Rechtssatz RS0117462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117462
Entscheidungsdatum
30.06.2011
Rechtssatz
Der von § 28 Abs 6 SMG dem Bundesminister erteilte Gesetzesauftrag, für die einzelnen Suchtgifte die "Untergrenze" einer großen Menge (Grenzmenge) mit Verordnung festzusetzen, kann nicht bedeuten, dass bei Überschreiten dieser Grenze durch Inverkehrsetzen einer größeren Suchtgiftmenge stets nur ein einziges Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG begründet wird, weil sonst gewerbsmäßige Begehung in Ansehung insgesamt großer Mengen beim Inverkehrsetzen für sich allein die Grenzmenge nicht erreichender Teilmengen nahezu stets aus logischen Gründen verneint werden müsste und § 28 Abs 3 erster Satz (erster Fall) SMG in diesem kriminalpolitisch bedeutenden Anwendungsbereich seines Schutzzweckes verlustig ginge. Daher ist nach Erreichen der Grenzmenge jeweils gedanklich abzutrennen und demzufolge die große Menge (§ 28 Abs 2 SMG) der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) gleichzusetzen.Der von Paragraph 28, Absatz 6, SMG dem Bundesminister erteilte Gesetzesauftrag, für die einzelnen Suchtgifte die "Untergrenze" einer großen Menge (Grenzmenge) mit Verordnung festzusetzen, kann nicht bedeuten, dass bei Überschreiten dieser Grenze durch Inverkehrsetzen einer größeren Suchtgiftmenge stets nur ein einziges Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG begründet wird, weil sonst gewerbsmäßige Begehung in Ansehung insgesamt großer Mengen beim Inverkehrsetzen für sich allein die Grenzmenge nicht erreichender Teilmengen nahezu stets aus logischen Gründen verneint werden müsste und Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz (erster Fall) SMG in diesem kriminalpolitisch bedeutenden Anwendungsbereich seines Schutzzweckes verlustig ginge. Daher ist nach Erreichen der Grenzmenge jeweils gedanklich abzutrennen und demzufolge die große Menge (Paragraph 28, Absatz 2, SMG) der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) gleichzusetzen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 10/03
Entscheidungstext OGH 12.03.2003 13 Os 10/03
- 13 Os 156/02
Entscheidungstext OGH 12.03.2003 13 Os 156/02
- 15 Os 101/03
Entscheidungstext OGH 16.10.2003 15 Os 101/03
nur: Nach Erreichen der Grenzmenge ist jeweils gedanklich abzutrennen und demzufolge die große Menge (§ 28 Abs 2 SMG) der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) gleichzusetzen. (T1)
- 13 Os 1/04
Entscheidungstext OGH 18.02.2004 13 Os 1/04
nur T1
- 14 Os 1/04
Entscheidungstext OGH 17.02.2004 14 Os 1/04
Auch; Beisatz: Die Deutung des auf das Tatobjekt des § 28 Abs 2 SMG bezogenen "ein" als Zahlwort beruht nicht auf historisch-teleologischen Überlegungen, sondern steckt den äußerst möglichen Wortsinn mit Blick auf das Gesetzlichkeitsprinzip des § 1 StGB ab. (T2)
- 15 Os 160/04
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 15 Os 160/04
Auch
- 14 Os 147/04
Entscheidungstext OGH 16.02.2005 14 Os 147/04
Auch; Beisatz: Hier: Auch für den Fall des Erzeugens von Suchtgift nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG gilt, dass nach Erreichung der Grenzmenge "gedanklich abzutrennen" ist und die weitere Menge ein weiteres Verbrechen nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG verwirklicht, sofern die Grenzmenge neuerlich überschritten wird. Ist dies nicht der Fall, ist die Erzeugung der Restmenge nach § 27 Abs 1 dritter Fall SMG oder als versuchtes Erzeugen einer großen Menge Suchtgift nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 erster Fall SMG zu bestrafen. (T3)
- 13 Os 19/05a
Entscheidungstext OGH 02.03.2005 13 Os 19/05a
Auch; nur: Die große Menge (§ 28 Abs 2 SMG) ist der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) gleichzusetzen. (T4)
- 11 Os 7/05x
Entscheidungstext OGH 08.03.2005 11 Os 7/05x
Vgl; Beisatz: Die zu § 28 SMG mit Blick auf die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG entwickelte Judikatur ist bei § 31 SMG mangels einer dort bestehenden Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nicht anzuwenden ist. (T5)
- 14 Os 41/05v
Entscheidungstext OGH 07.06.2005 14 Os 41/05v
Auch; nur T1
- 12 Os 48/08p
Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 48/08p
Vgl; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach SMG-Novelle 2007 (BGBl I 110/2007). (T6); Beisatz: Um bei einer sukzessiven Verbrechensverwirklichung gemäß § 28a Abs 1 SMG feststellen zu können, ob der Täter mit der Absicht auf deren wiederkehrende Begehung handelte, bedarf es weiterhin einer gedanklichen Abtrennung nach Verwirklichung einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG, weil sonst gewerbsmäßige Begehung bei sukzessiver Verbrechensverwirklichung nie möglich wäre und dieser Form somit der Anwendungsbereich fehlte. Das versuchte oder vollendete und im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit durch sukzessives In-Verkehr-Setzen begangene Verbrechen gemäß § 28a Abs 1 SMG ist dabei als Ansatzpunkt heranzuziehen. (T7); Beisatz: Sobald die Grenzmenge im Sinn des § 28b SMG durch den sukzessiven Handel mit Suchtgift überschritten wurde, ändert auch ein bloß versuchtes Überlassen einer weiteren (geringen) Menge nichts am bereits erfüllten Tatbestand des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG. Dieses Verbrechen wird dann eben teilweise in der Erscheinungsform des Versuchs (§ 15 StGB) erfüllt. (T8)
- 12 Os 73/08i
Entscheidungstext OGH 19.06.2008 12 Os 73/08i
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8
- 14 Os 121/10s
Entscheidungstext OGH 16.11.2010 14 Os 121/10s
Vgl
- 11 Os 74/11h
Entscheidungstext OGH 30.06.2011 11 Os 74/11h
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117462
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20030312_OGH0002_0130OS00010_0300000_001