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Entscheidung 15 Os 84/13m×

Entscheidung 15 Os 84/13m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0081998 Rechtssatz 15.06.1993Strafrecht
Für die Vorwerfbarkeit unbefugten Besitzes einer verbotenen Waffe genügt deren Innehabung (§ 8 WaffG), die im Sinne des Gewahrsams als einer faktischen und unmittelbaren Verfügungsmacht jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Waffe bei sich hat u …
RS0082000 Rechtssatz 26.07.1978Strafrecht
Besitz im Sinne des WaffG bedeutet Gewahrsam (= faktische und unmittelbare - nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte - Verfügungsmacht über die Sache; jederzeitige Zugriffsmöglichkeit ist nicht Voraussetzung).
RS0116882 Rechtssatz 17.10.2002Strafrecht
Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist rechtsstaatlich vertretbar.
RS0118580 Rechtssatz 18.02.2004Strafrecht
Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, e …
RS0122916 Rechtssatz 20.11.2007Strafrecht
Anders als beim strafrechtlichen (funktionalen) Waffenbegriff, der nach hM und stRsp neben Waffen im technischen Sinn (nach § 1 WaffG) auch solche Gegenstände umfasst, die diesen nach ihrer Anwendbarkeit und Wirkung gleichkommen, ist nach der Legaldefinitio …
RS0128996 Rechtssatz 21.08.2013Strafrecht
Öffentlichkeit der Hauptverhandlung bedeutet, dass es jedermann, freilich im Rahmen der technischen Möglichkeiten, erlaubt ist, einer Verhandlung beizuwohnen. In diesem Sinn fordert der Begriff der Öffentlichkeit aber nicht, dass der Zutritt zur Hauptverhan …