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Entscheidung 11 Os 82/17v×

Entscheidung 11 Os 82/17v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0100827 Rechtssatz 04.07.1991Strafrecht
"Nickerchen" einzelner Geschworner während der Hauptverhandlung: Der Terminus "Nickerchen" impliziert keinen eine geistige Abwesenheit bewirkenden Tiefschlaf; bloße physische Ermüdungserscheinungen sind aber nicht geeignet Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 1 S …
RS0106091 Rechtssatz 05.11.1996Strafrecht
Bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer der die Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO begründende Tatumstand schon vor (oder spätestens bis zum Ende) der Hauptverhandlung bekannt geworden ist, ist auf objektive Kriterien, nämlich im gegebenen Konnex au …
RS0107793 Rechtssatz 27.05.1997Strafrecht
Beruft sich ein Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern, auf früher deponierte Aussagen oder werden ihm diese im Zuge der Vernehmung vorgehalten, dann unterliegt deren Wiedergabe a …
RS0109958 Rechtssatz 24.03.1998Strafrecht
Bloße Spekulationen über einen vorgeblichen Ausschlußgrund (hier: § 68 Abs 2 StPO) genügen dem gesetzlichen Bestimmtheitserfordernis nicht. Im übrigen stellt eine auf die seelische Verfassung eines vierzehnjährigen Vergewaltigungsopfers Bedacht nehmende, vo …
RS0118038 Rechtssatz 09.09.2003Strafrecht
Wurden den Geschworenen in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Aussageprotokolle überlassen, kann eine darin gelegene Umgehung im Sinn des § 252 Abs 4 StPO aus § 345 Abs 1 Z 4 StPO gerügt werden, soweit die Protokolle den Geschworenen auch bekannt gewor …
RS0120890 Rechtssatz 14.06.2006Strafrecht
Zwar trifft die Rügeobliegenheit den Angeklagten selbst trotz sinnlicher Wahrnehmung eines Nichtigkeit begründenden Vorgangs nur dann, wenn er über dessen rechtliche Implikationen wenigstens so weit Bescheid weiß, dass er, auch ohne juristische Fachkenntnis …
RS0126738 Rechtssatz 16.03.2011Strafrecht
Wenn dem Angeklagten im Zuge seiner Vernehmung seine früheren Aussagen gemäß § 245 Abs 1 vierter Satz StPO vorgehalten worden sind, sind diese solcherart in der Hauptverhandlung gesetzmäßig vorgekommen und demnach bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen.
RS0127712 Rechtssatz 29.02.2012Strafrecht
Die Zustimmung des Anklägers oder des Angeklagten zu einem Vortrag gemäß § 252 Abs 2a StPO beinhaltet deren Einverständnis (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO), dass die vom Vortrag umfassten Aktenstücke in der Hauptverhandlung vorkommen (§ 258 Abs 1 StPO), weil der Vort …
RS0128873 Rechtssatz 11.06.2013Strafrecht
§ 252 Abs 2a StPO bezieht sich nach dessen Wortlaut zwar nicht ausdrücklich auch auf eine Vorlesung nach § 245 Abs 1 vierter Satz StPO, gleichwohl erweist sich diese Bestimmung schon wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit aller zulässigen Beweismittel, zu …