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Entscheidung 11 Os 94/11z×

Entscheidung 11 Os 94/11z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os94/11z

Entscheidungsdatum

25.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bilinska als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas N***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Februar 2011, GZ 075 Hv 4/11y-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas N***** des Verbrechens des (versuchten) räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. Dezember 2010 in W***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Laptop in nicht mehr feststellbarem Wert, Andreas F***** mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er den Laptop an sich nahm, unter seinem Pullover verbarg (US 6 - und somit Mitgewahrsam erlangte, s US 9, vergleiche Fabrizy, StGB10 Paragraph 131, Rz 2) und damit das Geschäftslokal verlassen wollte, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er Andreas F*****, welcher ihn am Verlassen des Geschäftslokals hindern wollte und ihn zur Herausgabe des weggenommenen Laptops aufforderte, indem er „erst 20 Euro von ihm verlangte, ansonsten er ihm den Laptop nicht zurückgebe und“ ihn „anschließend, als dieser ablehnte,“ mit dem Erschießen sowie der Ansteckung mit HIV und Hepatitis C bedrohte, indem er eine blutige Spritze gegen ihn richtete, wobei es jedoch beim Versuch blieb, weil es Andreas F***** gelangt, Thomas N***** zu Boden zu bringen und bis zum Eintreffen des Sicherheitsdienstes festzuhalten.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge releviert die Abweisung (ON 15 S 29) des Antrags auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wegen des Verdachts nach Paragraph 287, StGB zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die Tat im Zustand voller Berauschung begangen hat und die Tat demzufolge nach Paragraph 287, StGB abzuurteilen ist. Der Angeklagte hat an diesem Tag die gesamte Tagesdosis an Ersatzdrogen eingenommen und hat in keinster Weise mehr gewusst, was er tat. Die Tat wurde vom Angeklagten im Zustand voller Berauschung begangen“ (ON 15 S 7 in Verbindung mit ON 22).

Die Tatrichter gingen ausdrücklich davon aus, es gäbe keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen von Einschränkungen der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, weil er sowohl über den Ablauf des Tattages als auch über die Tat selbst detaillierte Angaben machen konnte (US 8 f; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 346, 347). Da über die Sachverhaltsgrundlage einer prozessualen Verfügung das dafür zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) entscheidet und dies nur nach den Kriterien der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO überprüft werden kann, versagen die abstrakt bleibenden Spekulationen des Beschwerdeführers über seine behauptete Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt (RIS-Justiz RS0118977).

Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit versagt. Die Kritik an der Nichtberücksichtigung diverser Verfahrensergebnisse (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) übergeht einerseits die beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts US 8 f und macht andererseits keine erheblichen Tatsachen geltend. Dem Beschwerdestandpunkt entgegen handelt es sich nämlich fallbezogen um kein erhebliches (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421; 11 Os 116/04, EvBl 2005/81, 356 mwN) - und somit zur Erreichrung voller Bestimmtheit im Sinne von Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO (11 Os 41/05x ua) gesondert erörterungsbedürftiges - Verfahrensergebnis, dass der Angeklagte sich als „weggetreten“ bezeichnete (ON 15 S 7), kein Motiv dafür nennen konnte, dass er infolge der Tat „dort im Kreis herumgelaufen [sei] wie ein Verrückter“ (ON 15 S 9), am Vorfallstag die „doppelte Dosis“ [an Substitutionsmitteln] genommen zu haben behauptete (ON 15 S 11), das Diebstahlsobjekt nicht genau beschreiben konnte (ON 15 S 13) und dass der Zeuge F***** den Eindruck hatte, der Angeklagte sei „wahrscheinlich rauschgiftsüchtig ... und war ziemlich am Krachen … eher wirr“ (ON 15 S 23; vergleiche überdies Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 435).

Es widerspricht den Rechtsmittelausführungen zuwider nicht den Denkgesetzen (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), unter anderem aus den dargelegten Erinnerungen einer Person - zumal sich diese mit anderen Beweisergebnissen decken - auf deren Zurechnungsfähigkeit zu schließen (US 8 f).

Der Zweifelsgrundsatz kann mit den formellen Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht releviert werden (RIS-Justiz RS0102162, RS0117454 [T2]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454).

Die Nichtigkeitsbeschwerde - deren Antrag, „nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten“, nach dem Verfahrensgang schlicht unverständlich ist - war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00094.11Z.0825.000

Im RIS seit

12.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2011

Dokumentnummer

JJT_20110825_OGH0002_0110OS00094_11Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0093704 Rechtssatz 10.05.1994Strafrecht
Nach herrschender Rechtsprechung kann die Qualifikation des Diebstahls als räuberisch im Sinn des § 131 StGB bereits nach Erlangung bloßen Mitgewahrsams durch den Dieb, also noch im Versuchsstadium, verwirklicht werden. Hat der Täter durch eine Versuchshand …
RS0093717 Rechtssatz 08.06.1990Strafrecht
Die (rechtliche) Annahme eines (bloßen) Diebstahlsversuchs schließt räuberischen Diebstahl (im Versuchsstadium) dann nicht aus, wenn der Dieb bereits Mitgewahrsam an den Sachen erlangt hat und nunmehr, auf frischer Tat betreten, Gewalt (oder Drohung) anwend …
RS0093727 Rechtssatz 11.04.1984Zivilrecht; Strafrecht
1) Der "bei einem Diebstahl auf frischer Tat betretene" Täter hat die betreffende Sache bereits dann im Sinne des § 131 StGB "weggenommen", wenn er im Zug der heimlichen Tatbegehung einen Mitgewahrsam daran erlangt hat (mit Zitierung von Judikatur und Liter …
RS0093828 Rechtssatz 01.12.1977Strafrecht
§ 131 StGB setzt als Grunddelikt einen Diebstahl, somit Sachwegnahme mit Bereicherungsvorsatz (Gewahrsamsübergang vom Opfer auf den Täter) vor der Gewaltanwendung oder Drohung voraus.
RS0097283 Rechtssatz 11.11.1986Strafrecht
Ein Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn Umstände vorgebracht werden, deren richtige Auswertung von Fachkenntnissen abhängt, die nicht jedes Mitglied des Gerichtes besitzt (SSt 22/53). Soweit die Richter ein Beweisergebnis nach ihrer allg …
RS0118977 Rechtssatz 27.04.2004Strafrecht
Bei der Rüge von Verfahrensmängeln kann nur die unrichtige Entscheidung in der Rechtsfrage beim Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden. Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird hingegen durch das jeweils zur Handhabung der im Re …
RS0121297 Rechtssatz 11.10.2006Strafrecht
SV sind nur beizuziehen, wenn - nach der auf den Einzelfall bezogenen Wertung des OGH - nicht jedes Mitglied des in der Schuldfrage (im Fall der Z 11 erster Fall iVm Z 4: in der Sanktionsfrage) erkennenden Spruchkörpers die erforderlichen Fachkenntnisse für …