Die Verfahrensrüge releviert die Abweisung (ON 15 S 29) des Antrags auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wegen des Verdachts nach § 287 StGB zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die Tat im Zustand voller Berauschung begangen hat und die Tat demzufolge nach § 287 StGB abzuurteilen ist. Der Angeklagte hat an diesem Tag die gesamte Tagesdosis an Ersatzdrogen eingenommen und hat in keinster Weise mehr gewusst, was er tat. Die Tat wurde vom Angeklagten im Zustand voller Berauschung begangen“ (ON 15 S 7 iVm ON 22).Die Verfahrensrüge releviert die Abweisung (ON 15 S 29) des Antrags auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wegen des Verdachts nach Paragraph 287, StGB zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die Tat im Zustand voller Berauschung begangen hat und die Tat demzufolge nach Paragraph 287, StGB abzuurteilen ist. Der Angeklagte hat an diesem Tag die gesamte Tagesdosis an Ersatzdrogen eingenommen und hat in keinster Weise mehr gewusst, was er tat. Die Tat wurde vom Angeklagten im Zustand voller Berauschung begangen“ (ON 15 S 7 in Verbindung mit ON 22).
Die Tatrichter gingen ausdrücklich davon aus, es gäbe keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen von Einschränkungen der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, weil er sowohl über den Ablauf des Tattages als auch über die Tat selbst detaillierte Angaben machen konnte (US 8 f; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 346, 347). Da über die Sachverhaltsgrundlage einer prozessualen Verfügung das dafür zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) entscheidet und dies nur nach den Kriterien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO überprüft werden kann, versagen die abstrakt bleibenden Spekulationen des Beschwerdeführers über seine behauptete Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt (RIS-Justiz RS0118977).Die Tatrichter gingen ausdrücklich davon aus, es gäbe keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen von Einschränkungen der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, weil er sowohl über den Ablauf des Tattages als auch über die Tat selbst detaillierte Angaben machen konnte (US 8 f; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 346, 347). Da über die Sachverhaltsgrundlage einer prozessualen Verfügung das dafür zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) entscheidet und dies nur nach den Kriterien der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO überprüft werden kann, versagen die abstrakt bleibenden Spekulationen des Beschwerdeführers über seine behauptete Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt (RIS-Justiz RS0118977).
Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit versagt. Die Kritik an der Nichtberücksichtigung diverser Verfahrensergebnisse (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) übergeht einerseits die beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts US 8 f und macht andererseits keine erheblichen Tatsachen geltend. Dem Beschwerdestandpunkt entgegen handelt es sich nämlich fallbezogen um kein erhebliches (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421; 11 Os 116/04, EvBl 2005/81, 356 mwN) - und somit zur Erreichrung voller Bestimmtheit im Sinne von § 270 Abs 2 Z 5 StPO (11 Os 41/05x ua) gesondert erörterungsbedürftiges - Verfahrensergebnis, dass der Angeklagte sich als „weggetreten“ bezeichnete (ON 15 S 7), kein Motiv dafür nennen konnte, dass er infolge der Tat „dort im Kreis herumgelaufen [sei] wie ein Verrückter“ (ON 15 S 9), am Vorfallstag die „doppelte Dosis“ [an Substitutionsmitteln] genommen zu haben behauptete (ON 15 S 11), das Diebstahlsobjekt nicht genau beschreiben konnte (ON 15 S 13) und dass der Zeuge F***** den Eindruck hatte, der Angeklagte sei „wahrscheinlich rauschgiftsüchtig ... und war ziemlich am Krachen … eher wirr“ (ON 15 S 23; vgl überdies Ratz, WK-StPO § 281 Rz 435).Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit versagt. Die Kritik an der Nichtberücksichtigung diverser Verfahrensergebnisse (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) übergeht einerseits die beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts US 8 f und macht andererseits keine erheblichen Tatsachen geltend. Dem Beschwerdestandpunkt entgegen handelt es sich nämlich fallbezogen um kein erhebliches (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421; 11 Os 116/04, EvBl 2005/81, 356 mwN) - und somit zur Erreichrung voller Bestimmtheit im Sinne von Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO (11 Os 41/05x ua) gesondert erörterungsbedürftiges - Verfahrensergebnis, dass der Angeklagte sich als „weggetreten“ bezeichnete (ON 15 S 7), kein Motiv dafür nennen konnte, dass er infolge der Tat „dort im Kreis herumgelaufen [sei] wie ein Verrückter“ (ON 15 S 9), am Vorfallstag die „doppelte Dosis“ [an Substitutionsmitteln] genommen zu haben behauptete (ON 15 S 11), das Diebstahlsobjekt nicht genau beschreiben konnte (ON 15 S 13) und dass der Zeuge F***** den Eindruck hatte, der Angeklagte sei „wahrscheinlich rauschgiftsüchtig ... und war ziemlich am Krachen … eher wirr“ (ON 15 S 23; vergleiche überdies Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 435).
Es widerspricht den Rechtsmittelausführungen zuwider nicht den Denkgesetzen (der Sache nach Z 5 vierter Fall), unter anderem aus den dargelegten Erinnerungen einer Person - zumal sich diese mit anderen Beweisergebnissen decken - auf deren Zurechnungsfähigkeit zu schließen (US 8 f).Es widerspricht den Rechtsmittelausführungen zuwider nicht den Denkgesetzen (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), unter anderem aus den dargelegten Erinnerungen einer Person - zumal sich diese mit anderen Beweisergebnissen decken - auf deren Zurechnungsfähigkeit zu schließen (US 8 f).
Der Zweifelsgrundsatz kann mit den formellen Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO nicht releviert werden (RIS-Justiz RS0102162, RS0117454 [T2]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454).Der Zweifelsgrundsatz kann mit den formellen Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht releviert werden (RIS-Justiz RS0102162, RS0117454 [T2]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454).
Die Nichtigkeitsbeschwerde - deren Antrag, „nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten“, nach dem Verfahrensgang schlicht unverständlich ist - war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde - deren Antrag, „nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten“, nach dem Verfahrensgang schlicht unverständlich ist - war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.