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Rechtssatz RS0100827×

Rechtssatz RS0100827

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100827

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Rechtssatz

"Nickerchen" einzelner Geschworner während der Hauptverhandlung: Der Terminus "Nickerchen" impliziert keinen eine geistige Abwesenheit bewirkenden Tiefschlaf; bloße physische Ermüdungserscheinungen sind aber nicht geeignet Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu bewirken.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 138/90
    Entscheidungstext OGH 04.07.1991 12 Os 138/90
  • 15 Os 102/00
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 15 Os 102/00
  • 13 Os 151/08t
    Entscheidungstext OGH 19.03.2009 13 Os 151/08t
    Auch; Beisatz: Auch die Aufmerksamkeit der anwesenden Richter kann als Besetzungsmangel releviert werden, körperlicher Abwesenheit einigermaßen gleichwertige Unaufmerksamkeit entspricht mangelnder Beiwohnung. Ist das während der Unaufmerksamkeit Geschehene ohne weiteres wiederholbar, ist es Aufgabe des zur Rüge verhaltenen Beteiligten, das aus seiner Sicht zu Wiederholende auch deutlich aufzuzeigen. Selbst wenn der nach dem Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung bis dahin erstmalig aufgetretene Umstand, dass ein Geschworener „die Augen geschlossen hatte", in diesem Sinn erfolgreich gerügt worden wäre, läge die geltend gemachte Urteilsnichtigkeit demnach keineswegs vor. Hätte sich, wie der Beschwerdeführer behauptet, die an den Geschworenen gerichtete Aufforderung, „dem Verhandlungsgeschehen zu folgen", als erfolglos erwiesen, wäre es erneut seine Sache gewesen, auf diesen Umstand rügend hinzuweisen und erforderlichenfalls den Austausch des unaufmerksamen Geschworenen gegen einen der anwesenden Ersatzgeschworenen zu verlangen. (T1)
  • 11 Os 82/17v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 11 Os 82/17v
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 13 Os 13/22v
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 13 Os 13/22v
    Vgl; Beisatz: Ablenkung durch Tätigkeiten abseits des Verhandlungsgeschehens bedeutet nicht eo ipso mangelndes Beiwohnen iSd § 345 Abs 1 Z 1 StPO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100827

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022

Dokumentnummer

JJR_19910704_OGH0002_0120OS00138_9000000_006