Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Stanley Worgu C***** und Martin E***** (soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant) jeweils vom Vorwurf des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, C***** auch von der Anklage des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB, freigesprochen. Weitere Freisprüche C*****s erwuchsen in Rechtskraft. Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten (soweit bekämpft) vorgeworfen, es hättenMit dem angefochtenen Urteil wurden Stanley Worgu C***** und Martin E***** (soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant) jeweils vom Vorwurf des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB, C***** auch von der Anklage des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB, freigesprochen. Weitere Freisprüche C*****s erwuchsen in Rechtskraft. Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten (soweit bekämpft) vorgeworfen, es hätten
I) Stanley Worgu C*****römisch eins) Stanley Worgu C*****
1. am 1. August 1998 in Rutzenmoos Tanja H***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er Tanja H***** die Hose und den Slip auszog, ihre Beine auseinanderdrückte, sich auf sie legte, ihren Unterarm auf die Matratze drückte und sodann trotz Gegenwehr der Genannten einen Geschlechtsverkehr durchführte;
2. am 29. September 1998 in Rutzenmoos Daniela R***** durch die Äußerung, wenn sie auf den Gedanken komme, zur Polizei zu gehen, werden sie (nämlich C***** und E*****) ihre Familie umbringen, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige genötigt;
II) Martin E***** am 23. August 1998 in Steyr Daniela R***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er die Genannte in sein Pensionszimmer zerrte, die Türe absperrte, den Schlüssel an sich nahm und Daniela R***** in der Folge gegen einen Kasten und letztlich auf das Bett stieß, sie ohrfeigte, an den Haaren riss und an Armen sowie Schultern festhielt, ihren Rock hinauf- und ihren Slip zur Seite schob, ihre Oberschenkel auseinanderdrückte und trotz Gegenwehr einen Geschlechtsverkehr durchführte;römisch zwei) Martin E***** am 23. August 1998 in Steyr Daniela R***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er die Genannte in sein Pensionszimmer zerrte, die Türe absperrte, den Schlüssel an sich nahm und Daniela R***** in der Folge gegen einen Kasten und letztlich auf das Bett stieß, sie ohrfeigte, an den Haaren riss und an Armen sowie Schultern festhielt, ihren Rock hinauf- und ihren Slip zur Seite schob, ihre Oberschenkel auseinanderdrückte und trotz Gegenwehr einen Geschlechtsverkehr durchführte;
III) Stanley Worgu C***** und Martin E***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 23. August 1998 dadurch, dass sie Daniela R***** nach einem gemeinsamen Lokalbesuch in Linz zwangen, mit ihnen nach Steyr zu fahren, wobei ihr Martin E***** zudem eine Ohrfeige versetzte, sie an den Armen packte und aus dem PKW zur Haustüre der Pension in ***** schleppte, der Genannten die persönliche Freiheit entzogen.römisch drei) Stanley Worgu C***** und Martin E***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 23. August 1998 dadurch, dass sie Daniela R***** nach einem gemeinsamen Lokalbesuch in Linz zwangen, mit ihnen nach Steyr zu fahren, wobei ihr Martin E***** zudem eine Ohrfeige versetzte, sie an den Armen packte und aus dem PKW zur Haustüre der Pension in ***** schleppte, der Genannten die persönliche Freiheit entzogen.
Das Schöffengericht begründete den Freispruch mit der mangels verwertbarer Angaben der Tatopfer nicht widerlegbaren leugnenden Verantwortung der Angeklagten. Dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlesung der gemäß § 162a StPO in Anwesenheit des (zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Verfahren in Untersuchungshaft befindlich gewesenen, gegenständlich anwaltlich nicht vertretenen) Martin E*****, des Verteidigers des Stanley C***** sowie einer Vertreterin der Staatsanwaltschaft abgelegten Zeugenaussagen der Opfer wiesen die Tatrichter ab. Zur - entgegen der Vorschrift des § 238 StPO erst in den Entscheidungsgründen des Urteils nachgeholten - Begründung führten sie aus, dass die Vernehmungen durch den Untersuchungsrichter am 24. November 1999 (ON 21) unter mangelhafter, ein Erfassen des Zusammenhanges durch die Parteien nicht zulassender Qualität der Tonübertragung erfolgt seien. Darüber hinaus wäre der anwesenden Dolmetscherin wegen zu rascher Vernehmungen bei gleichzeitigem Fehlen von Simultanübersetzungseinrichtungen eine Übersetzung der Aussagen der Belastungszeuginnen für den der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Martin E***** nicht möglich gewesen. Die Parteien hätten daher trotz ihrer Anwesenheit keine Gelegenheit gehabt, sich an den gerichtlichen Vernehmungen zu beteiligen, womit mangels eines sowohl der Strafverfolgung als auch der Verteidigung dienenden fairen Verfahrens eine Verlesung der Protokolle nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO ausscheide (US 12). Den für diesen Fall eventualiter gestellten weiteren Antrag der Staatsanwaltschaft auf neuerliche Vernehmung der Zeuginnen R***** und H***** wiesen die Tatrichter ebenfalls ab, weil diese bereits deponiert hatten, nicht mehr aussagen zu wollen und weil deren nochmalige Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung mit einer erheblichen psychischen Belastung verbunden wäre, was dem Zweck des Zeugnisentschlagungsrechtes widerspreche. Im Übrigen sei dem Opferschutz der Vorzug gegenüber den Interessen an einer effektiven Aufklärung zu geben (US 12 f).Das Schöffengericht begründete den Freispruch mit der mangels verwertbarer Angaben der Tatopfer nicht widerlegbaren leugnenden Verantwortung der Angeklagten. Dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlesung der gemäß Paragraph 162 a, StPO in Anwesenheit des (zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Verfahren in Untersuchungshaft befindlich gewesenen, gegenständlich anwaltlich nicht vertretenen) Martin E*****, des Verteidigers des Stanley C***** sowie einer Vertreterin der Staatsanwaltschaft abgelegten Zeugenaussagen der Opfer wiesen die Tatrichter ab. Zur - entgegen der Vorschrift des Paragraph 238, StPO erst in den Entscheidungsgründen des Urteils nachgeholten - Begründung führten sie aus, dass die Vernehmungen durch den Untersuchungsrichter am 24. November 1999 (ON 21) unter mangelhafter, ein Erfassen des Zusammenhanges durch die Parteien nicht zulassender Qualität der Tonübertragung erfolgt seien. Darüber hinaus wäre der anwesenden Dolmetscherin wegen zu rascher Vernehmungen bei gleichzeitigem Fehlen von Simultanübersetzungseinrichtungen eine Übersetzung der Aussagen der Belastungszeuginnen für den der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Martin E***** nicht möglich gewesen. Die Parteien hätten daher trotz ihrer Anwesenheit keine Gelegenheit gehabt, sich an den gerichtlichen Vernehmungen zu beteiligen, womit mangels eines sowohl der Strafverfolgung als auch der Verteidigung dienenden fairen Verfahrens eine Verlesung der Protokolle nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO ausscheide (US 12). Den für diesen Fall eventualiter gestellten weiteren Antrag der Staatsanwaltschaft auf neuerliche Vernehmung der Zeuginnen R***** und H***** wiesen die Tatrichter ebenfalls ab, weil diese bereits deponiert hatten, nicht mehr aussagen zu wollen und weil deren nochmalige Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung mit einer erheblichen psychischen Belastung verbunden wäre, was dem Zweck des Zeugnisentschlagungsrechtes widerspreche. Im Übrigen sei dem Opferschutz der Vorzug gegenüber den Interessen an einer effektiven Aufklärung zu geben (US 12 f).
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft behielt sich gemäß § 281 Abs 3 StPO jeweils die Geltendmachung der Nichtigkeit vor (S 98/II). Nur gegen die Freisprüche vom Anklagevorwurf der Vergewaltigung, der schweren Nötigung und der Freiheitsentziehung richtet sich die auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welcher aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend dargelegten Gründen Berechtigung zukommt:Der Vertreter der Staatsanwaltschaft behielt sich gemäß Paragraph 281, Absatz 3, StPO jeweils die Geltendmachung der Nichtigkeit vor (S 98/II). Nur gegen die Freisprüche vom Anklagevorwurf der Vergewaltigung, der schweren Nötigung und der Freiheitsentziehung richtet sich die auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welcher aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend dargelegten Gründen Berechtigung zukommt: