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Rechtssatz RS0081998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0081998

Geschäftszahl

11Os77/93; 15Os84/13m

Entscheidungsdatum

21.08.2013

Rechtssatz

Für die Vorwerfbarkeit unbefugten Besitzes einer verbotenen Waffe genügt deren Innehabung (Paragraph 8, WaffG), die im Sinne des Gewahrsams als einer faktischen und unmittelbaren Verfügungsmacht jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Waffe bei sich hat und insbesondere - hier bei Verübung eines Raubes - gebraucht; die Dauer dieses Gebrauches ist unerheblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081998

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2013

Dokumentnummer

JJR_19930615_OGH0002_0110OS00077_9300000_001