Rechtssatz RS0086538
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086538
Entscheidungsdatum
15.12.1994
Norm
FinStrG §35 Abs2
FinStrG §38 Abs1 lita
FinStrG §53 Abs1 litb
Rechtssatz
Beim Zusammentreffen einer gewerbsmäßigen mit einer nicht qualifizierten Hinterziehung von Eingangsabgaben hat der Täter nur ein einziges, zum Teil nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG qulifiziertes Finanzvergehen nach § 35 Abs 2 FinStrG (als durch die Zusammenrechnungsvorschrift nach § 53 Abs 1 lit b FinStrG selbst dann, wenn diese im konkreten Fall nicht aktuell ist, rechtlich verknüpfte Subsumtionseinheit) zu verantworten.Beim Zusammentreffen einer gewerbsmäßigen mit einer nicht qualifizierten Hinterziehung von Eingangsabgaben hat der Täter nur ein einziges, zum Teil nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG qulifiziertes Finanzvergehen nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG (als durch die Zusammenrechnungsvorschrift nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG selbst dann, wenn diese im konkreten Fall nicht aktuell ist, rechtlich verknüpfte Subsumtionseinheit) zu verantworten.
Entscheidungstexte
- 15 Os 117/89
Entscheidungstext OGH 21.11.1989 15 Os 117/89
- 13 Os 23/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 13 Os 23/90
Vgl; Beisatz: Der Annahme gewerbsmäßiger Begehung einer Mehrzahl von Taten steht nicht entgegen, daß für eine oder einzelne von diesen die Voraussetzungen (isoliert betrachtet) nicht vorliegen. (T1)
- 12 Os 131/94
Entscheidungstext OGH 15.12.1994 12 Os 131/94
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086538
Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0150OS00117_8900000_001