Rechtssatz RS0086548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086548
Geschäftszahl
13Os71/74; 9Os174/78 (9Os175/78); 15Os117/89
Entscheidungsdatum
21.11.1989
Rechtssatz
Da das Tatbild der Hinterziehung von Eingangsabgaben im Sinne des § 35 Abs 2 FinStrG in der (vorsätzlich auf andere Weise als durch Schmuggel) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht bewirkten Verkürzung der genannten Abgaben für Waren besteht, kann begrifflich (Mittäter) Täter dieses Finanzvergehens jeder sein, der eine der bezeichneten abgabenrechtlichen Pflichten verletzt.Da das Tatbild der Hinterziehung von Eingangsabgaben im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG in der (vorsätzlich auf andere Weise als durch Schmuggel) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht bewirkten Verkürzung der genannten Abgaben für Waren besteht, kann begrifflich (Mittäter) Täter dieses Finanzvergehens jeder sein, der eine der bezeichneten abgabenrechtlichen Pflichten verletzt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 71/74
Entscheidungstext OGH 16.12.1974 13 Os 71/74
- 9 Os 174/78
Entscheidungstext OGH 04.12.1979 9 Os 174/78
Beisatz: Hier: Erteilung von Ratschlägen für getarnte Zusatzgewichte bei Traktoren zwecks Verkürzung von Eingangsabgaben. (T1)
- 15 Os 117/89
Entscheidungstext OGH 21.11.1989 15 Os 117/89
Vgl auch; Beisatz: Unmittelbarer Täter kann sowohl der Abgabepflichtige selbst als auch dessen Vertreter sein. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086548
Dokumentnummer
JJR_19741216_OGH0002_0130OS00071_7400000_002