Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Ihrer Erledigung ist voranzustellen:
Beim Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG ist nach ständiger Judikatur (EvBl 2001/54, JBl 2001, 802; 11 Os 123, 124/00; 13 Os 74/02; 13 Os 156/02; 15 Os 101/03 uva) nach Erreichen der Grenzmenge iSd § 28 Abs 6 SMG jeweils gedanklich „abzutrennen" und demzufolge die große Menge (§ 28 Abs 2 SMG) der Grenzmenge gleichzusetzen. Wenn daher ein Täter auch nur durch einen Angriff eine die Grenzmenge mehrfach übersteigende Menge an Suchtstoffen aus einem fremden Land aus- und nach Österreich einführt, verwirklicht er das Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG mehrfach. Überschreitet das vom Vorsatz umfasste Quantum das 25-fache der Grenzmenge, so ist die Tat nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG qualifiziert. Diese Bestimmung stellt eine besondere Art eines Zusammenrechnungsgrundsatzes für gleichartige Verbrechen mit jeweils „großen Mengen" dar. Daher begründet § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG, wenn nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG qualifiziert, nur ein einziges Verbrechen.Beim Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG ist nach ständiger Judikatur (EvBl 2001/54, JBl 2001, 802; 11 Os 123, 124/00; 13 Os 74/02; 13 Os 156/02; 15 Os 101/03 uva) nach Erreichen der Grenzmenge iSd Paragraph 28, Absatz 6, SMG jeweils gedanklich „abzutrennen" und demzufolge die große Menge (Paragraph 28, Absatz 2, SMG) der Grenzmenge gleichzusetzen. Wenn daher ein Täter auch nur durch einen Angriff eine die Grenzmenge mehrfach übersteigende Menge an Suchtstoffen aus einem fremden Land aus- und nach Österreich einführt, verwirklicht er das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG mehrfach. Überschreitet das vom Vorsatz umfasste Quantum das 25-fache der Grenzmenge, so ist die Tat nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG qualifiziert. Diese Bestimmung stellt eine besondere Art eines Zusammenrechnungsgrundsatzes für gleichartige Verbrechen mit jeweils „großen Mengen" dar. Daher begründet Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG, wenn nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG qualifiziert, nur ein einziges Verbrechen.
Vom Obersten Gerichtshof wurde seinerzeit lediglich die Unterstellung der im Schuldspruch festgestellten Tatsachen auch unter die Qualifikation des § 28 Abs 4 Z 3 SMG aufgehoben. Im Übrigen ist der Schuldspruch wegen des mehrfach begangenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 SMG in Rechtskraft erwachsen. Ein auf den Transport eines das 25-fache der Grenzmenge überschreitenden Suchtgiftquantums gerichteter Vorsatz wurde im zweiten Rechtsgang nicht mehr angenommen.Vom Obersten Gerichtshof wurde seinerzeit lediglich die Unterstellung der im Schuldspruch festgestellten Tatsachen auch unter die Qualifikation des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG aufgehoben. Im Übrigen ist der Schuldspruch wegen des mehrfach begangenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, SMG in Rechtskraft erwachsen. Ein auf den Transport eines das 25-fache der Grenzmenge überschreitenden Suchtgiftquantums gerichteter Vorsatz wurde im zweiten Rechtsgang nicht mehr angenommen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden sind insoweit unzulässig, als sie sich aus Z 4, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gegen die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche richten (§ 293 Abs 4 StPO). Nicht zielführend sind die Strafzumessungsrügen (Z 11) beider Rechtsmittelwerber. Obwohl das Erstgericht im vorliegenden Urteil höhere Freiheitsstrafen ausgesprochen hat als im ersten Rechtsgang, liegt eine Verletzung des Verschlimmerungsverbotes nicht vor, weil gegen den Strafausspruch des ursprünglichen Urteils auch die Staatsanwaltschaft eine Berufung erhoben hatte, mit welcher sie vom Obersten Gerichtshof auf die Kassation des Strafausspruches verwiesen wurde. Die übrigen, lediglich Vergleiche zwischen den verschiedenen Strafrahmen und den ausgesprochenen Freiheitsstrafen anstellenden Argumente bezeichnen keine Nichtigkeit, sondern ausschließlich Berufungsgründe.Die Nichtigkeitsbeschwerden sind insoweit unzulässig, als sie sich aus Ziffer 4, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegen die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche richten (Paragraph 293, Absatz 4, StPO). Nicht zielführend sind die Strafzumessungsrügen (Ziffer 11,) beider Rechtsmittelwerber. Obwohl das Erstgericht im vorliegenden Urteil höhere Freiheitsstrafen ausgesprochen hat als im ersten Rechtsgang, liegt eine Verletzung des Verschlimmerungsverbotes nicht vor, weil gegen den Strafausspruch des ursprünglichen Urteils auch die Staatsanwaltschaft eine Berufung erhoben hatte, mit welcher sie vom Obersten Gerichtshof auf die Kassation des Strafausspruches verwiesen wurde. Die übrigen, lediglich Vergleiche zwischen den verschiedenen Strafrahmen und den ausgesprochenen Freiheitsstrafen anstellenden Argumente bezeichnen keine Nichtigkeit, sondern ausschließlich Berufungsgründe.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte nach § 28 Abs 2 SMG über Stefan F***** eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, über Veronika F***** eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend die mehrfache Begehung des Verbrechens nach § 28 SMG; als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und bei Veronika F***** zusätzlich die untergeordnete Beteiligung. In ihren Berufungen beantragen beide Rechtsmittelwerber die Herabsetzung der Freiheitsstrafen und deren bedingte oder teilbedingte Nachsicht.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG über Stefan F***** eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, über Veronika F***** eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend die mehrfache Begehung des Verbrechens nach Paragraph 28, SMG; als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und bei Veronika F***** zusätzlich die untergeordnete Beteiligung. In ihren Berufungen beantragen beide Rechtsmittelwerber die Herabsetzung der Freiheitsstrafen und deren bedingte oder teilbedingte Nachsicht.
Diesen Begehren kommt nur teilweise Berechtigung zu. Die Angeklagten Stefan F***** und Veronika F***** haben im Verfahren lediglich zugestanden, für eine kostenlose Reise nach Ecuador und für einen nicht von ihnen zu bezahlenden Urlaubsaufenthalt nasse Kleidungsstücke nach Europa transportiert zu haben. Diese Verantwortung stellt weder ein reumütiges Geständnis noch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung dar.
Da Stefan F***** als unmittelbarer Täter das Suchtgift transportiert hat, kann bei ihm von einer untergeordneten Rolle (§ 34 Abs 1 Z 6 StGB) fuglich nicht gesprochen werden. Die Tat wurde zwar durch eine verlockende Gelegenheit initiiert, doch wurde sie dann mit bereits im Heimatland vorgefasstem Vorsatz begangen, sodass der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 9 StGB nicht vorliegt. Soweit er in seinem Rechtsmittel behauptet, er habe vom Suchtmitteltransport keine Kenntnis gehabt, geht er nicht von den diesbezüglichen (gegenteiligen) Feststellungen aus.Da Stefan F***** als unmittelbarer Täter das Suchtgift transportiert hat, kann bei ihm von einer untergeordneten Rolle (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, StGB) fuglich nicht gesprochen werden. Die Tat wurde zwar durch eine verlockende Gelegenheit initiiert, doch wurde sie dann mit bereits im Heimatland vorgefasstem Vorsatz begangen, sodass der besondere Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9, StGB nicht vorliegt. Soweit er in seinem Rechtsmittel behauptet, er habe vom Suchtmitteltransport keine Kenntnis gehabt, geht er nicht von den diesbezüglichen (gegenteiligen) Feststellungen aus.
Zutreffend ist allerdings, dass beide Berufungswerber nach Anwerben unter Einwirkung eines Dritten (vermutlich mit dem Namen Milan B*****) gehandelt haben (§ 34 Abs 1 Z 4 StGB).Zutreffend ist allerdings, dass beide Berufungswerber nach Anwerben unter Einwirkung eines Dritten (vermutlich mit dem Namen Milan B*****) gehandelt haben (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, StGB).
Ausgehend von diesen so ergänzten Strafzumessungsgründen, dem nunmehr anzuwendenden Strafsatz von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Rechtsmittelwerber bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt haben und erst nach Anwerben durch einen Dritten sich zur Tat entschlossen haben, sind die vom Schöffensenat ausgesprochenen Freiheitsstrafen zu hoch bemessen. Sie waren daher auf das im Spruch angeführte tatschuldgerechte Ausmaß herabzusetzen.
Eine gänzliche bedingte oder teilbedingte Nachsicht der Strafen kommt indes nicht in Frage. Die vom Vorsatz umfasste (wenn auch „nur") große Menge des transportierten Suchtgiftes zeigt von einem intensiven und gefährlichen Täterwillen, dem in spezialpräventiver Hinsicht allein durch den gänzlichen Vollzug einer nicht unbeträchtlichen Freiheitsstrafe begegnet werden kann. Aber auch generalpräventive Gründe sprechen gegen die bedingte Nachsicht nur eines Teiles der Strafen, weil dadurch groß angelegte Suchtgiftschmuggeltransporte bagatellisiert werden und die ausgesprochenen Sanktionen nicht mehr die auf andere Täter abhaltende Wirkung erzeugen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.