Rechtssatz RS0118038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118038
Entscheidungsdatum
28.12.2020
Rechtssatz
Wurden den Geschworenen in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Aussageprotokolle überlassen, kann eine darin gelegene Umgehung im Sinn des § 252 Abs 4 StPO aus § 345 Abs 1 Z 4 StPO gerügt werden, soweit die Protokolle den Geschworenen auch bekannt geworden sind.Wurden den Geschworenen in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Aussageprotokolle überlassen, kann eine darin gelegene Umgehung im Sinn des Paragraph 252, Absatz 4, StPO aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gerügt werden, soweit die Protokolle den Geschworenen auch bekannt geworden sind.
Entscheidungstexte
- 11 Os 79/03
Entscheidungstext OGH 09.09.2003 11 Os 79/03
- 15 Os 4/05k
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 4/05k
Auch
- 12 Os 138/08y
Entscheidungstext OGH 23.10.2008 12 Os 138/08y
Beisatz: Missachtet der Vorsitzende jedoch den gesetzlichen Auftrag, Vernehmungsprotokolle oder andere von § 252 Abs 1 StPO erfasste Schriftstücke auszusondern, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden oder sonst prozessförmig vorgekommen sind, und werden diese Beweisergebnisse den Geschworenen bekannt, verstößt er gegen das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO. (T1)
- 14 Os 73/11h
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 14 Os 73/11h
Vgl auch
- 12 Os 43/12h
Entscheidungstext OGH 26.06.2012 12 Os 43/12h
Auch; Beis wie T1
- 15 Os 7/16t
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 15 Os 7/16t
Auch
- 11 Os 82/17v
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 11 Os 82/17v
Auch
- 14 Os 21/18x
Entscheidungstext OGH 10.04.2018 14 Os 21/18x
Auch; Beisatz: Es gilt zu verhindern, dass Beweise, die in der Hauptverhandlung in Befolgung des § 252 Abs 1 StPO nicht vorgeführt wurden, mangels Aussonderung gleichsam „über die Hintertüre“ den Geschworenen doch noch zur Kenntnis gelangen und der Schutzzweck des § 252 StPO solcherart zunichte gemacht wird. Deshalb kann auch die Anweisung, wonach bestimmte Aktenstücke nicht verwertet werden dürfen, die von § 322 zweiter Satz StPO geforderte faktische Aussonderung nicht ersetzen, weil das Augenmerk der Laienrichter dadurch geradezu zwingend auf solche Aussagen gelenkt wird und eine solche, der gesetzlichen Anordnung des § 322 zweiter Satz StPO zuwiderlaufende Anweisung keine Pflicht der Geschworenen im Sinn des § 302 Abs 2 StPO begründet. (T2)
- 11 Os 88/20f
Entscheidungstext OGH 28.12.2020 11 Os 88/20f
Vgl; Beisatz: Kein Verstoß gegen das in § 252 Abs 4 StPO statuierte Umgehungsverbot durch Unterbleiben der Aussonderung (§ 322 zweiter Satz StPO) eines Schriftstücks, das zwar in der Hauptverhandlung nicht vorkam, aber (dem bedingten Verlesungsverbot des) § 252 Abs 1 StPO gar nicht unterliegt. (T3)
Beisatz: Hier: „Privatgutachten". (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118038
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20030909_OGH0002_0110OS00079_0300000_002