Diese Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten mit - von Dubravko P* auf die Z 5, 9 lit b und 10, von Slavisa M* auf die Z 9 lit b und 10 sowie von Radisa M* auf die Z 5 und Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten - Nichtigkeitsbeschwerden, überdies die Strafaussprüche jeweils mit Berufung. M* ficht das Urteil auch mit Berufung "wegen Schuld" an.Diese Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten mit - von Dubravko P* auf die Ziffer 5, 9, Litera b und 10, von Slavisa M* auf die Ziffer 9, Litera b und 10 sowie von Radisa M* auf die Ziffer 5 und Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten - Nichtigkeitsbeschwerden, überdies die Strafaussprüche jeweils mit Berufung. M* ficht das Urteil auch mit Berufung "wegen Schuld" an.
Die (bloß) angemeldete (128), weder ausgeführte noch zurückgezogene, in den Prozeßgesetzen (hier) keine Deckung findende Berufung "wegen Schuld" war zurückzuweisen.
Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dubravko P*:
Die die Qualifikation des schweren Raubes bekämpfende Subsumtionsrüge (Z 10) entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung, weil sie auf der Basis urteilsfremder Prämissen zur subjektiven Tatseite nicht an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden gesamten Urteilssachverhalt festhält.Die die Qualifikation des schweren Raubes bekämpfende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung, weil sie auf der Basis urteilsfremder Prämissen zur subjektiven Tatseite nicht an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden gesamten Urteilssachverhalt festhält.
Für die Zurechnung der Qualifikation des schweren Raubes nach § 143 Satz 1 zweiter Fall StGB zufolge Verübung der Tat durch Verwendung einer Waffe genügt bei einem Beteiligten, der - wie der Angeklagte P* - nicht selbst die Waffe verwendete, daß er bei der Tatbegehung von der Existenz der Waffe und ihrer Verwendung durch einen anderen Beteiligten Kenntnis hatte und sich damit (zumindest) abfand (Leukauf-Steininger Komm3 § 143 RN 15). Dies traf vorliegend für den Angeklagten P* nach den die subjektive Tatseite (§ 5 Abs. 1 StGB) auch im Urteilsfaktum I. 1. umfassend bejahenden Urteilsfeststellungen zu, die sich mängelfrei auf das Geständnis (auch) dieses Angeklagten gründen, wonach er vom geplanten Einsatz der Tränengasspraydose Kenntnis hatte (US 8 iVm S 109, 110, 111).Für die Zurechnung der Qualifikation des schweren Raubes nach Paragraph 143, Satz 1 zweiter Fall StGB zufolge Verübung der Tat durch Verwendung einer Waffe genügt bei einem Beteiligten, der - wie der Angeklagte P* - nicht selbst die Waffe verwendete, daß er bei der Tatbegehung von der Existenz der Waffe und ihrer Verwendung durch einen anderen Beteiligten Kenntnis hatte und sich damit (zumindest) abfand (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 143, RN 15). Dies traf vorliegend für den Angeklagten P* nach den die subjektive Tatseite (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) auch im Urteilsfaktum römisch eins. 1. umfassend bejahenden Urteilsfeststellungen zu, die sich mängelfrei auf das Geständnis (auch) dieses Angeklagten gründen, wonach er vom geplanten Einsatz der Tränengasspraydose Kenntnis hatte (US 8 in Verbindung mit S 109, 110, 111).
Der im gegebenen Zusammenhang (der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO) erhobene Einwand eines Verbotsirrtums zufolge angeblich mangelnden Unrechtsbewußtseins (§ 9 StGB) bei Verwendung der in Rede stehenden Waffe versagt. Denn abgesehen davon, daß eine Erörterung dazu im Urteil angesichts der Verantwortung der Angeklagten nicht indiziert war, kann in bezug auf den Einsatz der Tränengasspraydose als Mittel der Nötigung beim Raub auch bei einem Jugendlichen ein tatbildbezogenes (selbst) aktuelles Unrechtsbewußtsein im Sinn eines allgemeinen Wissens um das rechtliche Verbotensein eines solchen Verhaltens (Leukauf-Steininger Komm3 § 9 RN 3) nicht ernstlich bezweifelt werden. Ein Irrtum über die rechtliche Bedeutung des Einsatzes der Spraydose als Waffe aber wäre als Subsumtionsirrtum bedeutungslos (Leukauf-Steininger aaO RN 18).Der im gegebenen Zusammenhang (der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) erhobene Einwand eines Verbotsirrtums zufolge angeblich mangelnden Unrechtsbewußtseins (Paragraph 9, StGB) bei Verwendung der in Rede stehenden Waffe versagt. Denn abgesehen davon, daß eine Erörterung dazu im Urteil angesichts der Verantwortung der Angeklagten nicht indiziert war, kann in bezug auf den Einsatz der Tränengasspraydose als Mittel der Nötigung beim Raub auch bei einem Jugendlichen ein tatbildbezogenes (selbst) aktuelles Unrechtsbewußtsein im Sinn eines allgemeinen Wissens um das rechtliche Verbotensein eines solchen Verhaltens (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 9, RN 3) nicht ernstlich bezweifelt werden. Ein Irrtum über die rechtliche Bedeutung des Einsatzes der Spraydose als Waffe aber wäre als Subsumtionsirrtum bedeutungslos (Leukauf-Steininger aaO RN 18).
Die Ausführungen der Subsumtionsrüge zu den subjektiven Voraussetzungen der Qualifikation bandenmäßigen Raubes (§ 143 Satz 1 erster Fall StGB) sowie zu den privilegierenden Voraussetzungen des (sogenannten) minderschweren Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB gehen ins Leere. Denn zum einen wird dem Urteilsinhalt nach, ungeachtet der (erwähnten) irrtümlichen Anführung des § 143 (Satz 1) "erster" Fall StGB, den Angeklagten in Wahrheit nicht diese Qualifikation, sondern jene des bewaffneten Raubes nach § 143 Satz 1 zweiter Fall StGB angelastet. Zum anderen scheidet bei jeglicher Qualifikation schweren Raubes nach § 143 StGB minderschwerer Raub nach § 142 Abs. 2 StGB ex lege aus.Die Ausführungen der Subsumtionsrüge zu den subjektiven Voraussetzungen der Qualifikation bandenmäßigen Raubes (Paragraph 143, Satz 1 erster Fall StGB) sowie zu den privilegierenden Voraussetzungen des (sogenannten) minderschweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB gehen ins Leere. Denn zum einen wird dem Urteilsinhalt nach, ungeachtet der (erwähnten) irrtümlichen Anführung des Paragraph 143, (Satz 1) "erster" Fall StGB, den Angeklagten in Wahrheit nicht diese Qualifikation, sondern jene des bewaffneten Raubes nach Paragraph 143, Satz 1 zweiter Fall StGB angelastet. Zum anderen scheidet bei jeglicher Qualifikation schweren Raubes nach Paragraph 143, StGB minderschwerer Raub nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB ex lege aus.
Aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit b (in Verbindung mit § 32 Abs. 1 JGG) reklamiert der Angeklagte P* ferner das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 9 JGG.Aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, (in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, JGG) reklamiert der Angeklagte P* ferner das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 9, JGG.
Auch dies nicht zu Recht.
Der genannten Gesetzesbestimmung gemäß hat das Gericht das Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat (für eine Probezeit oder unter gewissen anderen Auflagen) vorläufig einzustellen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, die Schuld nicht als schwer anzusehen und eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Erstgericht hat die vorläufige Einstellung aus (solchen) spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt (US 9). Von den kumulativen Erfordernissen des § 9 JGG fehlt aber schon jenes einer nicht als schwer anzusehenden Schuld. Die Entscheidung dieser Frage orientiert sich primär an der gesetzlichen Strafdrohung, in welcher der Gesetzgeber die generelle Vorbewertung des Unrechts- und Schuldgehaltes des betreffenden Deliktstyps zum Ausdruck bringt (Leukauf-Steininger Komm3 § 32 RN 12). Zeigen schon die im § 142 Abs. 1 wie auch Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafdrohungen die entsprechend massive Einstufung des Unwertes von Raubtaten (15 Os 106/92 mwN), so gilt dies umsomehr für den Fall einer (wie hier - I. 1.) durch Verwendung einer Waffe zum schweren Raub qualifizierten Tat. Hiezu kommt der neben dem Handlungsunwert der inkriminierten, in rascher Folge verübten Raubtaten (I. 1. und 2.) und der dabei dokumentierten Bereitschaft zu exzessiver Aggression hoch zu veranschlagende Gesinnungsunwert (neuerlich 15 Os 106/92), sodaß die Schuld der Täter als schwer zu bewerten ist. Der zum Ausdruck gebrachte Gesinnungsunwert läßt eine vorläufige Verfahrenseinstellung auch aus spezialpräventiver Sicht nicht zu, was das Erstgericht richtig erkannte.Der genannten Gesetzesbestimmung gemäß hat das Gericht das Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat (für eine Probezeit oder unter gewissen anderen Auflagen) vorläufig einzustellen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, die Schuld nicht als schwer anzusehen und eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Erstgericht hat die vorläufige Einstellung aus (solchen) spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt (US 9). Von den kumulativen Erfordernissen des Paragraph 9, JGG fehlt aber schon jenes einer nicht als schwer anzusehenden Schuld. Die Entscheidung dieser Frage orientiert sich primär an der gesetzlichen Strafdrohung, in welcher der Gesetzgeber die generelle Vorbewertung des Unrechts- und Schuldgehaltes des betreffenden Deliktstyps zum Ausdruck bringt (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 32, RN 12). Zeigen schon die im Paragraph 142, Absatz eins, wie auch Absatz 2, StGB vorgesehenen Strafdrohungen die entsprechend massive Einstufung des Unwertes von Raubtaten (15 Os 106/92 mwN), so gilt dies umsomehr für den Fall einer (wie hier - römisch eins. 1.) durch Verwendung einer Waffe zum schweren Raub qualifizierten Tat. Hiezu kommt der neben dem Handlungsunwert der inkriminierten, in rascher Folge verübten Raubtaten (römisch eins. 1. und 2.) und der dabei dokumentierten Bereitschaft zu exzessiver Aggression hoch zu veranschlagende Gesinnungsunwert (neuerlich 15 Os 106/92), sodaß die Schuld der Täter als schwer zu bewerten ist. Der zum Ausdruck gebrachte Gesinnungsunwert läßt eine vorläufige Verfahrenseinstellung auch aus spezialpräventiver Sicht nicht zu, was das Erstgericht richtig erkannte.
Für eine vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 9 JGG blieb somit kein Raum.Für eine vorläufige Verfahrenseinstellung nach Paragraph 9, JGG blieb somit kein Raum.
Deshalb ist es nicht (mehr) entscheidend, ob - wie das Erstgericht im Rahmen der Lösung der Straffrage ausführt - die Angeklagten "offensichtlich zu einer (grundlos gewalttätigen und auch vor Raub nicht zurückschreckenden) Jugendgruppe gehören" (US 9) und ob die "Mentalität" der Angeklagten auch aus anderen (nicht inkriminierten) Vorfällen deutlich wurde (US 8). Die gegen diese Annahmen und gegen die bei der Strafbemessung vorgenommene Beurteilung der Täterpersönlichkeiten (US 9) gerichtete Mängelrüge (Z 5) betrifft daher keine entscheidungswesentlichen Tatsachen.Deshalb ist es nicht (mehr) entscheidend, ob - wie das Erstgericht im Rahmen der Lösung der Straffrage ausführt - die Angeklagten "offensichtlich zu einer (grundlos gewalttätigen und auch vor Raub nicht zurückschreckenden) Jugendgruppe gehören" (US 9) und ob die "Mentalität" der Angeklagten auch aus anderen (nicht inkriminierten) Vorfällen deutlich wurde (US 8). Die gegen diese Annahmen und gegen die bei der Strafbemessung vorgenommene Beurteilung der Täterpersönlichkeiten (US 9) gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) betrifft daher keine entscheidungswesentlichen Tatsachen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Slavisa M*:
Soweit dieser Angeklagte, der zum Urteilsfaktum I. 1. selbst die Tränengasspraydose als Mittel der Nötigung einsetzte und sich in der Hauptverhandlung dazu schuldig bekannte (S 109), in der Subsumtionsrüge (Z 10) bemängelt, das Erstgericht gehe "großzügig davon aus, daß hinsichtlich sämtlicher Tatbeteiligter bezüglich der Verwendung der Spraydose als Tatwaffe bedingter Vorsatz vorgelegen sei", vernachlässigt auch er - in prozeßordnungswidriger Weise - den bei Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt, der sich zudem auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers stützt.Soweit dieser Angeklagte, der zum Urteilsfaktum römisch eins. 1. selbst die Tränengasspraydose als Mittel der Nötigung einsetzte und sich in der Hauptverhandlung dazu schuldig bekannte (S 109), in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bemängelt, das Erstgericht gehe "großzügig davon aus, daß hinsichtlich sämtlicher Tatbeteiligter bezüglich der Verwendung der Spraydose als Tatwaffe bedingter Vorsatz vorgelegen sei", vernachlässigt auch er - in prozeßordnungswidriger Weise - den bei Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt, der sich zudem auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers stützt.
Mit seinen weiteren Einwänden mangelnden Unrechtsbewußtseins zufolge angeblichen Verbotsirrtums (sachlich Z 9 lit b) und mit der Reklamation der Voraussetzungen minderschweren Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB (Z 10) sowie jener der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach § 9 JGG (abermals Z 9 lit b) ist der Angeklagte M* zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen, die der insoweit gleichlautenden Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten P* entgegengehalten wurden, zu verweisen.Mit seinen weiteren Einwänden mangelnden Unrechtsbewußtseins zufolge angeblichen Verbotsirrtums (sachlich Ziffer 9, Litera b,) und mit der Reklamation der Voraussetzungen minderschweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB (Ziffer 10,) sowie jener der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach Paragraph 9, JGG (abermals Ziffer 9, Litera b,) ist der Angeklagte M* zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen, die der insoweit gleichlautenden Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten P* entgegengehalten wurden, zu verweisen.
Für die Vorwerfbarkeit unbefugten Besitzes der verbotenen Waffe als Vergehen nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffenG (Urteilsfaktum II. 1.) genügt die Innehabung (§ 8 WaffenG), die im Sinne des Gewahrsams als einer faktischen und unmittelbaren Verfügungsmacht jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Waffe bei sich hat und insbesondere - wie hier bei Verübung des Raubes - gebraucht; die Dauer dieses Gebrauches ist unerheblich. Der Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten M* zuwider kann bei einer solchen Verwendung einer verbotenen Waffe (§ 11 Abs. 1 Z 5 WaffenG) von einer typischen Begleittat des schweren Raubes, für die kein weiteres Strafbedürfnis bestünde, nicht die Rede sein. Für die Begehung eines (schweren) Raubes unter Verwendung einer Waffe ist es - abgesehen davon, daß der erweiterte Waffenbegriff des § 143 StGB auch Gegenstände erfaßt, die nicht Waffe im technischen Sinn (§ 1 WaffenG) sind - unerheblich, ob die als Mittel der Gewaltanwendung oder Drohung eingesetzte Waffe (im Sinne des Waffengesetzes) befugt oder unbefugt besessen oder geführt wird. Der im unbefugten Besitz einer verbotenen Waffe (§ 36 Abs. 1 Z 2 iVm § 11 Abs. 1 Z 5 WaffenG) gelegene Unrechtsgehalt ist daher durch die Verurteilung wegen bewaffneten Raubes nicht abgegolten. Solcherart mangelt es demnach im Verhältnis dazu an der essentiellen Typizität des Waffendeliktes (SSt 54/12 = EvBl 1984/19), weshalb auch der behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (der Sache nach Z 11) nicht vorliegt.Für die Vorwerfbarkeit unbefugten Besitzes der verbotenen Waffe als Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG (Urteilsfaktum römisch zwei. 1.) genügt die Innehabung (Paragraph 8, WaffenG), die im Sinne des Gewahrsams als einer faktischen und unmittelbaren Verfügungsmacht jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Waffe bei sich hat und insbesondere - wie hier bei Verübung des Raubes - gebraucht; die Dauer dieses Gebrauches ist unerheblich. Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten M* zuwider kann bei einer solchen Verwendung einer verbotenen Waffe (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WaffenG) von einer typischen Begleittat des schweren Raubes, für die kein weiteres Strafbedürfnis bestünde, nicht die Rede sein. Für die Begehung eines (schweren) Raubes unter Verwendung einer Waffe ist es - abgesehen davon, daß der erweiterte Waffenbegriff des Paragraph 143, StGB auch Gegenstände erfaßt, die nicht Waffe im technischen Sinn (Paragraph eins, WaffenG) sind - unerheblich, ob die als Mittel der Gewaltanwendung oder Drohung eingesetzte Waffe (im Sinne des Waffengesetzes) befugt oder unbefugt besessen oder geführt wird. Der im unbefugten Besitz einer verbotenen Waffe (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WaffenG) gelegene Unrechtsgehalt ist daher durch die Verurteilung wegen bewaffneten Raubes nicht abgegolten. Solcherart mangelt es demnach im Verhältnis dazu an der essentiellen Typizität des Waffendeliktes (SSt 54/12 = EvBl 1984/19), weshalb auch der behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (der Sache nach Ziffer 11,) nicht vorliegt.
Somit erweist sich auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* zur Gänze als nicht berechtigt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Radisa M*:
Die Mängelrüge (Z 5) und die darauf verweisende Tatsachenrüge (Z 5 a) wenden sich mit der Behauptung, es wäre dem Drittangeklagten nicht bewußt gewesen, daß die Tränengasspraydose zur Verübung eines Raubüberfalls Verwendung finden würde, gegen die subjektive Erfassung (auch) der Waffenverwendung in dem zu I. 1. bezeichneten Raubfaktum. Sie gehen schon deshalb fehl, weil die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des bewaffneten Raubes (US 6, 8) insbesondere auf die Verantwortung des in der Hauptverhandlung ebenfalls geständigen Beschwerdeführers gestützt wurden, wonach er und die anderen Angeklagten den Opfern Geld und Zigaretten "abnehmen" wollten und er sich schon gedacht habe, daß Slavisa (M*) "dafür den (ihm übergebenen) Tränengasspray verwenden wollte" (S 109, 112).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) und die darauf verweisende Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wenden sich mit der Behauptung, es wäre dem Drittangeklagten nicht bewußt gewesen, daß die Tränengasspraydose zur Verübung eines Raubüberfalls Verwendung finden würde, gegen die subjektive Erfassung (auch) der Waffenverwendung in dem zu römisch eins. 1. bezeichneten Raubfaktum. Sie gehen schon deshalb fehl, weil die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des bewaffneten Raubes (US 6, 8) insbesondere auf die Verantwortung des in der Hauptverhandlung ebenfalls geständigen Beschwerdeführers gestützt wurden, wonach er und die anderen Angeklagten den Opfern Geld und Zigaretten "abnehmen" wollten und er sich schon gedacht habe, daß Slavisa (M*) "dafür den (ihm übergebenen) Tränengasspray verwenden wollte" (S 109, 112).
Die teils unbegründeten, teils nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Das Jugendschöffengericht verurteilte die Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung der §§ 28 StGB und 5 Z 4 JGG zu je acht Monaten Freiheitsstrafe, die es jeweils gemäß § 43 a Abs. 3 StGB im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.Das Jugendschöffengericht verurteilte die Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, StGB und 5 Ziffer 4, JGG zu je acht Monaten Freiheitsstrafe, die es jeweils gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Es wertete bei der Strafbemessung bei allen Angeklagten den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die Teilgeständnisse und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd, dagegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend.
Den eine Strafherabsetzung und eine uneingeschränkte bedingte Strafnachsicht anstrebenden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe bei sämtlichen Angeklagten nicht nur im wesentlichen vollständig erfaßt, sondern auch ihrem Gewicht nach zutreffend gewürdigt.
Daß die Taten unter Umständen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen oder in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9 StGB) begangen wurden (§ 34 Z 11, 12 StGB), scheidet nach dem Gesagten aus. Den Berufungsausführungen zuwider wurde lediglich der Schaden des Thomas K*, nicht aber auch der von Stefan M* erlittene gutgemacht (§ 34 Z 15). Die Tatrichter nahmen ferner zu Recht den Milderungsgrund des § 34 Z 18 StGB nicht an, weil von einem als mildernd zu wertenden längeren Wohlverhalten seit der Tat nämlich erst dann die Rede sein kann, wenn dieser Zeitraum etwa der Rückfallsverjährungsfrist entspricht (Leukauf-Steininger Komm3 § 34 RN 27).Daß die Taten unter Umständen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen oder in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9, StGB) begangen wurden (Paragraph 34, Ziffer 11, 12, StGB), scheidet nach dem Gesagten aus. Den Berufungsausführungen zuwider wurde lediglich der Schaden des Thomas K*, nicht aber auch der von Stefan M* erlittene gutgemacht (Paragraph 34, Ziffer 15,). Die Tatrichter nahmen ferner zu Recht den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 18, StGB nicht an, weil von einem als mildernd zu wertenden längeren Wohlverhalten seit der Tat nämlich erst dann die Rede sein kann, wenn dieser Zeitraum etwa der Rückfallsverjährungsfrist entspricht (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 34, RN 27).
Bei der aktuellen Sachkonstellation, insbesondere den von ungehemmter einschlägiger Aggressionsbereitschaft geprägten Täterpersönlichkeiten und der seit geraumer Zeit permanent auffälligen Raubdelinquenz bedarf es zur Erreichung des Strafzwecks in diesem Kriminalitätsbereich schon aus spezialpräventiver Sicht der Verhängung von Sanktionen, die dem besonderen Tatunrecht und dem schon in der gesetzlichen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen Störwert entsprechend Rechnung tragen. Diesen Erfordernissen werden die hier ausgesprochenen kurzen unbedingten Schockstrafen iVm längeren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen, die nach dem Konzept des § 43 a StGB auch bei Ersttätern zum Tragen kommen sollen (Leukauf-Steininger Komm3 § 43 a StGB RN 14), in angemessener Weise gerecht.Bei der aktuellen Sachkonstellation, insbesondere den von ungehemmter einschlägiger Aggressionsbereitschaft geprägten Täterpersönlichkeiten und der seit geraumer Zeit permanent auffälligen Raubdelinquenz bedarf es zur Erreichung des Strafzwecks in diesem Kriminalitätsbereich schon aus spezialpräventiver Sicht der Verhängung von Sanktionen, die dem besonderen Tatunrecht und dem schon in der gesetzlichen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen Störwert entsprechend Rechnung tragen. Diesen Erfordernissen werden die hier ausgesprochenen kurzen unbedingten Schockstrafen in Verbindung mit längeren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen, die nach dem Konzept des Paragraph 43, a StGB auch bei Ersttätern zum Tragen kommen sollen (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 43, a StGB RN 14), in angemessener Weise gerecht.
Eine differenzierte, dem Alter des Radisa M* zur Tatzeit und seiner Beteiligung an "nur" einem Raubüberfall zusätzlich strafmildernd Rechnung tragende Strafzumessung war im Hinblick darauf, daß dieser Angeklagte durch Monate hindurch im Besitz einer spezifisch für die Verwendung bei Raubtaten geeigneten verbotenen Waffe war, sie bei sich trug und sie bedenkenlos zu Raubzwecken einsetzte, nicht geboten.
Den Berufungen war demgemäß nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.