Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht, wie der Generalprokurator mit seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
§ 260 Abs 1 Z 1 StPO verlangt die Bezeichnung (nur) jener als verwirklicht angesehenen entscheidenden Tatsachen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der strafbaren Handlung - zum Zwecke der Subsumtion des so bezeichneten historischen Geschehens nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO - abstellt. Urteilsfeststellungen sind demzufolge im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nur insoweit bekämpfbar, als hievon der Schuldspruch oder die Unterstellung unter einen bestimmten Strafsatz abhängt. Soweit ein darüber hinausgehender, nicht mehr subsumtionsrelevanter Schaden festgestellt wurde, kann er in diesem Umfang als Strafzumessungstatsache (§ 32 Abs 2 StGB) in der Strafberufung angefochten werden (vgl Ratz, WK-StPO § 295 Rz 16). Das Berufungsgericht geht daher im vorliegenden Fall zu Unrecht von einer Bindung an den „festgestellten Sachverhalt" (§ 295 Abs 1 StPO) in Bezug auf die die Grenzmenge des § 31 Abs 3 SMG übersteigende Psychotropenstoffmenge aus.Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verlangt die Bezeichnung (nur) jener als verwirklicht angesehenen entscheidenden Tatsachen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der strafbaren Handlung - zum Zwecke der Subsumtion des so bezeichneten historischen Geschehens nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO - abstellt. Urteilsfeststellungen sind demzufolge im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nur insoweit bekämpfbar, als hievon der Schuldspruch oder die Unterstellung unter einen bestimmten Strafsatz abhängt. Soweit ein darüber hinausgehender, nicht mehr subsumtionsrelevanter Schaden festgestellt wurde, kann er in diesem Umfang als Strafzumessungstatsache (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) in der Strafberufung angefochten werden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 295, Rz 16). Das Berufungsgericht geht daher im vorliegenden Fall zu Unrecht von einer Bindung an den „festgestellten Sachverhalt" (Paragraph 295, Absatz eins, StPO) in Bezug auf die die Grenzmenge des Paragraph 31, Absatz 3, SMG übersteigende Psychotropenstoffmenge aus.
Im Übrigen ist zur Vermeidung von Mißverständnissen darauf hinzuweisen, dass die zu § 28 SMG mit Blick auf die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG entwickelte Judikatur (Verwirklichung des Tatbestandes nach § 28 Abs 2 SMG bereits bei Erreichen der großen Menge und demzufolge Annahme mehrerer Verbrechen auch bei einer einzigen Tat nach Maßgabe der Anzahl der durch diese Tat erfassten, gedanklich zu trennenden, jeweils großen Mengen) bei § 31 SMG mangels einer dort bestehenden Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nicht anzuwenden ist. Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war das Urteil des Berufungsgerichtes gemäß dem letzten Satz des § 292 StPO aufzuheben und dem Oberlandesgericht Wien die Verfahrenserneuerung aufzutragen.Im Übrigen ist zur Vermeidung von Mißverständnissen darauf hinzuweisen, dass die zu Paragraph 28, SMG mit Blick auf die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG entwickelte Judikatur (Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG bereits bei Erreichen der großen Menge und demzufolge Annahme mehrerer Verbrechen auch bei einer einzigen Tat nach Maßgabe der Anzahl der durch diese Tat erfassten, gedanklich zu trennenden, jeweils großen Mengen) bei Paragraph 31, SMG mangels einer dort bestehenden Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nicht anzuwenden ist. Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war das Urteil des Berufungsgerichtes gemäß dem letzten Satz des Paragraph 292, StPO aufzuheben und dem Oberlandesgericht Wien die Verfahrenserneuerung aufzutragen.