Rechtssatz RS0120890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120890
Entscheidungsdatum
13.09.2017
Rechtssatz
Zwar trifft die Rügeobliegenheit den Angeklagten selbst trotz sinnlicher Wahrnehmung eines Nichtigkeit begründenden Vorgangs nur dann, wenn er über dessen rechtliche Implikationen wenigstens so weit Bescheid weiß, dass er, auch ohne juristische Fachkenntnis zu besitzen, den rechtlichen Sinnzusammenhang nach Art eines Aha-Erlebnisses versteht. Ein rechtskundiger Verteidiger aber kann sich auf mangelnde Rechtskenntnisse nicht berufen, sodass das, was sich während der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verteidigers ereignet, jedenfalls in dessen Kenntnis gelangt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 46/06y
Entscheidungstext OGH 14.06.2006 13 Os 46/06y
- 13 Os 115/09z
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 13 Os 115/09z
Vgl aber; Beisatz: Im vorliegenden Fall kann selbst bei den rechtskundigen Verteidigern nicht einfach von der erforderlichen Kenntnis der prozessualen Rechtslage ausgegangen werden, weil die Besetzungsänderung von einem im Rechtsinformationssystem des Bundes zur Verfügung gestellten Einführungserlass begleitet wurde, der den Rechtsanwender über deren Konsequenzen für Hauptverfahren über im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits rechtswirksame Anklageschriften in die Irre führte, ohne den Unterschied von Zuständigkeit eines Gerichts und dessen gehöriger Besetzung anzusprechen. Die in einem Rechtsstaat sonst ohne weiteres zu rechtfertigende Grundannahme, nach der wenigstens professionell damit befassten Personen Kenntnis sowohl der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften als auch deren systematischen Zusammenhangs zuzusinnen ist, wird im Übrigen seit Inkrafttreten des StPRefG am 1. Jänner 2008 durch Anpassungsgesetzgebung und mehrfach unterjährige, stets über den gesamten Regelungsbereich der StPO verstreute Novellierungen für das anzuwendende Strafprozessrecht zunehmend in Frage gestellt. (T1)
- 13 Os 139/09d
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 13 Os 139/09d
Vgl aber; Beis wie T1
- 12 Os 143/09k
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 12 Os 143/09k
Vgl aber; Beis ähnlich wie T1
- 11 Os 54/11t
Entscheidungstext OGH 05.05.2011 11 Os 54/11t
Vgl aber; Beis ähnlich wie T1
- 12 Os 25/13p
Entscheidungstext OGH 16.05.2013 12 Os 25/13p
Auch; Vgl auch Beis wie T1
Beisatz: Da das Geschlecht der Richter in aller Regel offensichtlich ist, besteht die Obliegenheit zur sofortigen Rüge. (T2)
- 13 Os 43/13t
Entscheidungstext OGH 16.05.2013 13 Os 43/13t
nur: Was sich während der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verteidigers ereignet, ist jedenfalls im Sinn dieser Norm „in dessen Kenntnis gelangt“. (T3)
- 13 Os 10/13i
Entscheidungstext OGH 04.04.2013 13 Os 10/13i
Vgl auch
- 13 Os 117/15b
Entscheidungstext OGH 18.12.2015 13 Os 117/15b
Auch;Beisatz: Geht es um die Ausgeschlossenheit eines Richters, kann den Angeklagten die Obliegenheit treffen, seinen Verteidiger über den Umstand der vorangegangenen Befassung dieses Richters ins Bild zu setzen. (T4)
- 11 Os 82/17v
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 11 Os 82/17v
Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Aufgrund des namentlichen Aufrufs der Geschworenen hätte der Angeklagte seinen Verteidiger über die angebliche, aus der phonetischen Namensähnlichkeit mit einem Bekannten des Angeklagten abgeleitete Voreingenommenheit eines bestimmten Geschworenen informieren können. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120890
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017
Dokumentnummer
JJR_20060614_OGH0002_0130OS00046_06Y0000_001