Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese verfehlt ihr Ziel. Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2007 gestellten Beweisantrages auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Gerichtsmedizin bzw aus dem Gebiet der Neurologie zum Beweis dafür, dass (im Hinblick auf die Verletzungen der Tatopfer) „die Voraussetzungen gemäß § 84 StGB nicht gegeben sind" (S 290/II), Verteidigungsrechte nicht verletzt.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese verfehlt ihr Ziel. Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2007 gestellten Beweisantrages auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Gerichtsmedizin bzw aus dem Gebiet der Neurologie zum Beweis dafür, dass (im Hinblick auf die Verletzungen der Tatopfer) „die Voraussetzungen gemäß Paragraph 84, StGB nicht gegeben sind" (S 290/II), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Denn der Beweisantrag lässt die gebotene Begründung vermissen, weshalb die bisher zu diesem Beweisthema bereits eingeholten Gutachten der forensisch-psychologischen Sachverständigen Dr. Maria-Magdalena R***** und Mag. Alexander G***** (ON 38, 43 und 49 iVm S 277 ff/II) Mängel aufweisen sollten.Denn der Beweisantrag lässt die gebotene Begründung vermissen, weshalb die bisher zu diesem Beweisthema bereits eingeholten Gutachten der forensisch-psychologischen Sachverständigen Dr. Maria-Magdalena R***** und Mag. Alexander G***** (ON 38, 43 und 49 in Verbindung mit S 277 ff/II) Mängel aufweisen sollten.
Ein weiterer Sachverständiger ist im Strafverfahren nämlich nur beizuziehen, wenn das bereits vorliegende Gutachten mangelhaft ist und die Mängel durch nochmalige Befragung des (der) bestellten Sachverständigen nicht behoben werden können (§§ 125, 126 Abs 1 StPO). Ein aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigenbeweises steht dem Beschwerdeführer demnach nur dann zu, wenn er in der Lage ist, einen in §§ 125 f StPO angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist (RIS-Justiz RS0117263; Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 2, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351). Einen solchen Mangel aber hat der Beschwerdeführer bei der Antragstellung nicht bezeichnet. Das bloße Verlangen einer Partei wiederum, neue Befunde und Gutachten abzufordern, um die vom beigezogenen Sachverständigen erbrachten Ergebnisse zu überprüfen, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. Das ergänzende Vorbringen im Rechtsmittel, womit erstmalig Zweifel an der fachlichen Qualifikation der vom Gericht bestellten Sachverständigen geäußert wurden, sowie in der gemäß § 35 Abs 2 StPO abgegebenen Stellungnahme ist aufgrund des Neuerungsverbotes im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich.Ein weiterer Sachverständiger ist im Strafverfahren nämlich nur beizuziehen, wenn das bereits vorliegende Gutachten mangelhaft ist und die Mängel durch nochmalige Befragung des (der) bestellten Sachverständigen nicht behoben werden können (Paragraphen 125, 126, Absatz eins, StPO). Ein aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigenbeweises steht dem Beschwerdeführer demnach nur dann zu, wenn er in der Lage ist, einen in Paragraphen 125, f StPO angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist (RIS-Justiz RS0117263; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 2, Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351). Einen solchen Mangel aber hat der Beschwerdeführer bei der Antragstellung nicht bezeichnet. Das bloße Verlangen einer Partei wiederum, neue Befunde und Gutachten abzufordern, um die vom beigezogenen Sachverständigen erbrachten Ergebnisse zu überprüfen, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. Das ergänzende Vorbringen im Rechtsmittel, womit erstmalig Zweifel an der fachlichen Qualifikation der vom Gericht bestellten Sachverständigen geäußert wurden, sowie in der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO abgegebenen Stellungnahme ist aufgrund des Neuerungsverbotes im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Bleibt anzumerken, dass auch die Urteilsfakten 1. und 2. rechtsrichtig der Bestimmung des § 201 Abs 1 und Abs 2 StGB idF BGBl I 2004/15 zu unterstellen gewesen wären, weil das zu den jeweiligen Tatzeitpunkten geltende Recht - bei gebotener konkreter Gesamtschau (Höpfel in WK2 § 61 Rz 14) - in Anbetracht der identen Strafdrohung gegenüber dem im Urteilszeitpunkt in Kraft stehenden Rechts nicht günstiger war. Mangels eines dem Angeklagten hiedurch entstandenen Nachteils bestand jedoch kein Anlass für eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Bleibt anzumerken, dass auch die Urteilsfakten 1. und 2. rechtsrichtig der Bestimmung des Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2004/15 zu unterstellen gewesen wären, weil das zu den jeweiligen Tatzeitpunkten geltende Recht - bei gebotener konkreter Gesamtschau (Höpfel in WK2 Paragraph 61, Rz 14) - in Anbetracht der identen Strafdrohung gegenüber dem im Urteilszeitpunkt in Kraft stehenden Rechts nicht günstiger war. Mangels eines dem Angeklagten hiedurch entstandenen Nachteils bestand jedoch kein Anlass für eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO.