Rechtssatz RS0086911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086911
Entscheidungsdatum
21.11.1989
Norm
FinStrG §11
FinStrG §35 Abs2
Rechtssatz
Das Bewirken einer Eingangsabgaben-Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht (§ 35 Abs 2 FinStrG) sowohl durch den Abgabepflichtigen selbst als auch durch dessen Vertreter ist ohne Rücksicht auf eine allenfalls mißbräuchliche Mitwirkung des mit der Abgabenbemessung befaßten Organs als unmittelbare Täterschaft (§ 11 erster Fall FinStrG) anzusehen.Das Bewirken einer Eingangsabgaben-Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht (Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG) sowohl durch den Abgabepflichtigen selbst als auch durch dessen Vertreter ist ohne Rücksicht auf eine allenfalls mißbräuchliche Mitwirkung des mit der Abgabenbemessung befaßten Organs als unmittelbare Täterschaft (Paragraph 11, erster Fall FinStrG) anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086911
Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0150OS00117_8900000_002