Rechtssatz RS0128873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128873
Geschäftszahl
14Os56/13m (14Os57/13h, 14Os58/13f, 14Os59/13b, 14Os60/13z, 14Os61/13x); 11Os82/17v
Entscheidungsdatum
13.09.2017
Rechtssatz
§ 252 Abs 2a StPO bezieht sich nach dessen Wortlaut zwar nicht ausdrücklich auch auf eine Vorlesung nach § 245 Abs 1 vierter Satz StPO, gleichwohl erweist sich diese Bestimmung schon wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit aller zulässigen Beweismittel, zu denen auch die Einlassung des Angeklagten zählt, einer Ergänzung durch analoge Ausdehnung der Verzichtsmöglichkeit des § 252 Abs 2a StPO eben auch auf die in § 245 Abs 1 StPO bezeichneten Beweismittels als zugänglich. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, die Zustimmung der Beteiligten des Verfahrens zum Vortrag des wesentlichen Inhalts von Aktenstücken bloß in Bezug auf Protokolle über frühere Aussagen des Angeklagten auszuschließen, sodass eine durch Analogie zu schließende planwidrige Lücke vorliegt.Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO bezieht sich nach dessen Wortlaut zwar nicht ausdrücklich auch auf eine Vorlesung nach Paragraph 245, Absatz eins, vierter Satz StPO, gleichwohl erweist sich diese Bestimmung schon wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit aller zulässigen Beweismittel, zu denen auch die Einlassung des Angeklagten zählt, einer Ergänzung durch analoge Ausdehnung der Verzichtsmöglichkeit des Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO eben auch auf die in Paragraph 245, Absatz eins, StPO bezeichneten Beweismittels als zugänglich. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, die Zustimmung der Beteiligten des Verfahrens zum Vortrag des wesentlichen Inhalts von Aktenstücken bloß in Bezug auf Protokolle über frühere Aussagen des Angeklagten auszuschließen, sodass eine durch Analogie zu schließende planwidrige Lücke vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128873
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017
Dokumentnummer
JJR_20130611_OGH0002_0140OS00056_13M0000_001