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Rechtssatz RS0128873×

Rechtssatz RS0128873

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0128873

Geschäftszahl

14Os56/13m (14Os57/13h, 14Os58/13f, 14Os59/13b, 14Os60/13z, 14Os61/13x); 11Os82/17v

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Rechtssatz

Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO bezieht sich nach dessen Wortlaut zwar nicht ausdrücklich auch auf eine Vorlesung nach Paragraph 245, Absatz eins, vierter Satz StPO, gleichwohl erweist sich diese Bestimmung schon wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit aller zulässigen Beweismittel, zu denen auch die Einlassung des Angeklagten zählt, einer Ergänzung durch analoge Ausdehnung der Verzichtsmöglichkeit des Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO eben auch auf die in Paragraph 245, Absatz eins, StPO bezeichneten Beweismittels als zugänglich. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, die Zustimmung der Beteiligten des Verfahrens zum Vortrag des wesentlichen Inhalts von Aktenstücken bloß in Bezug auf Protokolle über frühere Aussagen des Angeklagten auszuschließen, sodass eine durch Analogie zu schließende planwidrige Lücke vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128873

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Dokumentnummer

JJR_20130611_OGH0002_0140OS00056_13M0000_001