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Rechtssatz RS0115802

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0115802

Geschäftszahl

11Os95/01; 12Os48/05h

Entscheidungsdatum

23.06.2005

Rechtssatz

1.) Das Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 2 a, StPO kommt dem in seiner Geschlechtssphäre verletzten Zeugen nur dann zu, wenn die Parteien im Sinne des Paragraph 162 a, StPO ausreichende Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen.

2.) Eine "erhebliche" psychische Belastung eines (mittlerweile 20-jährigen) Tatopfers eines Sexualdelikts stellt keinen gesetzlichen Grund für die Unterlassung der Vernehmung dar. Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer 3, StPO verbietet die Vernehmung von Personen, die wegen ihrer Leibesbeschaffenheit oder Gemütsbeschaffenheit außerstande sind, die Wahrheit anzugeben. Darüber hinaus liegt (nur) in jenen vergleichbaren Fällen ein undurchführbarer Beweis (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) vor, in denen das Gericht bei unmündigen Zeugen auf Grund konkreter, in der Regel von einem jugendpsychiatrischen Sachverständigen zu attestierender Umstände die Überzeugung gewinnt, dass die (neuerliche) Vernehmung des Kindes dessen fortdauernde psychische Schädigung befürchten lässt (SSt 60/87, EvBl 1999/164, 15 Os 164/97, 14 Os 17/99).

3.) Im Fall einer aus gesundheitlichen Gründen undurchführbaren Vernehmung dürfen die untersuchungsrichterlichen Vernehmungsprotokolle (ungeachtet einer ausreichenden Wahrung der Verteidigungsrechte im Sinne einer Kontradiktorietät) nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verlesen werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 95/01
    Entscheidungstext OGH 02.10.2001 11 Os 95/01
  • 12 Os 48/05h
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 12 Os 48/05h
    nur: Das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 2 Z 2a StPO kommt dem in seiner Geschlechtssphäre verletzten Zeugen nur dann zu, wenn die Parteien im Sinne des § 162a StPO ausreichende Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen. (T1); Beisatz: Das Entschlagungsrecht eines Zeugen nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO setzt voraus, dass die Parteien Gelegenheit hatten, sich nach - auch informeller - in angemessener Frist ergangener Einladung zu einem konkreten Termin an einer Zeugenaussage zu beteiligen; nur ein unter diesen Voraussetzungen erklärter Beteiligungsverzicht lässt das Entschlagungsrecht unberührt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115802

Dokumentnummer

JJR_20011002_OGH0002_0110OS00095_0100000_001