberschreitender Handel mit Drogen") auch unter § 28 Abs 2 dritter Fall SMG nicht überschritten worden. Im Übrigen stellt § 28 Abs 2 SMG - wie oben dargelegt - hinsichtlich Aus- und Einfuhr ein alternatives Mischdelikt dar, sodass bereits die Benennung einer dieser Varianten auch die andere erfasst (WK-StPO § 281 Rz 513).Da das Gericht nach Paragraph 267, StPO an die Anträge des Anklägers nur insoweit gebunden ist, als es den Angeklagten nicht einer Tat (zu den Begriffen "Tat" und "strafbare Handlung" s WK-StPO Paragraph 281, Rz 209) schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde, ist die Anklage durch Subsumtion des Aus- und Einfuhr erfassenden Anklagesachverhaltes (S 8 der Anklage: "grenzüberschreitender Handel mit Drogen") auch unter Paragraph 28, Absatz 2, dritter Fall SMG nicht überschritten worden. Im Übrigen stellt Paragraph 28, Absatz 2, SMG - wie oben dargelegt - hinsichtlich Aus- und Einfuhr ein alternatives Mischdelikt dar, sodass bereits die Benennung einer dieser Varianten auch die andere erfasst (WK-StPO Paragraph 281, Rz 513).
Die Untauglichkeit des zu II/2 genannten Versuchs behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) ergänzt schließlich in unzulässiger Weise die im Urteil getroffenen Feststellungen.Die Untauglichkeit des zu II/2 genannten Versuchs behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ergänzt schließlich in unzulässiger Weise die im Urteil getroffenen Feststellungen.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.