[4] Gemäß § 1 GRBG steht dem Betroffenen eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Gemäß Paragraph eins, GRBG steht dem Betroffenen eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist.
[5] Nach § 2 GRBG liegt eine Grundrechtsverletzung vor, wenn in den (demonstrativ) aufgezählten Fällen oder auch sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet (Abs 1) oder wenn die eine Freiheitsbeschränkung beendende gerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen wurde (Abs 2). Daraus folgt, dass Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Akt sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung oder Anhaltung ursächlich war (vgl RIS-Justiz RS0061004, Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 25). Wenn diese Relevanz nicht vorliegt, sind darauf gerichtete Grundrechtsbeschwerden zurückzuweisen (14 Os 52/09t, Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 29). Nach Paragraph 2, GRBG liegt eine Grundrechtsverletzung vor, wenn in den (demonstrativ) aufgezählten Fällen oder auch sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet (Absatz eins,) oder wenn die eine Freiheitsbeschränkung beendende gerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen wurde (Absatz 2,). Daraus folgt, dass Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Akt sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung oder Anhaltung ursächlich war vergleiche RIS-Justiz RS0061004, Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 25). Wenn diese Relevanz nicht vorliegt, sind darauf gerichtete Grundrechtsbeschwerden zurückzuweisen (14 Os 52/09t, Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 29).
[6] Nach § 3 Abs 1 erster Satz GRBG ist in der Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erblickt. Die Grundrechtsverletzung ist daher nicht bloß zu behaupten, sondern mit den Gesetzen logischen Denkens entsprechender Argumentation darzulegen (14 Os 25/10y, 29/10m mwN; Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 13), widrigenfalls sie zurückzuweisen ist (Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 1). Nach Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz GRBG ist in der Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erblickt. Die Grundrechtsverletzung ist daher nicht bloß zu behaupten, sondern mit den Gesetzen logischen Denkens entsprechender Argumentation darzulegen (14 Os 25/10y, 29/10m mwN; Kier in WK2 GRBG Paragraph 3, Rz 13), widrigenfalls sie zurückzuweisen ist (Kier in WK2 GRBG Paragraph 3, Rz 1).
[7] Geht die Beschwerde nicht vom Akteninhalt aus, so ist sie nicht prozessmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0117806 [T5]). Geht die Beschwerde nicht vom Akteninhalt aus, so ist sie nicht prozessmäßig ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0117806 [T5]).
[8] Den dargestellten (formalen) Anforderungen wird die auf 32 Seiten vorgebliche (nach der Aktenlage gerade nicht vorliegende) Verfahrensfehler – insbesondere im Rahmen der Festnahme durch die Polizei und in Zusammenhang mit der Bestellung eines Verteidigers – weitwendig behauptende Eingabe des Beschuldigten nicht im Ansatz gerecht.
[9] Solcherart ist die Beschwerde einer meritorischen Behandlung nicht zugänglich, weshalb ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG zu unterbleiben hatte (RIS-Justiz RS0061469 [insbesondere T5], Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 33). Solcherart ist die Beschwerde einer meritorischen Behandlung nicht zugänglich, weshalb ein Vorgehen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG zu unterbleiben hatte (RIS-Justiz RS0061469 [insbesondere T5], Kier in WK2 GRBG Paragraph 3, Rz 33).
[10] Auf eine vom Beschwerdeführer ebenfalls direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete „weitere Eingabe; Erklärung“, hier eingelangt am 9. April 2026, war schon deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil das GRBG nur eine Ausführung der Grundrechtsbeschwerde kennt (siehe § 4 Abs 1 GRBG, RIS-Justiz RS0061478 und RS0061430, Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 26). Auf eine vom Beschwerdeführer ebenfalls direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete „weitere Eingabe; Erklärung“, hier eingelangt am 9. April 2026, war schon deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil das GRBG nur eine Ausführung der Grundrechtsbeschwerde kennt (siehe Paragraph 4, Absatz eins, GRBG, RIS-Justiz RS0061478 und RS0061430, Kier in WK2 GRBG Paragraph 3, Rz 26).
[11] Die Beschwerde war ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen. Die Beschwerde war ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.