Der auf § 281 Abs. 1 Z 3, 5 und 9 (lit. a und lit. b) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 9 (Litera a und Litera b,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.
Nicht zielführend ist die Mängelrüge (Z 5) gegen den Schuldspruch laut Pkt A.Nicht zielführend ist die Mängelrüge (Ziffer 5,) gegen den Schuldspruch laut Pkt A.
Denn mit der die tatgegenständliche Bestimmung des abgesondert verfolgten Zollbeamten W***-L*** zur zu niedrigen Bemessung der Eingangsabgaben (für innerhalb eines Zeitraums von knapp vierzehn Monaten importierte insgesamt vierzehn "Oldtimer") leugnenden (ursprünglichen) Verantwortung des Beschwerdeführers hat sich das Schöffengericht in den Entscheidungsgründen (US 10/11) durchaus zureichend auseinandergesetzt (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO). Nicht zu entnehmen aber ist den Beschwerdeausführungen, welche "übrigen Zeugenaussagen bzw. Aussagen von Beschuldigten in deren eigenen Strafverfahren" dabei über die Bekundungen des genannten Beamten hinaus zudem hätten erörtert werden sollen und inwiefern sich daraus Anhaltspunkte gegen dessen inkriminiertes Zusammenwirken mit dem Angeklagten hätten ergeben sollen; insoweit ist die Rüge demnach mangels jeglicher Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.Denn mit der die tatgegenständliche Bestimmung des abgesondert verfolgten Zollbeamten W***-L*** zur zu niedrigen Bemessung der Eingangsabgaben (für innerhalb eines Zeitraums von knapp vierzehn Monaten importierte insgesamt vierzehn "Oldtimer") leugnenden (ursprünglichen) Verantwortung des Beschwerdeführers hat sich das Schöffengericht in den Entscheidungsgründen (US 10/11) durchaus zureichend auseinandergesetzt (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Nicht zu entnehmen aber ist den Beschwerdeausführungen, welche "übrigen Zeugenaussagen bzw. Aussagen von Beschuldigten in deren eigenen Strafverfahren" dabei über die Bekundungen des genannten Beamten hinaus zudem hätten erörtert werden sollen und inwiefern sich daraus Anhaltspunkte gegen dessen inkriminiertes Zusammenwirken mit dem Angeklagten hätten ergeben sollen; insoweit ist die Rüge demnach mangels jeglicher Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Mit seinen weiteren Argumenten gegen die Annahme der ihm angelasteten Bestimmungstäterschaft schließlich ficht der Beschwerdeführer inhaltlich, ohne formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu behaupten, nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Im damit relevierten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Mit seinen weiteren Argumenten gegen die Annahme der ihm angelasteten Bestimmungstäterschaft schließlich ficht der Beschwerdeführer inhaltlich, ohne formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu behaupten, nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Im damit relevierten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Zum Schuldspruch laut Pkt B. hingegen ist die Beschwerde insofern berechtigt, als das Erstgericht mit Bezug auf die Selbstanzeige des Angeklagten (ON 8 in ON 5) und auf die Voraussetzungen einer allenfalls damit verbundenen (vollständigen oder teilweisen) Straffreiheit (§ 29 FinStrG) über die Konstatierung einer - der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge bei den Fakten B.I.1. und 2. (= A.1. bis 13.)Zum Schuldspruch laut Pkt B. hingegen ist die Beschwerde insofern berechtigt, als das Erstgericht mit Bezug auf die Selbstanzeige des Angeklagten (ON 8 in ON 5) und auf die Voraussetzungen einer allenfalls damit verbundenen (vollständigen oder teilweisen) Straffreiheit (Paragraph 29, FinStrG) über die Konstatierung einer - der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge bei den Fakten B.I.1. und 2. (= A.1. bis 13.)
entsprechenden - "Schadenersatz"-Leistung an das Zollamt im Betrag von 182.527 S am 5.Juni 1989 (US 10) hinaus keinerlei Feststellungen getroffen hat.
Die aus der darauf beruhenden Urteilsnichtigkeit (Z 9 lit. b) resultierende Notwendigkeit zur Verfahrenserneuerung in erster Instanz erstreckt sich auch auf das von der Selbstanzeige nicht umfaßte Faktum B.II. (= A.14.), in Ansehung dessen dem Beschwerdeführer mit dem hier angefochtenen Urteil eine gewerbsmäßige Begehung (§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG) nicht zur Last gelegt wird, sodaß bei jener Hinterziehung von Eingangsabgaben - mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von 30.940 S (US 10) - für sich allein eine gerichtliche Strafbarkeit (nach § 53 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. a FinStrG) nicht in Betracht käme (§ 289 StPO). Insoweit war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde (gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung) wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung der darauf bezogenen weiteren Einwände bedarf.Die aus der darauf beruhenden Urteilsnichtigkeit (Ziffer 9, Litera b,) resultierende Notwendigkeit zur Verfahrenserneuerung in erster Instanz erstreckt sich auch auf das von der Selbstanzeige nicht umfaßte Faktum B.II. (= A.14.), in Ansehung dessen dem Beschwerdeführer mit dem hier angefochtenen Urteil eine gewerbsmäßige Begehung (Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG) nicht zur Last gelegt wird, sodaß bei jener Hinterziehung von Eingangsabgaben - mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von 30.940 S (US 10) - für sich allein eine gerichtliche Strafbarkeit (nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, oder Absatz 2, Litera a, FinStrG) nicht in Betracht käme (Paragraph 289, StPO). Insoweit war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde (gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung) wie im Spruch zu erkennen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es einer Erörterung der darauf bezogenen weiteren Einwände bedarf.
Im zweite Verfahrensgang wird das Schöffengericht - dem im angefochtenen Urteil insofern ein vom Angeklagten nicht gerügter Begründungsmangel (Z 5) unterlief, als es im Widerspruch zu der im Tenor bezüglich der Fakten B.I.1. und 2. getroffenen Feststellung von dessen Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung sämtlicher zu A.1. bis 13. begangener Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 6), in den Entscheidungsgründen eine dahingehende Absicht seinerseits (im Zweifel zu seinen Gunsten) nur in bezug auf sein unter A.1., 5., 8. und 13. inkriminiertes Tatverhalten als erwiesen annahm (US 9, 11/12) - im Fall der Nichtannahme einer die gerichtliche Strafbarkeit (zur Gänze) aufhebenden Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) mit Bezug auf die Kriterien der Gewerbsmäßigkeit (§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG) zu beachten haben, daßIm zweite Verfahrensgang wird das Schöffengericht - dem im angefochtenen Urteil insofern ein vom Angeklagten nicht gerügter Begründungsmangel (Ziffer 5,) unterlief, als es im Widerspruch zu der im Tenor bezüglich der Fakten B.I.1. und 2. getroffenen Feststellung von dessen Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung sämtlicher zu A.1. bis 13. begangener Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 6), in den Entscheidungsgründen eine dahingehende Absicht seinerseits (im Zweifel zu seinen Gunsten) nur in bezug auf sein unter A.1., 5., 8. und 13. inkriminiertes Tatverhalten als erwiesen annahm (US 9, 11/12) - im Fall der Nichtannahme einer die gerichtliche Strafbarkeit (zur Gänze) aufhebenden Selbstanzeige (Paragraph 29, FinStrG) mit Bezug auf die Kriterien der Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG) zu beachten haben, daß
einerseits die Erzielung einer "fortlaufenden" Einnahme (als Ziel der qualifizierenden Täter-Absicht) eine zumindest längere Zeit fließende Einkommensquelle voraussetzt (vgl. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch § 38 E 3, 6, 7, 9), die gewiß auch im jeweiligen Ersparen von Eingangsabgaben bestehen kann (vgl. aaO E 5), deren Anstreben beim Import von "Oldtimer"-Kraftfahrzeugen allein für eigene Sammlerzwecke durch eine Privatperson aber in faktischer Hinsicht mit Bezug auf den geplanten Umfang einer derartigen Sammlung wohl doch nur unter besonders erörterungsbedürftigen Umständen angenommen werden kann; und daß eseinerseits die Erzielung einer "fortlaufenden" Einnahme (als Ziel der qualifizierenden Täter-Absicht) eine zumindest längere Zeit fließende Einkommensquelle voraussetzt vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Paragraph 38, E 3, 6, 7, 9), die gewiß auch im jeweiligen Ersparen von Eingangsabgaben bestehen kann vergleiche aaO E 5), deren Anstreben beim Import von "Oldtimer"-Kraftfahrzeugen allein für eigene Sammlerzwecke durch eine Privatperson aber in faktischer Hinsicht mit Bezug auf den geplanten Umfang einer derartigen Sammlung wohl doch nur unter besonders erörterungsbedürftigen Umständen angenommen werden kann; und daß es
anderseits zur Erzielung einer "Einnahme" genügt, wenn zwar nicht der Gewinn aus jeder einzelnen Tat, wohl aber das angestrebte Einkommen insgesamt die Bagatellgrenze übersteigt, wobei auch der Ersatz tatunabhängiger Reisespesen des Täters eine derartige Einnahme darstellt (vgl. aaO E 1 a, 7).anderseits zur Erzielung einer "Einnahme" genügt, wenn zwar nicht der Gewinn aus jeder einzelnen Tat, wohl aber das angestrebte Einkommen insgesamt die Bagatellgrenze übersteigt, wobei auch der Ersatz tatunabhängiger Reisespesen des Täters eine derartige Einnahme darstellt vergleiche aaO E 1 a, 7).
Ferner wird bei der rechtlichen Beurteilung der Beteiligungsart (§ 11 FinStrG) davon auszugehen sein, daß das Bewirken einer Eingangsabgaben-Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (§ 35 Abs. 2 FinStrG) sowohl durch den Abgabepflichtigen selbst als auch durch dessen Vertreter (vgl. aaO § 33 P 3, 4) ohne Rücksicht auf eine allenfalls mißbräuchliche Mitwirkung des mit der Abgabenbemessung befaßten Organs als unmittelbare Täterschaft (§ 11 erster Fall FinStrG) anzusehen ist.Ferner wird bei der rechtlichen Beurteilung der Beteiligungsart (Paragraph 11, FinStrG) davon auszugehen sein, daß das Bewirken einer Eingangsabgaben-Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG) sowohl durch den Abgabepflichtigen selbst als auch durch dessen Vertreter vergleiche aaO Paragraph 33, P 3, 4) ohne Rücksicht auf eine allenfalls mißbräuchliche Mitwirkung des mit der Abgabenbemessung befaßten Organs als unmittelbare Täterschaft (Paragraph 11, erster Fall FinStrG) anzusehen ist.
Für den Fall des Zusammentreffens einer gewerbsmäßigen mit einer nicht qualifizierten Hinterziehung von Eingangsabgaben schließlich ist klarzustellen, daß der Täter auch insoweit nur ein einziges, zum Teil nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG qualifiziertes Finanzvergehen nach § 35 Abs. 2 FinStrG (als durch die Zusammenrechnungsvorschrift nach § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG selbst dann, wenn diese im konkreten Fall nicht aktuell ist, rechtlich verknüpfte Subsumtionseinheit) zu verantworten hat (vgl. aaO § 38 E 17 b).Für den Fall des Zusammentreffens einer gewerbsmäßigen mit einer nicht qualifizierten Hinterziehung von Eingangsabgaben schließlich ist klarzustellen, daß der Täter auch insoweit nur ein einziges, zum Teil nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG qualifiziertes Finanzvergehen nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG (als durch die Zusammenrechnungsvorschrift nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG selbst dann, wenn diese im konkreten Fall nicht aktuell ist, rechtlich verknüpfte Subsumtionseinheit) zu verantworten hat vergleiche aaO Paragraph 38, E 17 b).
Zur Entscheidung über die (iS § 33 Abs. 1 FinStrG trotz der Aufhebung des Strafausspruchs nach dem FinStrG gesondert zu erledigenden) Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen den Strafausspruch nach § 302 Abs. 1 StGB ist das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die (iS Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG trotz der Aufhebung des Strafausspruchs nach dem FinStrG gesondert zu erledigenden) Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen den Strafausspruch nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB ist das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285, i StPO).