Dagegen richten sich die vom Angeklagten Mag.S***** aus Z 1, 5 und 5 a, vom Angeklagten Dr.S***** aus Z 1, 5, 9 lit a (inhaltlich auch Z 10) und b, vom Angeklagten Dr.B***** aus Z 1, 5 und 5 a, vom Angeklagten E***** aus Z 1, 3, 5, 5 a, 9 lit a (sachlich auch Z 10), von der Angeklagten K***** aus Z 5, 9 lit a (sachlich auch Z 10) und b, von der Angeklagten R***** aus Z 3, 5, 5 a und 9 lit a und von der Staatsanwaltschaft aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden.Dagegen richten sich die vom Angeklagten Mag.S***** aus Ziffer eins, 5 und 5 a, vom Angeklagten Dr.S***** aus Ziffer eins, 5, 9, Litera a, (inhaltlich auch Ziffer 10,) und b, vom Angeklagten Dr.B***** aus Ziffer eins, 5 und 5 a, vom Angeklagten E***** aus Ziffer eins, 3, 5, 5, a, 9 Litera a, (sachlich auch Ziffer 10,), von der Angeklagten K***** aus Ziffer 5, 9, Litera a, (sachlich auch Ziffer 10,) und b, von der Angeklagten R***** aus Ziffer 3, 5, 5, a und 9 Litera a und von der Staatsanwaltschaft aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden.
Die von den Angeklagten Mag.S*****, Dr.S*****, Dr.B***** und E***** unter Hinweis darauf, daß trotz ihrer prozeßordnungsgemäßen Rügen der Richter Dr.H***** an der Hauptverhandlung und Entscheidung teilgenommen habe, obwohl er als Untersuchungsrichter in dieser Strafsache tätig geworden und damit ausgeschlossen gewesen sei, erhobenen Einwände (Z 1) sind nicht berechtigt:Die von den Angeklagten Mag.S*****, Dr.S*****, Dr.B***** und E***** unter Hinweis darauf, daß trotz ihrer prozeßordnungsgemäßen Rügen der Richter Dr.H***** an der Hauptverhandlung und Entscheidung teilgenommen habe, obwohl er als Untersuchungsrichter in dieser Strafsache tätig geworden und damit ausgeschlossen gewesen sei, erhobenen Einwände (Ziffer eins,) sind nicht berechtigt:
Aus dem Akt ergibt sich dazu, daß die zuständige Untersuchungsrichterin am 8.August 1994 unter anderem die Ausfertigung einer von ihr wörtlich festgelegten Verständigung der Anna S***** gemäß § 38 Abs 4 StPO von den gegen sie von der Staatsanwaltschaft beantragten Vorerhebungen wegen "§§ 12, 153 StGB" und die Wiedervorlage des Aktes mit der noch nicht abgefertigten Verständigung (AS 3 k verso und l) verfügte. Am 10.August 1994 ordnete Dr.H***** (ohne sonst als Vertreter der Untersuchungsrichterin tätig zu werden) die Abfertigung dieser Note an und kalendierte den Akt mit 24.8. (3 l).Aus dem Akt ergibt sich dazu, daß die zuständige Untersuchungsrichterin am 8.August 1994 unter anderem die Ausfertigung einer von ihr wörtlich festgelegten Verständigung der Anna S***** gemäß Paragraph 38, Absatz 4, StPO von den gegen sie von der Staatsanwaltschaft beantragten Vorerhebungen wegen "§§ 12, 153 StGB" und die Wiedervorlage des Aktes mit der noch nicht abgefertigten Verständigung (AS 3 k verso und l) verfügte. Am 10.August 1994 ordnete Dr.H***** (ohne sonst als Vertreter der Untersuchungsrichterin tätig zu werden) die Abfertigung dieser Note an und kalendierte den Akt mit 24.8. (3 l).
Diese Tätigkeiten sind Verfügungen rein formaler Art und von ganz untergeordneter Bedeutung, die keinerlei konkrete Untersuchungshandlungen in der Sache selbst darstellen und somit keinen Ausschließungsgrund nach § 68 Abs 2 StPO bilden (9 Os 101/86, 13 Os 50/79, SSt 52/57).Diese Tätigkeiten sind Verfügungen rein formaler Art und von ganz untergeordneter Bedeutung, die keinerlei konkrete Untersuchungshandlungen in der Sache selbst darstellen und somit keinen Ausschließungsgrund nach Paragraph 68, Absatz 2, StPO bilden (9 Os 101/86, 13 Os 50/79, SSt 52/57).
Sie stehen ferner - entgegen der Argumentation der Angeklagten Mag.S***** und Dr.B***** nicht im Spannungsverhältnis zu Art 6 MRK, weil nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte selbst der Umstand, daß der in der Hauptverhandlung erkennende Richter im Vorverfahren als Vertreter des Untersuchungsrichters Zeugen vernommen hat, mit einem "fair trial" vereinbar ist (vgl Bulut gegen Österreich - ÖJZ 1996, 430; Fey gegen Österreich - ÖJZ 1993, 394 = JBl 1993, 508).Sie stehen ferner - entgegen der Argumentation der Angeklagten Mag.S***** und Dr.B***** nicht im Spannungsverhältnis zu Artikel 6, MRK, weil nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte selbst der Umstand, daß der in der Hauptverhandlung erkennende Richter im Vorverfahren als Vertreter des Untersuchungsrichters Zeugen vernommen hat, mit einem "fair trial" vereinbar ist vergleiche Bulut gegen Österreich - ÖJZ 1996, 430; Fey gegen Österreich - ÖJZ 1993, 394 = JBl 1993, 508).
Entgegen den dazu ferner erhobenen Verfahrensrügen (Z 4) der Angeklagten Mag.S***** und Dr.B***** bedurfte es über den von der Verteidigung geltend gemachten Ausschließungsgrund keines Beschlusses des Senates, sondern ist das sofortige Aufzeigen der Beteiligung eines vermeintlich ausgeschlossenen Richters vielmehr Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 1 StGB.Entgegen den dazu ferner erhobenen Verfahrensrügen (Ziffer 4,) der Angeklagten Mag.S***** und Dr.B***** bedurfte es über den von der Verteidigung geltend gemachten Ausschließungsgrund keines Beschlusses des Senates, sondern ist das sofortige Aufzeigen der Beteiligung eines vermeintlich ausgeschlossenen Richters vielmehr Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.
In ihren Rechtsrügen (Z 9 lit a) gegen den Schuldspruch zu Punkt I/1 machen die Angeklagten Dr.S*****, E*****, K***** und R***** ua - im Ergebnis zutreffend - geltend, das Vergehen bzw Verbrechen nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB sei deshalb nicht verwirklicht, weil der verursachte Schaden nicht beim Machtgeber eingetreten sei.In ihren Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) gegen den Schuldspruch zu Punkt I/1 machen die Angeklagten Dr.S*****, E*****, K***** und R***** ua - im Ergebnis zutreffend - geltend, das Vergehen bzw Verbrechen nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, StGB sei deshalb nicht verwirklicht, weil der verursachte Schaden nicht beim Machtgeber eingetreten sei.
Nach den Urteilsannahmen war Mag.S***** als Verwaltungsdirektor des AKH Linz im Umfang der ihm eingeräumten Befugnis über das Vermögen des Rechtsträgers des AKH Linz verfügungsberechtigt (US 3, 81 iVm US 20). Der von ihm und den Tatbeteiligten Dr.S*****, E*****, K***** und R***** verursachte Schaden ist - entsprechend dem Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) der Genannten - zunächst bei den Turnusärzten des AKH Linz eingetreten (US 34).Nach den Urteilsannahmen war Mag.S***** als Verwaltungsdirektor des AKH Linz im Umfang der ihm eingeräumten Befugnis über das Vermögen des Rechtsträgers des AKH Linz verfügungsberechtigt (US 3, 81 in Verbindung mit US 20). Der von ihm und den Tatbeteiligten Dr.S*****, E*****, K***** und R***** verursachte Schaden ist - entsprechend dem Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) der Genannten - zunächst bei den Turnusärzten des AKH Linz eingetreten (US 34).
Der Tatbestand der Untreue ist aber nur dann verwirklicht, wenn der durch die Tat verursachte Schaden beim Machtgeber selbst eintritt (Leukauf-Steininger Komm3 RN 28 zu § 153). Ein derartiger Vermögensnachteil des Krankenhausträgers liegt auch dann vor, wenn der durch die inkriminierte Anweisung an die Abteilung Rechnungswesen somit - entgegen der Beschwerde des Angeklagten Dr.S***** - durch Handlungen mit rechtlichem Charakter verursachte (Nach-)Forderungsanspruch der Turnusärzte gegen den Krankenhausträger (in Höhe von rund S 718.000) aufrecht blieb, demnach dessen Vermögen - bei der gebotenen Gesamtsaldierung (Leukauf-Steininger aaO) - um die entsprechenden Nachforderungsbeträge gemindert wurde. Ob dies der Fall war und gegebenenfalls auch (nämlich für den Fall der Aufdeckung der Malversationen) vom das Gesamtgeschehen überspannenden generellen, wenigstens bedingten Vorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB, SSt 44/19) der Täter erfaßt gewesen ist, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Zufolge dieser Feststellungsmängel ist der Schuldspruch zu Punkt I/1 mit materieller Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO behaftet. Denn entgegen den Rechtsrügen, die davon ausgehen, daß der inkriminierte Sachverhalt überhaupt kein strafbares Verhalten darstelle, ergeben sich sowohl aus den Urteilsannahmen als auch aus dem Akteninhalt konkrete Hinweise dafür, daß allenfalls das Verbrechen bzw das Vergehen des Betruges verwirklicht wurde, weil durch die Erstellung falscher Abrechnungen die Turnusärzte über ihren wahren Anspruch getäuscht und hiedurch zur Unterlassung von Nachforderungen verleitet worden sein könnten. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung fehlt es aber an den erforderlichen Feststellungen.Der Tatbestand der Untreue ist aber nur dann verwirklicht, wenn der durch die Tat verursachte Schaden beim Machtgeber selbst eintritt (Leukauf-Steininger Komm3 RN 28 zu Paragraph 153,). Ein derartiger Vermögensnachteil des Krankenhausträgers liegt auch dann vor, wenn der durch die inkriminierte Anweisung an die Abteilung Rechnungswesen somit - entgegen der Beschwerde des Angeklagten Dr.S***** - durch Handlungen mit rechtlichem Charakter verursachte (Nach-)Forderungsanspruch der Turnusärzte gegen den Krankenhausträger (in Höhe von rund S 718.000) aufrecht blieb, demnach dessen Vermögen - bei der gebotenen Gesamtsaldierung (Leukauf-Steininger aaO) - um die entsprechenden Nachforderungsbeträge gemindert wurde. Ob dies der Fall war und gegebenenfalls auch (nämlich für den Fall der Aufdeckung der Malversationen) vom das Gesamtgeschehen überspannenden generellen, wenigstens bedingten Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB, SSt 44/19) der Täter erfaßt gewesen ist, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Zufolge dieser Feststellungsmängel ist der Schuldspruch zu Punkt I/1 mit materieller Nichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet. Denn entgegen den Rechtsrügen, die davon ausgehen, daß der inkriminierte Sachverhalt überhaupt kein strafbares Verhalten darstelle, ergeben sich sowohl aus den Urteilsannahmen als auch aus dem Akteninhalt konkrete Hinweise dafür, daß allenfalls das Verbrechen bzw das Vergehen des Betruges verwirklicht wurde, weil durch die Erstellung falscher Abrechnungen die Turnusärzte über ihren wahren Anspruch getäuscht und hiedurch zur Unterlassung von Nachforderungen verleitet worden sein könnten. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung fehlt es aber an den erforderlichen Feststellungen.
Da somit die Verfahrenserneuerung im bezeichneten Umfang unvermeidbar ist, erübrigt es sich, auf das weitere gegen dieses Schuldspruchfaktum gerichtete Beschwerdevorbringen einzugehen.
Da dieselben Gründe Mag.S***** zustatten kommen, der gegen diesen Schuldspruch kein Rechtsmittel ergriffen hat, war gemäß § 290 Abs 1 StPO das Urteil in Punkt I/1 auch hinsichtlich dieses Angeklagten aufzuheben.Da dieselben Gründe Mag.S***** zustatten kommen, der gegen diesen Schuldspruch kein Rechtsmittel ergriffen hat, war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das Urteil in Punkt I/1 auch hinsichtlich dieses Angeklagten aufzuheben.
Im zweiten Rechtsgang wird bei Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme tätiger Reue vorliegen, auch zu beachten sein, daß der angenommene "einheitliche Willensentschluß" (der fallbezogen die Strafaufhebung hinderte), wie die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten Dr.S***** zutreffend aufzeigt, einer entsprechenden Begründung bedarf. Beruhen nämlich mehrere Angriffe nicht auf ein und demselben Willensentschluß, dann kommt dem Täter tätige Reue hinsichtlich einzelner Angriffe nach Maßgabe der geleisteten (den dadurch verursachten Schaden vollständig gutmachenden) (Teil-)Beträge zugute (Leukauf-Steininger aaO RN 33 zu § 167). Darüberhinaus wird auch zu berücksichtigen sein, daß die Anzeige gegen Mag.S***** nicht wie im Urteil angenommen am 2.Dezember 1993, sondern erst am 6.Dezember 1993 bei der Staatsanwaltschaft Linz eingelangt ist (197/Bd,III) und daß diese vom Verschulden der übrigen Tatbeteiligten erst am 24.Jänner 1994 Kenntnis erlangt hat (247/III). Allenfalls wird ferner von Bedeutung sein, daß die Schadensgutmachung durch einen Täter auch den anderen Beteiligten dann zugute kommt, wenn sie sich um die Schadensgutmachung durch den Dritten ernstlich bemüht haben, wobei es genügt, daß der Mittäter sein Einverständnis zur Schadensgutmachung zumindest durch konkludentes Verhalten zum Ausdruck gebracht hat (Leukauf-Steininger aaO RN 54).Im zweiten Rechtsgang wird bei Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme tätiger Reue vorliegen, auch zu beachten sein, daß der angenommene "einheitliche Willensentschluß" (der fallbezogen die Strafaufhebung hinderte), wie die Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten Dr.S***** zutreffend aufzeigt, einer entsprechenden Begründung bedarf. Beruhen nämlich mehrere Angriffe nicht auf ein und demselben Willensentschluß, dann kommt dem Täter tätige Reue hinsichtlich einzelner Angriffe nach Maßgabe der geleisteten (den dadurch verursachten Schaden vollständig gutmachenden) (Teil-)Beträge zugute (Leukauf-Steininger aaO RN 33 zu Paragraph 167,). Darüberhinaus wird auch zu berücksichtigen sein, daß die Anzeige gegen Mag.S***** nicht wie im Urteil angenommen am 2.Dezember 1993, sondern erst am 6.Dezember 1993 bei der Staatsanwaltschaft Linz eingelangt ist (197/Bd,römisch drei) und daß diese vom Verschulden der übrigen Tatbeteiligten erst am 24.Jänner 1994 Kenntnis erlangt hat (247/III). Allenfalls wird ferner von Bedeutung sein, daß die Schadensgutmachung durch einen Täter auch den anderen Beteiligten dann zugute kommt, wenn sie sich um die Schadensgutmachung durch den Dritten ernstlich bemüht haben, wobei es genügt, daß der Mittäter sein Einverständnis zur Schadensgutmachung zumindest durch konkludentes Verhalten zum Ausdruck gebracht hat (Leukauf-Steininger aaO RN 54).
Berechtigt ist aber auch die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten Dr.S***** zum Schuldspruch laut Punkt I/4 des Urteilssatzes.Berechtigt ist aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten Dr.S***** zum Schuldspruch laut Punkt I/4 des Urteilssatzes.
Tatsächlich hat sich das Schöffengericht nicht mit der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunde 649/VII auseinandergesetzt, wonach die Ambulanzgebühren am 3.November 1992 über Antrag der Abteilung Rechnungswesen vom Angeklagten Mag.S***** in der Weise verteilt wurden, daß der Ärzteanteil 24 % und der "Hausanteil" 76 % betrug. Erst am 9.Dezember 1992 hat der Beschwerdeführer diese Verteilung sowie die weitere Aufteilung der Ärztehonorare mit "Ges."
zur Kenntnis genommen (643/VII). Daraus könnte im Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers allenfalls der Schluß gezogen werden, daß Mag.S***** allein die inkriminierte Aufteilung der Honorare veranlaßt hat, zumal eine Absprache zwischen ihm und dem Beschwerdeführer im Urteil nicht festgestellt wurde. Darüber hinaus hat sich das Schöffengericht auch nicht mit der Verantwortung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, daß die in Rede stehende Aufteilung zumindest teilweise keine neu eingeführten Ambulanzgebühren betroffen habe, sondern solche, die bereits früher durch Leistungen anderer Abteilungen angefallen waren und erst im November 1992 unter den Begriff "Notfallaufnahme" bzw "Journalärzte" oder "Aufnahmeärzte" zusammengefaßt wurden, sodaß jedenfalls für den (bloß) umorganisierten Teil die Anspruchsvoraussetzungen der Ärzteschaft für einen prozentuellen Honoraranteil auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Linz vom 2.Juli 1987 gegeben waren.
Die geltend gemachten Begründungsmängel betreffen den Ausspruch über für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsachen und bewirken somit Nichtigkeit, die zur Kassierung auch dieses Schuldspruchfaktums führen muß.
Nur der Vollständigkeit halber sei hiezu noch bemerkt, daß die vom Erstgericht festgestellte "Arrogierung der Zuständigkeit (des Beschwerdeführers) zur Zustimmung zum Verteilungsschlüssel" (US 24, 59), deren Tatbildmäßigkeit der Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO problematisiert, bei weiters festgestellter Befugnis, über das Vermögen der Stadt Linz als Rechtsträger des AKH Linz zu verfügen (US 84), fallbezogen gerade den nach § 153 StGB tatbestandsspezifischen Befugnismißbrauch begründet. Dem Schöffengericht ist somit insoweit in rechtlicher Hinsicht kein Fehler unterlaufen.Nur der Vollständigkeit halber sei hiezu noch bemerkt, daß die vom Erstgericht festgestellte "Arrogierung der Zuständigkeit (des Beschwerdeführers) zur Zustimmung zum Verteilungsschlüssel" (US 24, 59), deren Tatbildmäßigkeit der Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO problematisiert, bei weiters festgestellter Befugnis, über das Vermögen der Stadt Linz als Rechtsträger des AKH Linz zu verfügen (US 84), fallbezogen gerade den nach Paragraph 153, StGB tatbestandsspezifischen Befugnismißbrauch begründet. Dem Schöffengericht ist somit insoweit in rechtlicher Hinsicht kein Fehler unterlaufen.
Zum Schuldspruch Punkt III rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Begründung (Z 5) zutreffend, daß das Schöffengericht dazu wesentliche Teile der Aussage des Mitangeklagten Dr.B***** übergangen habe, aus denen sich dessen Zustimmung zur Verteilung der Ärztehonorare ergebe.Zum Schuldspruch Punkt römisch drei rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Begründung (Ziffer 5,) zutreffend, daß das Schöffengericht dazu wesentliche Teile der Aussage des Mitangeklagten Dr.B***** übergangen habe, aus denen sich dessen Zustimmung zur Verteilung der Ärztehonorare ergebe.
Im gegebenen Zusammenhang stellte das Erstgericht fest, daß Dr.B***** weder ausdrücklich noch stillschweigend seine Zustimmung zur beabsichtigten Honorarbeteiligung Dris.S***** gegeben habe (US 26, 49).
Demgegenüber gab Dr.B***** hiezu in der Hauptverhandlung an, er habe sich, als ihm klar wurde, daß Dr.S***** eine Beteiligung an den Honoraren wünschte, nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen. Da Dr.S***** auch Leistungen erbracht habe, habe er "am 14.Oktober und mit Schreiben vom 31.Oktober (zu ergänzen: 1993) zur Kenntnis genommen und keine Schritte dagegen unternommen, daß er (Dr.S*****) an den Ambulanzgebühren beteiligt ist" (491/XIII).
Dr.B***** bestätigte ferner, daß am 16.September 1992, an welchem Tag der Verteilungsschlüssel von Dr.S***** geändert wurde, eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer stattfand (489/XIII); die Tätigkeit von Dr.S*****, welche die Beteiligung an den ambulanten Gebühren rechtfertigte, habe ab Herbst 1992 darin bestanden, daß er an der Koordination der Erstellung des Parameterkataloges mitgearbeitet habe (493/XIII).
Da sich das Schöffengericht mit diesen Aussagen Dris.B*****, die für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Täuschungshandlung und damit der Strafbarkeit seines Verhaltens wesentlich sind, nicht auseinandergesetzt hat, liegt der aufgezeigte Nichtigkeitsgrund auch hinsichtlich des Faktums III vor.Da sich das Schöffengericht mit diesen Aussagen Dris.B*****, die für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Täuschungshandlung und damit der Strafbarkeit seines Verhaltens wesentlich sind, nicht auseinandergesetzt hat, liegt der aufgezeigte Nichtigkeitsgrund auch hinsichtlich des Faktums römisch drei vor.
Im bisher erörterten Umfang war daher den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Folge zu geben.
Hingegen sind die von den Angeklagten Mag.S***** und Dr.B***** II/1/b und IV unter dem Gesichtspunkt unvollständiger und offenbar unzureichender Begründung erhobenen Mängelrügen (Z 5) nicht berechtigt.Hingegen sind die von den Angeklagten Mag.S***** und Dr.B***** II/1/b und römisch vier unter dem Gesichtspunkt unvollständiger und offenbar unzureichender Begründung erhobenen Mängelrügen (Ziffer 5,) nicht berechtigt.
Das Schöffengericht hat seine Annahme, daß Anna S***** für Dr.B***** keine Schreibarbeiten geleistet hat, auf die Aussage dieser Zeugin gestützt, unter Würdigung aller Verfahrensergebnisse ausführlich und nachvollziehbar dargetan, warum es der Aussage dieser Zeugin gefolgt ist und dabei auch jene Argumente berücksichtigt, welche gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen könnten (US 69-75).
Soweit nun die Beschwerdeführer unter Hinweis auf einzelne Teile der Aussagen der Zeugin S***** versuchen, diese in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdig hinzustellen, so unternehmen sie damit in Wahrheit nur den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu erschüttern und ihrer eigenen leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Sie verkennen dabei das Wesen des relevierten Nichtigkeitsgrundes, der nicht schon dann vorliegt, wenn in der auf eine gedrängte Darstellung zu beschränkenden Urteilsbegründung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen sowie sämtliche Verfahrensergebnisse schlechthin erörtert oder darauf untersucht werden, wie weit die einzelnen Angaben oder sonstigen Beweisergebnisse für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und wenn das Gericht sich bei der Würdigung von Aussagen oder sonstigen Beweisergebnissen nicht von vornherein mit allen von den Beschwerdeführern nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten befaßt hat.Soweit nun die Beschwerdeführer unter Hinweis auf einzelne Teile der Aussagen der Zeugin S***** versuchen, diese in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdig hinzustellen, so unternehmen sie damit in Wahrheit nur den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu erschüttern und ihrer eigenen leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Sie verkennen dabei das Wesen des relevierten Nichtigkeitsgrundes, der nicht schon dann vorliegt, wenn in der auf eine gedrängte Darstellung zu beschränkenden Urteilsbegründung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen sowie sämtliche Verfahrensergebnisse schlechthin erörtert oder darauf untersucht werden, wie weit die einzelnen Angaben oder sonstigen Beweisergebnisse für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und wenn das Gericht sich bei der Würdigung von Aussagen oder sonstigen Beweisergebnissen nicht von vornherein mit allen von den Beschwerdeführern nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten befaßt hat.
Die Tatsachenrügen (Z 5 a) versuchen neuerlich durch Herausgreifen einzelner Beweisergebnisse die die bezeichneten Schuldsprüche tragende Aussage der Zeugin Anna S***** zu erschüttern. Sie vermögen damit aber weder schwerwiegende unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner Lebenserfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.Die Tatsachenrügen (Ziffer 5, a) versuchen neuerlich durch Herausgreifen einzelner Beweisergebnisse die die bezeichneten Schuldsprüche tragende Aussage der Zeugin Anna S***** zu erschüttern. Sie vermögen damit aber weder schwerwiegende unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner Lebenserfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Mag.Michael S***** und Dr.Peter B***** waren daher zu verwerfen.
Im Ergebnis im Recht ist schließlich die Staatsanwaltschaft mit ihrer gegen den Freispruch des Angeklagten Dr.B***** vom Vorwurf laut Punkt I/2. 3. der Anklageschrift ON 83 gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde.
Wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a) geltend macht, die widmungswidrige Verwendung eines Teiles jenes Geldbetrages, der von der Firma H***** an den Angeklagten Dr.B***** zur Gründung eines Vereines für Forschungszwecke übergeben worden war, stelle einen Befugnismißbrauch im Sinne des § 153 StGB dar, übersieht sie zwar, daß nach den Urteilsannahmen der Geldbetrag auf ein von Dr.B***** eröffnetes Konto, für das nur er zeichnungsberechtigt war (US 40), überwiesen und ihm dadurch die faktische Verfügungsmöglichkeit eingeräumt wurde. In diesem Fall kommt bei widmungswidriger Verwendung durch den Machthaber (das Vergehen bzw Verbrechen der) Veruntreuung nach § 133 StGB in Betracht. Demzufolge ist dem Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung kein Fehler unterlaufen.Wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geltend macht, die widmungswidrige Verwendung eines Teiles jenes Geldbetrages, der von der Firma H***** an den Angeklagten Dr.B***** zur Gründung eines Vereines für Forschungszwecke übergeben worden war, stelle einen Befugnismißbrauch im Sinne des Paragraph 153, StGB dar, übersieht sie zwar, daß nach den Urteilsannahmen der Geldbetrag auf ein von Dr.B***** eröffnetes Konto, für das nur er zeichnungsberechtigt war (US 40), überwiesen und ihm dadurch die faktische Verfügungsmöglichkeit eingeräumt wurde. In diesem Fall kommt bei widmungswidriger Verwendung durch den Machthaber (das Vergehen bzw Verbrechen der) Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB in Betracht. Demzufolge ist dem Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung kein Fehler unterlaufen.
Berechtigt ist allerdings die Mängelrüge (Z 5), in welcher die Anklagebehörde geltend macht, für die Feststellung, wonach Dr.B***** bereit gewesen ist, den Schaden aus einem präsenten Deckungsfonds zu ersetzen, seien keine Gründe angegeben worden. Eine unrechtmäßige Bereicherung kann beim Delikt der Veruntreuung bei Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds nämlich nur in Verbindung mit einem Erstattungswillen ausgeschlossen werden (Leukauf-Steininger aaO RN 25 zu § 133).Berechtigt ist allerdings die Mängelrüge (Ziffer 5,), in welcher die Anklagebehörde geltend macht, für die Feststellung, wonach Dr.B***** bereit gewesen ist, den Schaden aus einem präsenten Deckungsfonds zu ersetzen, seien keine Gründe angegeben worden. Eine unrechtmäßige Bereicherung kann beim Delikt der Veruntreuung bei Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds nämlich nur in Verbindung mit einem Erstattungswillen ausgeschlossen werden (Leukauf-Steininger aaO RN 25 zu Paragraph 133,).
Vorliegend hat das Schöffengericht nur das Vorhandensein von jederzeit verfügbaren Geldmitteln begründet (US 75). Für die weitere Feststellung, wonach Dr.B***** bereit gewesen ist, gegebenenfalls die S 180.000 dem Verein für Hämatologie und Immunologie-Diagnostik, sofern es sich als notwendig erweisen sollte, den Betrag von S 180.000 zu refundieren, findet sich im Urteil keine Begründung. Eine solche wäre aber im Hinblick auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und die festgestellte Verschleierungshandlung durch Erstellung einer inhaltlich unrichtigen Rechnung jedenfalls geboten gewesen.
Der Dr.B***** freisprechende Teil des Urteils ist daher mit dem von der Anklagebehörde aufgezeigten formellen Begründungsmangel behaftet, sodaß auch insoweit eine Verfahrenserneuerung erforderlich ist.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten, die Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligte auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO).