Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Der Mängelrüge (Z 5), die einen nichtigkeitsbegründenden Widerspruch zwischen den Feststellungen einer 23-maligen Einfuhr einer großen Menge einerseits und von insgesamt (nur) acht Angriffen andererseits sieht, ist ebenso wie dem der Sache nach (nur) auf die Z 10 gestützten Beschwerdeeinwand, dass dem Angeklagten nicht auf Grund von acht Begehungshandlungen "23 Fakten" zur Last gelegt werden könnten, zu erwidern:Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Der Mängelrüge (Ziffer 5,), die einen nichtigkeitsbegründenden Widerspruch zwischen den Feststellungen einer 23-maligen Einfuhr einer großen Menge einerseits und von insgesamt (nur) acht Angriffen andererseits sieht, ist ebenso wie dem der Sache nach (nur) auf die Ziffer 10, gestützten Beschwerdeeinwand, dass dem Angeklagten nicht auf Grund von acht Begehungshandlungen "23 Fakten" zur Last gelegt werden könnten, zu erwidern:
Da einerseits nach Erreichen der Grenzmenge im Sinn des § 28 Abs 6 SMG jeweils gedanklich "abzutrennen" (EvBl 2001/54, JBl 2001, 802, 11 Os 123, 124/00, 13 Os 74/02, 13 Os 156/02) und demzufolge die große Menge (§ 28 Abs 2 SMG) der Grenzmenge gleichzusetzen ist sowie andererseits nach den Urteilsfeststellungen vorsätzlich Suchtgiftmengen eingeführt wurden, deren Reinsubstanz dem 23-fachen der Grenzmenge entspricht, wurden dadurch - ungeachtet der geringeren Anzahl der Angriffe - 23 Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter Fall SMG verwirklicht. Für die rechtliche Beurteilung macht es angesichts der materiellrechtlichen Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz keinen Unterschied, ob die Suchtgiftmenge durch einen Einzelakt oder, wenn der konstatierte Wille des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, sukzessiv - und zwar in welcher Anzahl von Vorgängen auch immer - eingeführt wurde (vgl EvBl 2003/133).Da einerseits nach Erreichen der Grenzmenge im Sinn des Paragraph 28, Absatz 6, SMG jeweils gedanklich "abzutrennen" (EvBl 2001/54, JBl 2001, 802, 11 Os 123, 124/00, 13 Os 74/02, 13 Os 156/02) und demzufolge die große Menge (Paragraph 28, Absatz 2, SMG) der Grenzmenge gleichzusetzen ist sowie andererseits nach den Urteilsfeststellungen vorsätzlich Suchtgiftmengen eingeführt wurden, deren Reinsubstanz dem 23-fachen der Grenzmenge entspricht, wurden dadurch - ungeachtet der geringeren Anzahl der Angriffe - 23 Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall SMG verwirklicht. Für die rechtliche Beurteilung macht es angesichts der materiellrechtlichen Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz keinen Unterschied, ob die Suchtgiftmenge durch einen Einzelakt oder, wenn der konstatierte Wille des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, sukzessiv - und zwar in welcher Anzahl von Vorgängen auch immer - eingeführt wurde vergleiche EvBl 2003/133).
Daher erweisen sich die Mängel- und Subsumtionsrüge als nicht berechtigt.
Verfehlt ist auch der weitere Einwand (Z 10), dass (schon) der festgestellte Eigenverbrauch des dem Angeklagten zugeordneten Suchtgiftes die Beurteilung gewerbsmäßigen Handelns ausschließe. Da die - durch die wiederkehrende Vornahme einer strafbaren Handlung absichtlich erzielte - "fortlaufende Einnahme" (§ 70 StGB) auch im Ersparen von (höheren) finanziellen Aufwendungen bestehen kann (vgl Jerabek in WK2 Rz 10; Mayerhofer StGB5 E 34a und 34b, jeweils zu § 70; 15 Os 117/89) und es die - festgestellte (US 9) - Absicht des Beschwerdeführers war, durch Ausnützung des (gegenüber dem in Österreich bestehenden) niedrigeren Preisniveaus von Suchtmitteln in den Niederlanden für seinen regelmäßigen Suchtgiftkonsum weniger zu bezahlen und sich durch diese Kostenersparnis einen entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, ging das Erstgericht zutreffend von gewerbsmäßiger Begehung im Umfang des Urteilsspruches aus.Verfehlt ist auch der weitere Einwand (Ziffer 10,), dass (schon) der festgestellte Eigenverbrauch des dem Angeklagten zugeordneten Suchtgiftes die Beurteilung gewerbsmäßigen Handelns ausschließe. Da die - durch die wiederkehrende Vornahme einer strafbaren Handlung absichtlich erzielte - "fortlaufende Einnahme" (Paragraph 70, StGB) auch im Ersparen von (höheren) finanziellen Aufwendungen bestehen kann vergleiche Jerabek in WK2 Rz 10; Mayerhofer StGB5 E 34a und 34b, jeweils zu Paragraph 70,; 15 Os 117/89) und es die - festgestellte (US 9) - Absicht des Beschwerdeführers war, durch Ausnützung des (gegenüber dem in Österreich bestehenden) niedrigeren Preisniveaus von Suchtmitteln in den Niederlanden für seinen regelmäßigen Suchtgiftkonsum weniger zu bezahlen und sich durch diese Kostenersparnis einen entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, ging das Erstgericht zutreffend von gewerbsmäßiger Begehung im Umfang des Urteilsspruches aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und § 28 Abs 3 Satz 2 SMG nach § 28 Abs 2 SMG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 SMG nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.
Dabei wertete es als erschwerend die teilweise - nämlich wegen § 83 Abs 1 StGB - einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer gleichartiger strafbarer Handlungen während und nach dem vorausgegangenen Verfahren zu 10 Hv 12/02b des Landesgerichtes Ried im Innkreis, als mildernd das umfassende Geständnis. Mit seiner dagegen erhobenen Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe sowie deren (teil-)bedingte Nachsicht.Dabei wertete es als erschwerend die teilweise - nämlich wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB - einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer gleichartiger strafbarer Handlungen während und nach dem vorausgegangenen Verfahren zu 10 Hv 12/02b des Landesgerichtes Ried im Innkreis, als mildernd das umfassende Geständnis. Mit seiner dagegen erhobenen Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe sowie deren (teil-)bedingte Nachsicht.
Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungstatsachen sind vorerst dahin zu ergänzen, dass als erschwerend das Zusammentreffend von Verbrechen und Vergehen hinzutritt, als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht hat das Schöffengericht die Vorstrafe wegen Körperverletzung als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend und somit als einschlägig beurteilt (vgl Mayerhofer StGB5 § 71 Rz 6b).Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht hat das Schöffengericht die Vorstrafe wegen Körperverletzung als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend und somit als einschlägig beurteilt vergleiche Mayerhofer StGB5 Paragraph 71, Rz 6b).
Auf Basis des solcherart ergänzten Strafzumessungsgründe erweist sich die verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen. Der Hinweis auf über andere Beteiligte verhängte Freiheitsstrafen versagt aufgrund mangelnder Vergleichbarkeit der Sachverhaltsgrundlagen. Unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht und der Aggravierung der Deliktsform und -häufigkeit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen ebenso erforderlich wie zur Effektuierung des im Bereich der Drogenkriminalität besonders ausgeprägten Rechtsschutzbedürfnisses der Bevölkerung.
Aus den zutreffenden Erwägungen des Erstgerichtes wurde die Verlängerung der Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe angeordnet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.