Rechtssatz RS0092421
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092421
Entscheidungsdatum
18.12.2014
Rechtssatz
Unter einer fortlaufenden Einnahme, deren Erzielung der gewerbsmäßig handelnde Täter durch wiederkehrende Tatbegehung beabsichtigt, ist jeder wirtschaftliche Vorteil zu verstehen, den der Täter durch sein strafbares Verhalten zu erlangen trachtet. Ob er die erlangte Diebsbeute veräußern oder für sich selbst verwenden will, ist ohne Belang. Es reicht vielmehr die beabsichtigte Beschaffung von Gegenständen für den Eigenbedarf aus, weil sich der Täter (auch) dadurch einen Aufwand erspart.
Entscheidungstexte
- 13 Os 107/94
Entscheidungstext OGH 07.09.1994 13 Os 107/94
- 15 Os 101/03
Entscheidungstext OGH 16.10.2003 15 Os 101/03
Auch; Beisatz: Die durch die wiederkehrende Vornahme einer strafbaren Handlung absichtlich erzielte "fortlaufende Einnahme" (§ 70 StGB) kann auch im Ersparen von (höheren) finanziellen Aufwendungen bestehen. (T1); Beisatz: Hier: Absicht des Beschwerdeführers, durch Ausnützung des (gegenüber dem in Österreich bestehenden) niedrigeren Preisniveaus von Suchtmitteln in den Niederlanden für seinen regelmäßigen Suchtgiftkonsum weniger zu bezahlen und sich durch diese Kostenersparnis einen entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. (T2)
- 11 Os 20/05h
Entscheidungstext OGH 12.04.2005 11 Os 20/05h
Auch
- 15 Os 54/06i
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 15 Os 54/06i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
- 13 Os 74/14b
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 13 Os 74/14b
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092421
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0130OS00107_9400000_001