Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. September 1983, GZ 6 d Vr 3853/81-40, verletzt das Gesetz 1. im Ausspruch über das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe in der Bestimmung des § 231 Abs. 1 StGB (§ 28 StGB), 2. im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft, soweit er nicht auch die (polizeiliche) Verwahrungshaft vom 24.Oktober 1980, 23 Uhr, bis zum 25.Oktober 1980, 11 Uhr 30, umfaßt, in der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 1 StGB. Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe (ebenso wie die auf dem betreffenden Urteilsausspruch beruhenden Anordnungen und Verfügungen) aufgehoben.Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. September 1983, GZ 6 d römisch fünf r 3853/81-40, verletzt das Gesetz 1. im Ausspruch über das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe in der Bestimmung des Paragraph 231, Absatz eins, StGB (Paragraph 28, StGB), 2. im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft, soweit er nicht auch die (polizeiliche) Verwahrungshaft vom 24.Oktober 1980, 23 Uhr, bis zum 25.Oktober 1980, 11 Uhr 30, umfaßt, in der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe (ebenso wie die auf dem betreffenden Urteilsausspruch beruhenden Anordnungen und Verfügungen) aufgehoben.
Gemäß den §§ 292, 288 Abs. 2 Z 3 StPO wird in der Sache selbst erkannt:Gemäß den Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird in der Sache selbst erkannt:
Martin A wird für die ihm laut Schuldspruch im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.September 1983, GZ 6 d Vr 3853/81-40, zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich das Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach dem § 231 Abs. 1 StGB und das Vergehen nach dem § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 (dritter und vierter Fall) SuchtgiftG, gemäß dem § 231 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB sowie gemäß den §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.10.1984, GZ 6 d E Vr 6757/84-21, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Monaten verurteilt.Martin A wird für die ihm laut Schuldspruch im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.September 1983, GZ 6 d römisch fünf r 3853/81-40, zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich das Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach dem Paragraph 231, Absatz eins, StGB und das Vergehen nach dem Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 (dritter und vierter Fall) SuchtgiftG, gemäß dem Paragraph 231, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB sowie gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.10.1984, GZ 6 d E römisch fünf r 6757/84-21, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Monaten verurteilt.
Im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft (§ 38 StGB) wird das Urteil dahin ergänzt, daß dem Angeklagten Martin A auch die (polizeiliche) Verwahrungshaft vom 24.Oktober 1980, 23 Uhr, bis zum 25. Oktober 1980, 11 Uhr 30, auf die Strafe angerechnet wird.Im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft (Paragraph 38, StGB) wird das Urteil dahin ergänzt, daß dem Angeklagten Martin A auch die (polizeiliche) Verwahrungshaft vom 24.Oktober 1980, 23 Uhr, bis zum 25. Oktober 1980, 11 Uhr 30, auf die Strafe angerechnet wird.