Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, indem sie behauptet, die Verletzung von Dienst- oder Verfahrensvorschriften durch einen Beamten (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) stelle für sich keine Schädigung iSd § 302 Abs 1 StGB dar, ohne diese Prämisse methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588 f). Die bloße Berufung auf eine hiezu im wissenschaftlichen Schrifttum vertretene Meinung genügt dem Erfordernis der methodisch vertretbaren Ableitung aus dem Gesetz nicht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 590). Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass der Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Durchführung eines Verfahrens entsprechend den prozessualen Vorschriften zu schädigen, nach ständiger Judikatur (bei Vorliegen auch der übrigen Tatbestandsmerkmale) sehr wohl für den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 Abs 1 StGB) genügt (SSt 57/75, zuletzt 13 Os 149/04).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, indem sie behauptet, die Verletzung von Dienst- oder Verfahrensvorschriften durch einen Beamten (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) stelle für sich keine Schädigung iSd Paragraph 302, Absatz eins, StGB dar, ohne diese Prämisse methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588 f). Die bloße Berufung auf eine hiezu im wissenschaftlichen Schrifttum vertretene Meinung genügt dem Erfordernis der methodisch vertretbaren Ableitung aus dem Gesetz nicht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 590). Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass der Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Durchführung eines Verfahrens entsprechend den prozessualen Vorschriften zu schädigen, nach ständiger Judikatur (bei Vorliegen auch der übrigen Tatbestandsmerkmale) sehr wohl für den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt (Paragraph 302, Absatz eins, StGB) genügt (SSt 57/75, zuletzt 13 Os 149/04).
Ausgehend von der Feststellung dieses Vorsatzes (US 8 f) beziehen sich die Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer (darüber hinaus auch) die betroffenen Liegenschaftseigentümer an ihren Rechten schädigen wollte, nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.
Aus diesem Grund kann auch das Vorbringen der Mängel- (Z 5) und der Tatsachenrüge (Z 5a), das sich ausschließlich gegen die Annahme des auf Herbeiführung eines Schadens am Vermögen der Liegenschaftseigentümer gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers wendet, auf sich beruhen.Aus diesem Grund kann auch das Vorbringen der Mängel- (Ziffer 5,) und der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), das sich ausschließlich gegen die Annahme des auf Herbeiführung eines Schadens am Vermögen der Liegenschaftseigentümer gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers wendet, auf sich beruhen.
Soweit diese Beschwerdeausführungen als auf einen allfälligen (tatsächlich erfolgten) Schadenseintritt oder (auch nur) dessen Möglichkeit bezogen zu verstehen sind, genügt der Hinweis, dass damit kein tatbestandsrelevanter Umstand angesprochen wird (15 Os 71/99, zuletzt 13 Os 149/04).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.