Dieses Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Wie das Erstgericht feststellt, hat der Verurteilte Haschisch zusammen mit drei, Marihuana gemeinsam mit zwei weiteren Personen - offensichtlich aus einer von einem der übrigen Beteiligten zur Verfügung gestellten Pfeife (vgl. S. 27, 74 f.) - bloß mitgeraucht. Nach der diesen Feststellungen zugrundeliegenden Verantwortung des Verurteilten handelte es sich jeweils um geringe Mengen, die nur für die Füllung einer Pfeife reichten (S. 27, 57, 74-76).Dieses Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Wie das Erstgericht feststellt, hat der Verurteilte Haschisch zusammen mit drei, Marihuana gemeinsam mit zwei weiteren Personen - offensichtlich aus einer von einem der übrigen Beteiligten zur Verfügung gestellten Pfeife vergleiche S. 27, 74 f.) - bloß mitgeraucht. Nach der diesen Feststellungen zugrundeliegenden Verantwortung des Verurteilten handelte es sich jeweils um geringe Mengen, die nur für die Füllung einer Pfeife reichten (S. 27, 57, 74-76).
Unter Erwerb gemäß dem Tatbild des Vergehens nach dem § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. ist (in gleicher Weise wie etwa das Ansichbringen im Sinne der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2, 3 StGB. / vgl. hiezu Leukauf-Steininger, 9; ÖJZ-LSK 1976/217 / ) die Erlangung des Gewahrsams (also der Vorgang, der zum Gewahrsam führt), und unter dem Besitz (= Innehabung) der Gewahrsam selbst, d.i. die tatsächliche, unmittelbare, nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte Herrschaft über die Sache (vgl. Leukauf-Steininger, Nebengesetze, S. 563, Nr. 5 =Unter Erwerb gemäß dem Tatbild des Vergehens nach dem Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. ist (in gleicher Weise wie etwa das Ansichbringen im Sinne der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, 3, StGB. / vergleiche hiezu Leukauf-Steininger, 9; ÖJZ-LSK 1976/217 / ) die Erlangung des Gewahrsams (also der Vorgang, der zum Gewahrsam führt), und unter dem Besitz (= Innehabung) der Gewahrsam selbst, d.i. die tatsächliche, unmittelbare, nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte Herrschaft über die Sache vergleiche Leukauf-Steininger, Nebengesetze, S. 563, Nr. 5 =
ÖJZ-LSK. 1975/16), zu verstehen.
Ausgehend von diesen Begriffsinhalten kann aber das gegenständlich festgestellte bloße Mitrauchen geringer Suchtgiftmengen durch den Verurteilten aus einer von einem anderen zur Verfügung gestellten Pfeife nicht als tatsächliche und unmittelbare Herrschaft des Verurteilten über das Suchtgift gewertet werden, sondern lediglich als durch das Medium einer anderen Person vermitteltes körperliches Naheverhältnis zum Suchtgift, das dem Gewahrsamsbegriff nicht entspricht. Der bloße (Mit-) Konsum des Suchtgiftes ist aber nicht tatbestandsmäßig nach dem § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. (RZ 1977/21; vgl. auch 9 0s 162/77, S. 8 d.E.). Dieser Ansicht steht auch nicht die in EvBl. 1977/200 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, 11 0s 143, 174/76, entgegen, wonach schon das 'Mitrauchen' von Haschisch-Zigaretten den Tatbestand erfüllt. Diesem Rechtsfall lag nämlich das Rauchen von Haschischzigaretten, die den Tätern von anderen Personen zum sofortigen Konsum, 'also zum Mitrauchen' übergeben worden waren (S. 19 f. d.E.), damit aber ein Sachverhalt zugrunde, der im Sinne der oben entwickelten Kriterien als Erlangung der tatsächlichen und unmittelbaren Herrschaft über das Suchtgift selbst, demnach als Erwerb und Besitz gemäß dem § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. zu beurteilen ist.Ausgehend von diesen Begriffsinhalten kann aber das gegenständlich festgestellte bloße Mitrauchen geringer Suchtgiftmengen durch den Verurteilten aus einer von einem anderen zur Verfügung gestellten Pfeife nicht als tatsächliche und unmittelbare Herrschaft des Verurteilten über das Suchtgift gewertet werden, sondern lediglich als durch das Medium einer anderen Person vermitteltes körperliches Naheverhältnis zum Suchtgift, das dem Gewahrsamsbegriff nicht entspricht. Der bloße (Mit-) Konsum des Suchtgiftes ist aber nicht tatbestandsmäßig nach dem Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. (RZ 1977/21; vergleiche auch 9 0s 162/77, S. 8 d.E.). Dieser Ansicht steht auch nicht die in EvBl. 1977/200 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, 11 0s 143, 174/76, entgegen, wonach schon das 'Mitrauchen' von Haschisch-Zigaretten den Tatbestand erfüllt. Diesem Rechtsfall lag nämlich das Rauchen von Haschischzigaretten, die den Tätern von anderen Personen zum sofortigen Konsum, 'also zum Mitrauchen' übergeben worden waren (S. 19 f. d.E.), damit aber ein Sachverhalt zugrunde, der im Sinne der oben entwickelten Kriterien als Erlangung der tatsächlichen und unmittelbaren Herrschaft über das Suchtgift selbst, demnach als Erwerb und Besitz gemäß dem Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. zu beurteilen ist.
In Anbetracht des mangelnden Vorliegens des Erwerbes und Besitzes des Suchtgiftes durch Helmut A erübrigt sich gegenständlich die Klärung der für die Tatbildlichkeit nach dem § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG.In Anbetracht des mangelnden Vorliegens des Erwerbes und Besitzes des Suchtgiftes durch Helmut A erübrigt sich gegenständlich die Klärung der für die Tatbildlichkeit nach dem Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG.
wesentlichen weiteren Frage, ob bei einem Mitrauchen einer Pfeifenfüllung zusammen mit drei bzw. zwei Personen von einem Naheverhältnis des Verurteilten zu einer überhaupt erfaßbaren Menge Suchtgiftes (vgl. ÖJZ-LSK 1975/109) gesprochen werden kann. Mangels Tatbildlichkeit des festgestellten Verhaltens Helmut A hätte daher das Bezirksgericht Steyr mit einem Freispruch gemäß dem § 259 Z. 3 StPO.wesentlichen weiteren Frage, ob bei einem Mitrauchen einer Pfeifenfüllung zusammen mit drei bzw. zwei Personen von einem Naheverhältnis des Verurteilten zu einer überhaupt erfaßbaren Menge Suchtgiftes vergleiche ÖJZ-LSK 1975/109) gesprochen werden kann. Mangels Tatbildlichkeit des festgestellten Verhaltens Helmut A hätte daher das Bezirksgericht Steyr mit einem Freispruch gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO.
vorzugehen gehabt.
Selbst wenn aber die Tatbestandsmäßigkeit zu bejahen wäre, würde der Schuldspruch nicht dem Gesetz entsprechen:
Gemäß dem § 9 a Abs. 1 SuchtgiftG. hat der Staatsanwalt die gegen eine Person ausschließlich deshalb erstattete Anzeige, weil sie unberechtigt ein Suchtgift erworben oder besessen hat (§ 9 Abs. 1 Z. 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG.), zurückzulegen, wenn das Suchtgift die für den eigenen Verbrauch des Angezeigten innerhalb einer Woche bestimmte Menge nicht übersteigt und wenn ferner die Bezirksverwaltungsbehörde entweder feststellt, daß der Angezeigte wegen des Suchtgiftmißbrauches keiner ärztlichen Behandlung oder Kontrolle bedarf oder daß er sich der notwendigen ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle unterzieht (§ 9 b Abs. 2 SuchtgiftG.). Ist gegen den Angezeigten bereits ein Antrag auf Bestrafung gestellt worden, so ist das Strafverfahren unter den gleichen Voraussetzungen - vom Gericht - einzustellen. Dem Abs. 4 des § 9 a SuchtgiftG. zufolge kann, wenn eine Person bereits einmal wegen einer nach dem Suchtgiftgesetz gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden und die Verurteilung noch nicht getilgt ist, oder wenn bereits einmal nach dem Abs. 1 leg. cit. eine Anzeige zurückgelegt oder ein Strafverfahren eingestellt worden ist und seither noch nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind, im Falle einer neuerlichen Anzeige eine Zurücklegung oder Einstellung nach dem Abs. 1 nur erfolgen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde feststellt, daß der Angezeigte wegen des Suchtgiftmißbrauches in der notwendigen ärztlichen Behandlung steht. Gegenständlich würden die Voraussetzungen für die (bedingt temporäre) Straffreiheit gemäß dem § 9 a Abs. 1Gemäß dem Paragraph 9, a Absatz eins, SuchtgiftG. hat der Staatsanwalt die gegen eine Person ausschließlich deshalb erstattete Anzeige, weil sie unberechtigt ein Suchtgift erworben oder besessen hat (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, dritter und vierter Fall SuchtgiftG.), zurückzulegen, wenn das Suchtgift die für den eigenen Verbrauch des Angezeigten innerhalb einer Woche bestimmte Menge nicht übersteigt und wenn ferner die Bezirksverwaltungsbehörde entweder feststellt, daß der Angezeigte wegen des Suchtgiftmißbrauches keiner ärztlichen Behandlung oder Kontrolle bedarf oder daß er sich der notwendigen ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle unterzieht (Paragraph 9, b Absatz 2, SuchtgiftG.). Ist gegen den Angezeigten bereits ein Antrag auf Bestrafung gestellt worden, so ist das Strafverfahren unter den gleichen Voraussetzungen - vom Gericht - einzustellen. Dem Absatz 4, des Paragraph 9, a SuchtgiftG. zufolge kann, wenn eine Person bereits einmal wegen einer nach dem Suchtgiftgesetz gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden und die Verurteilung noch nicht getilgt ist, oder wenn bereits einmal nach dem Absatz eins, leg. cit. eine Anzeige zurückgelegt oder ein Strafverfahren eingestellt worden ist und seither noch nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind, im Falle einer neuerlichen Anzeige eine Zurücklegung oder Einstellung nach dem Absatz eins, nur erfolgen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde feststellt, daß der Angezeigte wegen des Suchtgiftmißbrauches in der notwendigen ärztlichen Behandlung steht. Gegenständlich würden die Voraussetzungen für die (bedingt temporäre) Straffreiheit gemäß dem Paragraph 9, a Absatz eins
SuchtgiftG. auch bei Bejahung der Tatbildlichkeit des Verhaltens Helmut A vorliegen. Denn die vom bisher unbescholtenen Angezeigten, gegen den gemäß dem § 9 a Abs. 1 SuchtgiftG. auch noch keine Anzeige zurückgelegt oder ein Strafverfahren eingestellt worden ist, jeweils (mit-) gerauchten Suchtgiftmengen haben nicht die für den eigenen Verbrauch innerhalb einer Woche bestimmten Mengen überstiegen und es hat ferner die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land am 13. Jänner 1978 festgestellt, daß der Angezeigte wegen des Suchtgiftmißbrauches keiner ärztlichen Behandlung, überwachung oder Kontrolle bedarf und sonstige Anzeichen eines Suchtgiftmißbrauches bei ihm nicht vorgefunden wurden (S. 63).SuchtgiftG. auch bei Bejahung der Tatbildlichkeit des Verhaltens Helmut A vorliegen. Denn die vom bisher unbescholtenen Angezeigten, gegen den gemäß dem Paragraph 9, a Absatz eins, SuchtgiftG. auch noch keine Anzeige zurückgelegt oder ein Strafverfahren eingestellt worden ist, jeweils (mit-) gerauchten Suchtgiftmengen haben nicht die für den eigenen Verbrauch innerhalb einer Woche bestimmten Mengen überstiegen und es hat ferner die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land am 13. Jänner 1978 festgestellt, daß der Angezeigte wegen des Suchtgiftmißbrauches keiner ärztlichen Behandlung, überwachung oder Kontrolle bedarf und sonstige Anzeichen eines Suchtgiftmißbrauches bei ihm nicht vorgefunden wurden (S. 63).
Da der Bezirksanwalt dennoch (wenn auch vermutlich nur versehentlich, wie die Anführung des § 9 a Abs. 1Da der Bezirksanwalt dennoch (wenn auch vermutlich nur versehentlich, wie die Anführung des Paragraph 9, a Absatz eins
SuchtgiftG. / S. 1 / zeigt), den Antrag auf Bestrafung des Helmut A gestellt hat, wäre das Strafverfahren - bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z. 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG. (unberechtigter Erwerb und Besitz von Suchtgift) - vom Bezirksgericht Steyr gemäß dem § 9 a Abs. 1 letzter Satz SuchtgiftG. - noch vor Anberaumung der Hauptverhandlung -SuchtgiftG. / S. 1 / zeigt), den Antrag auf Bestrafung des Helmut A gestellt hat, wäre das Strafverfahren - bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, dritter und vierter Fall SuchtgiftG. (unberechtigter Erwerb und Besitz von Suchtgift) - vom Bezirksgericht Steyr gemäß dem Paragraph 9, a Absatz eins, letzter Satz SuchtgiftG. - noch vor Anberaumung der Hauptverhandlung -
einzustellen gewesen.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.