Gründe:
[1] Voranzustellen ist, dass * S* mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Mai 2026 (ON 141) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 (iVm 130 Abs 1 erster Fall) und § 15 StGB (I) sowie jeweils mehrerer Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (II) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Zur im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr durchzuführenden Überprüfung der Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz siehe RIS-Justiz RS0108486. Voranzustellen ist, dass * S* mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Mai 2026 (ON 141) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, in Verbindung mit 130 Absatz eins, erster Fall) und Paragraph 15, StGB (römisch eins) sowie jeweils mehrerer Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Zur im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr durchzuführenden Überprüfung der Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz siehe RIS-Justiz RS0108486.
[2] Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 161), die Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 142). Über diese Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht noch nicht entschieden.
[3] Inhaltlich des Schuldspruchs hat * S*
(I) fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz teils durch – auf im Urteil näher dargestellte Weise verübten – Einbruch in S* und an anderen Orten(römisch eins) fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz teils durch – auf im Urteil näher dargestellte Weise verübten – Einbruch in S* und an anderen Orten
A) weggenommen, und zwar
1) am 9. oder 10. September 2025 Gewahrsamsträgern des Golfshops des Hotels „G*“ einen Möbeltresor, ein Mobiltelefon, ein iPad und diverse Kleidungsstücke im Gesamtwert von 15.679,08 Euro,
2) am 11. oder 12. September 2025, Gewahrsamsträgern des Hotels „A*“ einen Schlüsselbund im Wert von 100 Euro,
3) am 13. oder 14. September 2025 Gewahrsamsträgern des Hotels „D*“ einen Tresor samt 2.889 Euro Bargeld, mehrere Schlüssel und eine Security Card,
4) am 23. September 2025 Gewahrsamsträgern des Geschäfts „Au*“ eine Sonnenbrille im Wert von 578 Euro,
5) am 24. September 2025 Gewahrsamsträgern des Hotels „V*“ rund 850 Euro Bargeld,
6) am 24. oder 25. September 2025 Gewahrsamsträgern des Hotels „T*“ ein Notizbuch, einen Laptop, eine Schmuckkassette, eine Laptoptasche, eine Uhr, einen Zimmerschlüssel und eine Handkasse im Gesamtwert von rund 1.750 Euro,
7) am 11. oder 12. Oktober 2025 Gewahrsamsträgern des Hotels „F*“ Kleidungsstücke im Wert von 3.029,85 Euro,
8) am 10. oder 11. Februar 2026 Gewahrsamsträgern des Hotels „F*“ Kleidungsstücke im Wert von 4.188,90 Euro,
9) vom 14. bis zum 16. Februar 2026 Gewahrsamsträgern des Hotels „A*“ zwei Bademäntel und zwei Dauerkarten für das „T*“ im Gesamtwert von 100 Euro,
10) am 15. Februar 2026 Gewahrsamsträgern des Hotels „B*“ mehrere Kellnertaschen, Banktaschen, zwei Tablets, einen Laptop und 300 Euro Bargeld,
11) am 16. Februar 2026 Gewahrsamsträgern des Hotels „S*“ diverse Gegenstände, eine Geldkassette, Geldbörsen und Bargeld im Gesamtwert von zumindest 7.840 Euro,
B) wegzunehmen versucht, und zwar
1) am 13. oder 14. September 2025 Gewahrsamsträgern des Hotels „E*“,
2) am 11. Februar 2026 Gewahrsamsträgern des Hotels „Vi*“,
wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen über zumindest mehrere Monate hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von mehr als durchschnittlich 400 Euro pro Monat zu verschaffen,
(II) sich unbare Zahlungsmittel, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, und zwar drei Bankomatkarten der Raiffeisenbank, lautend auf „H*“, „L*“ und „* G*“, indem er diese im Zuge der zu I A 10 beschriebenen Tat an sich nahm,(römisch zwei) sich unbare Zahlungsmittel, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, und zwar drei Bankomatkarten der Raiffeisenbank, lautend auf „H*“, „L*“ und „* G*“, indem er diese im Zuge der zu I A 10 beschriebenen Tat an sich nahm,
(III) Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar(römisch drei) Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
1) einen Reisepass, lautend auf * T*, indem er diesen im Zuge der zu I A 6 beschriebenen Tat an sich nahm,
2) ein Zulassungsdokument eines Anhängers, lautend auf * G*, indem er dieses im Zuge der zu I A 10 beschriebenen Tat an sich nahm.
[4] Die über * S* vom Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 18. Februar 2026, AZ 28 HR 81/26s, aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO (ON 7.9.1) verhängte Untersuchungshaft wurde mehrfach, zuletzt – zum wiederholten Mal nach Stellung eines Enthaftungsantrags (gegenständlich ON 139) – mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Juni 2026 (ON 144) aus demselben Haftgrund fortgesetzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus demselben Haftgrund an (ON 167). Die über * S* vom Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 18. Februar 2026, AZ 28 HR 81/26s, aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO (ON 7.9.1) verhängte Untersuchungshaft wurde mehrfach, zuletzt – zum wiederholten Mal nach Stellung eines Enthaftungsantrags (gegenständlich ON 139) – mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Juni 2026 (ON 144) aus demselben Haftgrund fortgesetzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus demselben Haftgrund an (ON 167).