Der Beschwerde kommt in beiden Punkten Berechtigung zu. Was zunächst die Frage des Diebstahlsversuchs anlangt, so ist eine Sache erst dann im Sinne des § 127 Abs 1 StGB 'weggenommen' und der Diebstahl damit vollendet, sobald der Täter die tatsächliche Herrschaft über die betreffende Sache erlangt hat und der bisherige Gewahrsamsinhaber dadurch nicht mehr in der Lage ist, über sie zu verfügen (ÖJZ-LSK 1975/21 u.a.). Im vorliegenden Fall ist den Urteilsfeststellungen zufolge der Angeklagte Walter A von der Hausdetektivin Erika C schon beim Ansichnehmen des Diebsguts beobachtet und beim Ausgang an der Hand erfaßt und zum Mitkommen aufgefordert worden. Im Bestreben zu fliehen, doch ohne weitere Gedanken an das in seiner Kleidung verwahrte Diebsgut, boxte der Angeklagte Erika C gegen die Schulter und drückte sie am Handgelenk; außerdem schlug er gegen den Körper der der Hausdetektivin zu Hilfe eilenden Gertrude D, die ihn am Hemd erfaßt hatte, und nützte deren Ängstlichkeit, um davonzulaufen. Da Walter A sofort verfolgt und in unmittelbarer Nähe des Tatorts festgenommen worden ist, in welchem Zusammenhang auch in den Entscheidungsgründen von (lediglich) vorgehabter bzw. beabsichtigter Flucht gesprochen wird, kann nicht gesagt werden, daß dem von der Warenhausdetektivin schon beim Ansichnehmen der Gegenstände beobachteten Angeklagten die Sachwegnahme bereits gelungen wäre und er die tatsächliche Herrschaft über die Sachen erlangt hätte (siehe auch ÖJZ-LSK 1975/22).Der Beschwerde kommt in beiden Punkten Berechtigung zu. Was zunächst die Frage des Diebstahlsversuchs anlangt, so ist eine Sache erst dann im Sinne des Paragraph 127, Absatz eins, StGB 'weggenommen' und der Diebstahl damit vollendet, sobald der Täter die tatsächliche Herrschaft über die betreffende Sache erlangt hat und der bisherige Gewahrsamsinhaber dadurch nicht mehr in der Lage ist, über sie zu verfügen (ÖJZ-LSK 1975/21 u.a.). Im vorliegenden Fall ist den Urteilsfeststellungen zufolge der Angeklagte Walter A von der Hausdetektivin Erika C schon beim Ansichnehmen des Diebsguts beobachtet und beim Ausgang an der Hand erfaßt und zum Mitkommen aufgefordert worden. Im Bestreben zu fliehen, doch ohne weitere Gedanken an das in seiner Kleidung verwahrte Diebsgut, boxte der Angeklagte Erika C gegen die Schulter und drückte sie am Handgelenk; außerdem schlug er gegen den Körper der der Hausdetektivin zu Hilfe eilenden Gertrude D, die ihn am Hemd erfaßt hatte, und nützte deren Ängstlichkeit, um davonzulaufen. Da Walter A sofort verfolgt und in unmittelbarer Nähe des Tatorts festgenommen worden ist, in welchem Zusammenhang auch in den Entscheidungsgründen von (lediglich) vorgehabter bzw. beabsichtigter Flucht gesprochen wird, kann nicht gesagt werden, daß dem von der Warenhausdetektivin schon beim Ansichnehmen der Gegenstände beobachteten Angeklagten die Sachwegnahme bereits gelungen wäre und er die tatsächliche Herrschaft über die Sachen erlangt hätte (siehe auch ÖJZ-LSK 1975/22).
Dem Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls haftet daher der Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1Dem Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls haftet daher der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO an.
Der beschwerdeführenden Anklagebehörde ist aber auch darin beizupflichten, daß das vom Erstgericht festgestellte, schon von der auf räuberischen Diebstahl nach den §§ 127 Abs 1, 131 StGB lautenden Anklage erfaßt gewesene gewaltsame Handeln des Angeklagten gegen Erika C und Gertrude D, um die Genannten an seiner Anhaltung zu hindern, den Tatbestand des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB erfüllt.Der beschwerdeführenden Anklagebehörde ist aber auch darin beizupflichten, daß das vom Erstgericht festgestellte, schon von der auf räuberischen Diebstahl nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 131, StGB lautenden Anklage erfaßt gewesene gewaltsame Handeln des Angeklagten gegen Erika C und Gertrude D, um die Genannten an seiner Anhaltung zu hindern, den Tatbestand des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB erfüllt.
Dadurch wird der Schuldspruch wegen der in Tateinheit mit der Nötigung der Gertrude D an der Genannten begangenen Körperverletzung (Punkt 2.b des erstgerichtlichen Schuldspruches) nicht berührt, weil die vom Nötigenden ausgeübte Gewalt (leichte) Körperverletzungen zur Folge hatte, weshalb das Verhalten des Angeklagten sowohl als das Vergehen der Nötigung nach dem § 105 StGB als auch das der Körperverletzung nach dem § 83 StGB (in eintätigem Zusammentreffen) zu werten ist (SSt. 46/79, EvBl. 1978/168 u. a.).Dadurch wird der Schuldspruch wegen der in Tateinheit mit der Nötigung der Gertrude D an der Genannten begangenen Körperverletzung (Punkt 2.b des erstgerichtlichen Schuldspruches) nicht berührt, weil die vom Nötigenden ausgeübte Gewalt (leichte) Körperverletzungen zur Folge hatte, weshalb das Verhalten des Angeklagten sowohl als das Vergehen der Nötigung nach dem Paragraph 105, StGB als auch das der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, StGB (in eintätigem Zusammentreffen) zu werten ist (SSt. 46/79, EvBl. 1978/168 u. a.).
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen Vergehens des (vollendeten) Diebstahls nach § 127 Abs 1 StGB sowie im Strafausspruch aufzuheben und wie aus dem Spruche ersichtlich zu erkennen.Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen Vergehens des (vollendeten) Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB sowie im Strafausspruch aufzuheben und wie aus dem Spruche ersichtlich zu erkennen.
Bei der vorzunehmenden Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend: die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen und das Zusammentreffen von drei Delikten sowie die Wiederholung der Körperverletzung; hingegen wurde als mildernd berücksichtigt: das Geständnis, der geringe Wert des zu stehlen versuchten Gutes und der Umstand, daß der Diebstahl nur bis zum Versuchsstadium gedieh.
Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe und der im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Bemessung der Strafe erachtete der Oberste Gerichtshof eine achtmonatige Freiheitsstrafe für angemessen.Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe und der im Paragraph 32, StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Bemessung der Strafe erachtete der Oberste Gerichtshof eine achtmonatige Freiheitsstrafe für angemessen.
Mit ihrer gegenstandslos gewordenen Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die vom Obersten Gerichtshof in der Sache selbst gefällte Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der im Urteilsspruch zitierten Gesetzesstelle.