Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 77/93×

Entscheidung 11 Os 77/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os77/93

Entscheidungsdatum

15.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dubravko P* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dubravko P*, Slavisa M* und Radisa M* gegen das Urteil des Kreis-(nunmehr Landes-)gerichtes Korneuburg als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 24. November 1992, GZ 11 c Vr 416/92-15, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Weiß, der Angeklagten Dubravko P* und Radisa M*, der gesetzlichen Vertreterinnen der Angeklagten M* und M* sowie der Verteidiger Dr. Kirchmayer, Dr. Burgemeister und Dr. König, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Slavisa M* zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Die Berufung des Slavisa M* "wegen Schuld" wird zurückgewiesen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Jugendlichen Dubravko P* (geboren am 10. Juli 1975), Slavisa M* (geboren am 3. Mai 1974) und Radisa M* (geboren am 6. März 1976) des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, "erster" (richtig: zweiter) Fall StGB (Urteilsfakten römisch eins. 1. und 2.), Slavisa M* und Radisa M* überdies des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG (römisch zwei. 1. und 2.) schuldig erkannt.

Darnach haben sie

(zu römisch eins.) am 13. November 1991 in Korneuburg jeweils in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit Gewalt gegen Personen anderen fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz abgenötigt, und zwar

1. Dubravko P*, Slavisa M* und Radisa M* dem Thomas K* unter Verwendung einer Waffe eine Packung Zigaretten, indem M* dem Genannten mit einer von M* erhaltenen Tränengasspraydose in die Augen sprühte, wobei M* und P* "Aufpasserdienste" leisteten und dem Christian M*, der dem Opfer zu Hilfe kommen wollte, Schläge versetzten,

2. Dubravko P* und Slavisa M* dem Stefan M* 12 S Bargeld, indem M* ihm einen Faustschlag gegen den Magen versetzte und P* zum jederzeitigen Eingreifen bereit daneben stand;

(und zu römisch zwei.) die erwähnte Tränengasspraydose, sohin eine gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG verbotene Waffe unbefugt besessen und zwar

1. Slavisa M* am 13. November 1991 in Korneuburg;

2. Radisa M* von Sommer 1991 bis zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt (nach dem 13. November 1991) in Korneuburg und anderen Orten Österreichs.

Rechtliche Beurteilung

Diese Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten mit - von Dubravko P* auf die Ziffer 5, 9, Litera b und 10, von Slavisa M* auf die Ziffer 9, Litera b und 10 sowie von Radisa M* auf die Ziffer 5 und Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten - Nichtigkeitsbeschwerden, überdies die Strafaussprüche jeweils mit Berufung. M* ficht das Urteil auch mit Berufung "wegen Schuld" an.

Die (bloß) angemeldete (128), weder ausgeführte noch zurückgezogene, in den Prozeßgesetzen (hier) keine Deckung findende Berufung "wegen Schuld" war zurückzuweisen.

Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dubravko P*:

Die die Qualifikation des schweren Raubes bekämpfende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung, weil sie auf der Basis urteilsfremder Prämissen zur subjektiven Tatseite nicht an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden gesamten Urteilssachverhalt festhält.

Für die Zurechnung der Qualifikation des schweren Raubes nach Paragraph 143, Satz 1 zweiter Fall StGB zufolge Verübung der Tat durch Verwendung einer Waffe genügt bei einem Beteiligten, der - wie der Angeklagte P* - nicht selbst die Waffe verwendete, daß er bei der Tatbegehung von der Existenz der Waffe und ihrer Verwendung durch einen anderen Beteiligten Kenntnis hatte und sich damit (zumindest) abfand (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 143, RN 15). Dies traf vorliegend für den Angeklagten P* nach den die subjektive Tatseite (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) auch im Urteilsfaktum römisch eins. 1. umfassend bejahenden Urteilsfeststellungen zu, die sich mängelfrei auf das Geständnis (auch) dieses Angeklagten gründen, wonach er vom geplanten Einsatz der Tränengasspraydose Kenntnis hatte (US 8 in Verbindung mit S 109, 110, 111).

Der im gegebenen Zusammenhang (der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) erhobene Einwand eines Verbotsirrtums zufolge angeblich mangelnden Unrechtsbewußtseins (Paragraph 9, StGB) bei Verwendung der in Rede stehenden Waffe versagt. Denn abgesehen davon, daß eine Erörterung dazu im Urteil angesichts der Verantwortung der Angeklagten nicht indiziert war, kann in bezug auf den Einsatz der Tränengasspraydose als Mittel der Nötigung beim Raub auch bei einem Jugendlichen ein tatbildbezogenes (selbst) aktuelles Unrechtsbewußtsein im Sinn eines allgemeinen Wissens um das rechtliche Verbotensein eines solchen Verhaltens (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 9, RN 3) nicht ernstlich bezweifelt werden. Ein Irrtum über die rechtliche Bedeutung des Einsatzes der Spraydose als Waffe aber wäre als Subsumtionsirrtum bedeutungslos (Leukauf-Steininger aaO RN 18).

Die Ausführungen der Subsumtionsrüge zu den subjektiven Voraussetzungen der Qualifikation bandenmäßigen Raubes (Paragraph 143, Satz 1 erster Fall StGB) sowie zu den privilegierenden Voraussetzungen des (sogenannten) minderschweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB gehen ins Leere. Denn zum einen wird dem Urteilsinhalt nach, ungeachtet der (erwähnten) irrtümlichen Anführung des Paragraph 143, (Satz 1) "erster" Fall StGB, den Angeklagten in Wahrheit nicht diese Qualifikation, sondern jene des bewaffneten Raubes nach Paragraph 143, Satz 1 zweiter Fall StGB angelastet. Zum anderen scheidet bei jeglicher Qualifikation schweren Raubes nach Paragraph 143, StGB minderschwerer Raub nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB ex lege aus.

Aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, (in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, JGG) reklamiert der Angeklagte P* ferner das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 9, JGG.

Auch dies nicht zu Recht.

Der genannten Gesetzesbestimmung gemäß hat das Gericht das Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat (für eine Probezeit oder unter gewissen anderen Auflagen) vorläufig einzustellen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, die Schuld nicht als schwer anzusehen und eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Erstgericht hat die vorläufige Einstellung aus (solchen) spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt (US 9). Von den kumulativen Erfordernissen des Paragraph 9, JGG fehlt aber schon jenes einer nicht als schwer anzusehenden Schuld. Die Entscheidung dieser Frage orientiert sich primär an der gesetzlichen Strafdrohung, in welcher der Gesetzgeber die generelle Vorbewertung des Unrechts- und Schuldgehaltes des betreffenden Deliktstyps zum Ausdruck bringt (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 32, RN 12). Zeigen schon die im Paragraph 142, Absatz eins, wie auch Absatz 2, StGB vorgesehenen Strafdrohungen die entsprechend massive Einstufung des Unwertes von Raubtaten (15 Os 106/92 mwN), so gilt dies umsomehr für den Fall einer (wie hier - römisch eins. 1.) durch Verwendung einer Waffe zum schweren Raub qualifizierten Tat. Hiezu kommt der neben dem Handlungsunwert der inkriminierten, in rascher Folge verübten Raubtaten (römisch eins. 1. und 2.) und der dabei dokumentierten Bereitschaft zu exzessiver Aggression hoch zu veranschlagende Gesinnungsunwert (neuerlich 15 Os 106/92), sodaß die Schuld der Täter als schwer zu bewerten ist. Der zum Ausdruck gebrachte Gesinnungsunwert läßt eine vorläufige Verfahrenseinstellung auch aus spezialpräventiver Sicht nicht zu, was das Erstgericht richtig erkannte.

Für eine vorläufige Verfahrenseinstellung nach Paragraph 9, JGG blieb somit kein Raum.

Deshalb ist es nicht (mehr) entscheidend, ob - wie das Erstgericht im Rahmen der Lösung der Straffrage ausführt - die Angeklagten "offensichtlich zu einer (grundlos gewalttätigen und auch vor Raub nicht zurückschreckenden) Jugendgruppe gehören" (US 9) und ob die "Mentalität" der Angeklagten auch aus anderen (nicht inkriminierten) Vorfällen deutlich wurde (US 8). Die gegen diese Annahmen und gegen die bei der Strafbemessung vorgenommene Beurteilung der Täterpersönlichkeiten (US 9) gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) betrifft daher keine entscheidungswesentlichen Tatsachen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Slavisa M*:

Soweit dieser Angeklagte, der zum Urteilsfaktum römisch eins. 1. selbst die Tränengasspraydose als Mittel der Nötigung einsetzte und sich in der Hauptverhandlung dazu schuldig bekannte (S 109), in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bemängelt, das Erstgericht gehe "großzügig davon aus, daß hinsichtlich sämtlicher Tatbeteiligter bezüglich der Verwendung der Spraydose als Tatwaffe bedingter Vorsatz vorgelegen sei", vernachlässigt auch er - in prozeßordnungswidriger Weise - den bei Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt, der sich zudem auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers stützt.

Mit seinen weiteren Einwänden mangelnden Unrechtsbewußtseins zufolge angeblichen Verbotsirrtums (sachlich Ziffer 9, Litera b,) und mit der Reklamation der Voraussetzungen minderschweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB (Ziffer 10,) sowie jener der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach Paragraph 9, JGG (abermals Ziffer 9, Litera b,) ist der Angeklagte M* zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen, die der insoweit gleichlautenden Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten P* entgegengehalten wurden, zu verweisen.

Für die Vorwerfbarkeit unbefugten Besitzes der verbotenen Waffe als Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG (Urteilsfaktum römisch zwei. 1.) genügt die Innehabung (Paragraph 8, WaffenG), die im Sinne des Gewahrsams als einer faktischen und unmittelbaren Verfügungsmacht jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Waffe bei sich hat und insbesondere - wie hier bei Verübung des Raubes - gebraucht; die Dauer dieses Gebrauches ist unerheblich. Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten M* zuwider kann bei einer solchen Verwendung einer verbotenen Waffe (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WaffenG) von einer typischen Begleittat des schweren Raubes, für die kein weiteres Strafbedürfnis bestünde, nicht die Rede sein. Für die Begehung eines (schweren) Raubes unter Verwendung einer Waffe ist es - abgesehen davon, daß der erweiterte Waffenbegriff des Paragraph 143, StGB auch Gegenstände erfaßt, die nicht Waffe im technischen Sinn (Paragraph eins, WaffenG) sind - unerheblich, ob die als Mittel der Gewaltanwendung oder Drohung eingesetzte Waffe (im Sinne des Waffengesetzes) befugt oder unbefugt besessen oder geführt wird. Der im unbefugten Besitz einer verbotenen Waffe (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WaffenG) gelegene Unrechtsgehalt ist daher durch die Verurteilung wegen bewaffneten Raubes nicht abgegolten. Solcherart mangelt es demnach im Verhältnis dazu an der essentiellen Typizität des Waffendeliktes (SSt 54/12 = EvBl 1984/19), weshalb auch der behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (der Sache nach Ziffer 11,) nicht vorliegt.

Somit erweist sich auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* zur Gänze als nicht berechtigt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Radisa M*:

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) und die darauf verweisende Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wenden sich mit der Behauptung, es wäre dem Drittangeklagten nicht bewußt gewesen, daß die Tränengasspraydose zur Verübung eines Raubüberfalls Verwendung finden würde, gegen die subjektive Erfassung (auch) der Waffenverwendung in dem zu römisch eins. 1. bezeichneten Raubfaktum. Sie gehen schon deshalb fehl, weil die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des bewaffneten Raubes (US 6, 8) insbesondere auf die Verantwortung des in der Hauptverhandlung ebenfalls geständigen Beschwerdeführers gestützt wurden, wonach er und die anderen Angeklagten den Opfern Geld und Zigaretten "abnehmen" wollten und er sich schon gedacht habe, daß Slavisa (M*) "dafür den (ihm übergebenen) Tränengasspray verwenden wollte" (S 109, 112).

Die teils unbegründeten, teils nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Das Jugendschöffengericht verurteilte die Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, StGB und 5 Ziffer 4, JGG zu je acht Monaten Freiheitsstrafe, die es jeweils gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.

Es wertete bei der Strafbemessung bei allen Angeklagten den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die Teilgeständnisse und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd, dagegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend.

Den eine Strafherabsetzung und eine uneingeschränkte bedingte Strafnachsicht anstrebenden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe bei sämtlichen Angeklagten nicht nur im wesentlichen vollständig erfaßt, sondern auch ihrem Gewicht nach zutreffend gewürdigt.

Daß die Taten unter Umständen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen oder in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9, StGB) begangen wurden (Paragraph 34, Ziffer 11, 12, StGB), scheidet nach dem Gesagten aus. Den Berufungsausführungen zuwider wurde lediglich der Schaden des Thomas K*, nicht aber auch der von Stefan M* erlittene gutgemacht (Paragraph 34, Ziffer 15,). Die Tatrichter nahmen ferner zu Recht den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 18, StGB nicht an, weil von einem als mildernd zu wertenden längeren Wohlverhalten seit der Tat nämlich erst dann die Rede sein kann, wenn dieser Zeitraum etwa der Rückfallsverjährungsfrist entspricht (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 34, RN 27).

Bei der aktuellen Sachkonstellation, insbesondere den von ungehemmter einschlägiger Aggressionsbereitschaft geprägten Täterpersönlichkeiten und der seit geraumer Zeit permanent auffälligen Raubdelinquenz bedarf es zur Erreichung des Strafzwecks in diesem Kriminalitätsbereich schon aus spezialpräventiver Sicht der Verhängung von Sanktionen, die dem besonderen Tatunrecht und dem schon in der gesetzlichen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen Störwert entsprechend Rechnung tragen. Diesen Erfordernissen werden die hier ausgesprochenen kurzen unbedingten Schockstrafen in Verbindung mit längeren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen, die nach dem Konzept des Paragraph 43, a StGB auch bei Ersttätern zum Tragen kommen sollen (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 43, a StGB RN 14), in angemessener Weise gerecht.

Eine differenzierte, dem Alter des Radisa M* zur Tatzeit und seiner Beteiligung an "nur" einem Raubüberfall zusätzlich strafmildernd Rechnung tragende Strafzumessung war im Hinblick darauf, daß dieser Angeklagte durch Monate hindurch im Besitz einer spezifisch für die Verwendung bei Raubtaten geeigneten verbotenen Waffe war, sie bei sich trug und sie bedenkenlos zu Raubzwecken einsetzte, nicht geboten.

Den Berufungen war demgemäß nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Textnummer

E34471

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:E34471

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Dokumentnummer

JJT_19930615_OGH0002_0110OS00077_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0081998 Rechtssatz 15.06.1993Strafrecht
Für die Vorwerfbarkeit unbefugten Besitzes einer verbotenen Waffe genügt deren Innehabung (§ 8 WaffG), die im Sinne des Gewahrsams als einer faktischen und unmittelbaren Verfügungsmacht jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Waffe bei sich hat u …
RS0082280 Rechtssatz 15.06.1993Strafrecht
Das Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG wird auch dann nicht als "typische Begleittat" eines schweren Raubes durch diesen konsumiert, wenn die verbotene Waffe bloß zum Zweck ihres Einsatzes beim Raub unbefugt besessen wurde.
RS0086966 Rechtssatz 15.06.1993Strafrecht
Die Entscheidung der Frage, ob die Schuld als nicht schwer anzusehen ist, orientiert sich primär an der gesetzlichen Strafdrohung, in welcher der Gesetzgeber die generelle Vorbewertung des Unrechtsgehaltes und Schuldgehaltes des betreffenden Deliktstyps zum …
RS0086975 Rechtssatz 15.06.1993Strafrecht
Die Erfordernisse des § 9 JGG für die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens müssen kumulativ vorliegen.
RS0089524 Rechtssatz 16.12.1975Strafrecht
Unbeachtlichkeit eines lediglich die rechtliche Beurteilung der Tat betreffenden Subsumtionsirrtums (hier: Annahme einer Verwaltungsübertragung anstatt einer gerichtlichen strafbaren Handlung).
RS0089668 Rechtssatz 03.09.1987Strafrecht
Aktuelles Unrechtsbewußtsein setzt nur ein laienhaftes Erkennen eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung voraus.
RS0091453 Rechtssatz 17.01.1979Strafrecht
Eine Begleittat ist (im Gegensatz zur Deckungshandlung) nur dann straflos, wenn sie für die Haupttat typisch ist (weil in der Regel mit deren Verwirklichung einhergehend) und zu dieser einen wesentlich geringeren Unrechtsgehalt aufweist (dies ist im Verhält …
RS0091574 Rechtssatz 02.07.1992Strafrecht
Erst ein Wohlverhalten während eines der Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB entsprechenden Zeitraumes kann den Milderungsgrund nach § 34 Z 18 StGB begründen.
RS0091921 Rechtssatz 15.06.1993Strafrecht
Nach den Intentionen des § 43 a (Abs 3) StGB soll das Konzept der Verbindung von kurzen unbedingten Schockstrafen mit längeren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen auch bei Ersttätern zum Tragen kommen.
RS0094036 Rechtssatz 12.05.1977Strafrecht
Der Tatbeteiligte, der selbst keine Waffe verwendet, verantwortet die Qualifikation des zweiten Anwendungsfalles des § 143 StGB, wenn der Waffeneinsatz seitens der anderen von seinem (bedingten) Vorsatz umfaßt war.
RS0098904 Rechtssatz 27.02.1960Strafrecht
Eine gegen ein Schöffengerichtsurteil erhobene und als solche bezeichnete Schuldberufung ist vom OGH als unzulässig zurückzuweisen.