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Entscheidung 14 Os 25/10y×

Entscheidung 14 Os 25/10y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os25/10y (14Os29/10m)

Entscheidungsdatum

16.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jauk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Heinz-Peter P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, AZ 19 HR 333/09h des Landesgerichts für Strafsachen Graz (AZ 13 St 101/09m der Staatsanwaltschaft Graz), über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. Dezember 2009 (ON 95) und des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 21. Jänner 2010, AZ 10 Bs 7/10w (ON 111 der HR-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 31. Dezember 2009 (ON 95) setzte das Landesgericht für Strafsachen Graz die am 26. November 2009 über Mag. Heinz-Peter P***** verhängte Untersuchungshaft aus den Gründen des Paragraph 173, Absatz 2, (richtig:) Ziffer eins, 2, 3, Litera a und b StPO fort.

Danach ist dieser dringend verdächtig, in den Jahren 2004 bis 2009 in zahlreichen Angriffen andere gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen um insgesamt jedenfalls mehr als 2,6 Mio Euro am Vermögen geschädigt zu haben.

Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde des Beschuldigten (ON 96a) gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 21. Jänner 2010 (ON 111) nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht- (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) und der Tatbegehungsgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO) fort.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen beide Entscheidungen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten entzieht sich einer meritorischen Erledigung.

Soweit sie sich gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. Dezember 2009 wendet, geht sie schon im Ansatz fehl, weil strafgerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG nur nach Erschöpfung des Instanzenzugs Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde sein können. In den Schutzbereich des GRBG fallen demnach nur solche Beschlüsse, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist, oder Rechtsmittelentscheidungen, die ihrerseits keinem weiteren Rechtszug unterliegen, in letzterem Fall aber nur diese und nicht auch die Entscheidungen der Vorinstanzen (RIS-Justiz RS0061078).

In Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 21. Jänner 2010 sei vorweg festgehalten, dass nach Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz GRBG in der Beschwerde anzugeben und zu begründen ist, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erblickt.

Das bedeutet zunächst, dass die Grundrechtsverletzung nicht bloß zu behaupten, sondern mit den Gesetzen logischen Denkens entsprechender Argumentation darzulegen ist vergleiche 11 Os 84/06x, 15 Os 110/09d).

Diesem Erfordernis werden die begründungslos vorgetragenen Einwände, die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft stehe „zum Zwecke der Maßnahme“ außer Verhältnis, die Haftdauer - von im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Übrigen (erst) rund zwei Monaten - sei unverhältnismäßig und die Haft sei durch - nicht spezifizierte - gelindere Mittel substituierbar, in keiner Weise gerecht.

Den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, sondern die Entscheidung über diese (13 Os 125/06s, EvBl 2007/47, 252). Gesetzlicher Bezugspunkt der Grundrechtsbeschwerde ist somit die bekämpfte Entscheidung. Da die aktuelle Beschwerde die Begründung für die Annahme der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr pauschal als unzureichend bezeichnet, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Beschwerdegerichts (BS 16, 17) auseinanderzusetzen, ist sie somit auch insoweit einer inhaltlichen Antwort nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0106464).

Entsprechendes gilt für den Ansatz, der Prognoseentscheidung einzelne aus der Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftige Umstände entgegenzustellen, weil der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren nur darauf überprüft, ob sich diese angesichts der zu Grunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.

Schlagworte

Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht

Textnummer

E93554

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00025.10Y.0316.000

Im RIS seit

10.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100316_OGH0002_0140OS00025_10Y0000_000

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