Rechtssatz RS0128996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128996
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Rechtssatz
Öffentlichkeit der Hauptverhandlung bedeutet, dass es jedermann, freilich im Rahmen der technischen Möglichkeiten, erlaubt ist, einer Verhandlung beizuwohnen. In diesem Sinn fordert der Begriff der Öffentlichkeit aber nicht, dass der Zutritt zur Hauptverhandlung schlechthin allen interessierten Personen nach ihrem Belieben und ohne Begrenzung möglich ist. Es sind stets die Beschränkungen des Zutritts gestattet, welche die Raumverhältnisse und die Handhabung der Ordnung erfordern, wenn sie nur nicht soweit gehen, dass sie einem tatsächlichen Ausschluss der Öffentlichkeit gleichkommen. Es ist nicht erforderlich, allen potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung ein uneingeschränktes Betreten (und Verlassen) des Verhandlungssaals zu ermöglichen, vielmehr kann dies - schon zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtssaal (§ 233 Abs 1 StPO) - auf die Zeitpunkte des Aufrufs der Hauptverhandlung, der Aufrufe von Zeugen und Sachverständigen sowie von Unterbrechungen der Hauptverhandlung beschränkt werden.Öffentlichkeit der Hauptverhandlung bedeutet, dass es jedermann, freilich im Rahmen der technischen Möglichkeiten, erlaubt ist, einer Verhandlung beizuwohnen. In diesem Sinn fordert der Begriff der Öffentlichkeit aber nicht, dass der Zutritt zur Hauptverhandlung schlechthin allen interessierten Personen nach ihrem Belieben und ohne Begrenzung möglich ist. Es sind stets die Beschränkungen des Zutritts gestattet, welche die Raumverhältnisse und die Handhabung der Ordnung erfordern, wenn sie nur nicht soweit gehen, dass sie einem tatsächlichen Ausschluss der Öffentlichkeit gleichkommen. Es ist nicht erforderlich, allen potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung ein uneingeschränktes Betreten (und Verlassen) des Verhandlungssaals zu ermöglichen, vielmehr kann dies - schon zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtssaal (Paragraph 233, Absatz eins, StPO) - auf die Zeitpunkte des Aufrufs der Hauptverhandlung, der Aufrufe von Zeugen und Sachverständigen sowie von Unterbrechungen der Hauptverhandlung beschränkt werden.
Entscheidungstexte
- 15 Os 84/13m
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 84/13m
Beisatz: Zwischen Schluss der Verhandlung (§ 257 StPO) und Urteilsverkündung bestand kein Anspruch auf Öffentlichkeit. (T1)
- 15 Os 95/07w
Entscheidungstext OGH 22.07.2007 15 Os 95/07w
- 15 Os 7/16t
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 15 Os 7/16t
Auch
- 12 Os 34/18v
Entscheidungstext OGH 12.09.2019 12 Os 34/18v
Vgl
- 14 Os 117/20t
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 117/20t
Vgl
- 13 Os 13/22v
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 13 Os 13/22v
Vgl
- 13 Os 1/23f
Entscheidungstext OGH 22.03.2023 13 Os 1/23f
vgl; Beisatz: Unter dem Aspekt der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 228 Abs 1 StPO) ist es nicht erforderlich, Zuhörern während einer Zeugenvernehmung den Eintritt in den Verhandlungssaal zu gestatten. (T2)
- 11 Os 26/24v
Entscheidungstext OGH 23.04.2024 11 Os 26/24v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128996
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20130821_OGH0002_0150OS00084_13M0000_001