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Entscheidung 11 Os 98/23f×

Entscheidung 11 Os 98/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os98/23f

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mair als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 16. Mai 2023, GZ 7 Hv 22/23d-56, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters wurde die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet.

[2] Danach hat er am 4. Oktober 2022 in W* * Ha* durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem er ein Messer an ihren Hals hielt und sinngemäß erklärte, ihr werde nichts passieren, wenn sie tue, was er wolle, und ihr gegenüber meinte, er wolle Spaß haben, er wolle mit ihr schlafen („ficken“) sowie ihre Oberweite und ihren Intimbereich sehen, nachdem das Opfer ihm einvernehmlichen Geschlechtsverkehr nach dessen voriger Nachfrage verwehrte, zur Vornahme des Beischlafs „genötigt“ (zu nötigen versucht), wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung der vergewaltigten Person zur Folge hatte und infolge Entkommens des Opfers beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 55 S 18 StGB), deren Ausführung jedoch unterblieb (zur Bekanntgabe [ON 60.1 S 2], dass die Nichtigkeitsbeschwerde „nicht ausgeführt“ werde siehe RIS-Justiz RS0099939). Da weder bei der Anmeldung noch später einer der in Paragraph 281, Absatz eins,, Ziffer eins bis 11 StPO oder in Paragraph 281 a, StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

[4] Bleibt mit Blick auf Paragraph 290, StPO anzumerken, dass sich der Oberste Gerichtshof zu einem amtswegigen Vorgehen hinsichtlich der Einziehung (Paragraph 26, StGB) des „sichergestellten“ (US 4: zur Tatbegehung verwendeten) „Messers“ (US 4: „ein ca 25 cm langes Küchenmesser“) nicht veranlasst sah. Zwar blieben die Ausführungen, wonach die Einziehung nach der „besonderen, nicht beseitigbaren Beschaffenheit (Deliktstauglichkeit) geboten“ sei (US 5), mangels Darstellung von besonderen Eigenschaften des Küchenmessers vergleiche RIS-Justiz RS0082031) im Urteil substratlos. Aus dem Gesamtkontext hinreichend deutlich erkennbar (US 4 f, 7 in Verbindung mit ON 20.4 S 3 [bei Bild Nr 5]) gingen die Tatrichter aber davon aus (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), dass das Messer (auch) im Zeitpunkt der Entscheidung im Eigentum des Angeklagten stand. Im Hinblick darauf, dass damit die Voraussetzungen für eine Konfiskation (Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB) vorlagen, war ein konkreter Nachteil (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) für den Angeklagten nicht auszumachen vergleiche 15 Os 84/13m; 15 Os 143/19x).

[5] Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[6] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00098.23F.0829.000

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20230829_OGH0002_0110OS00098_23F0000_000