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Entscheidung 13 Os 13/22v×

Entscheidung 13 Os 13/22v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0099154 Rechtssatz 24.10.1963Strafrecht
Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Z 1 StPO ist auch ausgeschlossen, wenn darauf ausdrücklich verzichtet wurde.
RS0099945 Rechtssatz 22.09.1954Strafrecht
Ein rechtswirksam abgegebener Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (vgl KH 1295, 2902, SSt VIII/6 ua).
RS0100051 Rechtssatz 22.02.1962Strafrecht
Eine mündlich ausgesprochene Rückziehung eines Rechtsmittels ebenso wie auch ein mündlich ausgesprochener Verzicht werden bereits mit dieser Erklärung wirksam und unwiderruflich. Es kommt nicht darauf an, wann und in welcher Form diese Erklärung aktenkundig …
RS0100827 Rechtssatz 04.07.1991Strafrecht
"Nickerchen" einzelner Geschworner während der Hauptverhandlung: Der Terminus "Nickerchen" impliziert keinen eine geistige Abwesenheit bewirkenden Tiefschlaf; bloße physische Ermüdungserscheinungen sind aber nicht geeignet Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 1 S …
RS0109958 Rechtssatz 24.03.1998Strafrecht
Bloße Spekulationen über einen vorgeblichen Ausschlußgrund (hier: § 68 Abs 2 StPO) genügen dem gesetzlichen Bestimmtheitserfordernis nicht. Im übrigen stellt eine auf die seelische Verfassung eines vierzehnjährigen Vergewaltigungsopfers Bedacht nehmende, vo …
RS0120944 Rechtssatz 22.02.1996Strafrecht
Ein Verzicht auf die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes „Teilnahme eines gesetzlich ausgeschlossenen Richters" wird durch Art 6 MRK nicht ausgeschlossen.
RS0128874 Rechtssatz 18.06.2013Strafrecht
Wenn aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung.
RS0128996 Rechtssatz 21.08.2013Strafrecht
Öffentlichkeit der Hauptverhandlung bedeutet, dass es jedermann, freilich im Rahmen der technischen Möglichkeiten, erlaubt ist, einer Verhandlung beizuwohnen. In diesem Sinn fordert der Begriff der Öffentlichkeit aber nicht, dass der Zutritt zur Hauptverhan …