[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 55 S 18 StGB), deren Ausführung jedoch unterblieb (zur Bekanntgabe [ON 60.1 S 2], dass die Nichtigkeitsbeschwerde „nicht ausgeführt“ werde siehe RIS-Justiz RS0099939). Da weder bei der Anmeldung noch später einer der in § 281 Abs 1
Z 1 bis 11 StPO oder in § 281a StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO). [3] Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 55 S 18 StGB), deren Ausführung jedoch unterblieb (zur Bekanntgabe [ON 60.1 S 2], dass die Nichtigkeitsbeschwerde „nicht ausgeführt“ werde siehe RIS-Justiz RS0099939). Da weder bei der Anmeldung noch später einer der in Paragraph 281, Absatz eins,, Ziffer eins bis 11 StPO oder in Paragraph 281 a, StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
[4] Bleibt mit Blick auf § 290 StPO anzumerken, dass sich der Oberste Gerichtshof zu einem amtswegigen Vorgehen hinsichtlich der Einziehung (§ 26 StGB) des „sichergestellten“ (US 4: zur Tatbegehung verwendeten) „Messers“ (US 4: „ein ca 25 cm langes Küchenmesser“) nicht veranlasst sah. Zwar blieben die Ausführungen, wonach die Einziehung nach der „besonderen, nicht beseitigbaren Beschaffenheit (Deliktstauglichkeit) geboten“ sei (US 5), mangels Darstellung von besonderen Eigenschaften des Küchenmessers (vgl RIS-Justiz RS0082031) im Urteil substratlos. Aus dem Gesamtkontext hinreichend deutlich erkennbar (US 4 f, 7 iVm ON 20.4 S 3 [bei Bild Nr 5]) gingen die Tatrichter aber davon aus (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), dass das Messer (auch) im Zeitpunkt der Entscheidung im Eigentum des Angeklagten stand. Im Hinblick darauf, dass damit die Voraussetzungen für eine Konfiskation (§ 19a Abs 1 StGB) vorlagen, war ein konkreter Nachteil (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) für den Angeklagten nicht auszumachen (vgl 15 Os 84/13m; 15 Os 143/19x). [4] Bleibt mit Blick auf Paragraph 290, StPO anzumerken, dass sich der Oberste Gerichtshof zu einem amtswegigen Vorgehen hinsichtlich der Einziehung (Paragraph 26, StGB) des „sichergestellten“ (US 4: zur Tatbegehung verwendeten) „Messers“ (US 4: „ein ca 25 cm langes Küchenmesser“) nicht veranlasst sah. Zwar blieben die Ausführungen, wonach die Einziehung nach der „besonderen, nicht beseitigbaren Beschaffenheit (Deliktstauglichkeit) geboten“ sei (US 5), mangels Darstellung von besonderen Eigenschaften des Küchenmessers vergleiche RIS-Justiz RS0082031) im Urteil substratlos. Aus dem Gesamtkontext hinreichend deutlich erkennbar (US 4 f, 7 in Verbindung mit ON 20.4 S 3 [bei Bild Nr 5]) gingen die Tatrichter aber davon aus (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), dass das Messer (auch) im Zeitpunkt der Entscheidung im Eigentum des Angeklagten stand. Im Hinblick darauf, dass damit die Voraussetzungen für eine Konfiskation (Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB) vorlagen, war ein konkreter Nachteil (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) für den Angeklagten nicht auszumachen vergleiche 15 Os 84/13m; 15 Os 143/19x).
[5] Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [5] Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[6] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [6] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.