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Entscheidung 12 Os 143/09k×

Entscheidung 12 Os 143/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os143/09k (12Os163/09a)

Entscheidungsdatum

18.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jauk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Edon K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sabahudin S***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Edon K***** und Daniel I***** gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 18. Juni 2009, GZ 23 Hv 31/09b-55, die Beschwerden der beiden zuletzt genannten Angeklagten gegen den Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und über die von der Generalprokuratur gegen die Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung im Verfahren AZ 23 Hv 31/09b des Landesgerichts Ried im Innkreis am 18. Juni 2009 in einem mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzten Senat verletzen Paragraphen 32, Absatz eins, letzter Satz, 40 Absatz eins, letzter Satz StPO.

Das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 18. Juni 2009, GZ 23 Hv 31/09b-55, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in sämtlichen Schuld- und Strafaussprüchen sowie im Adhäsionserkenntnis, demzufolge auch die die Bewährungshilfe anordnenden Beschlüsse sowie der den Angeklagten Martin G***** betreffende Widerrufsbeschluss aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wird der Angeklagte Sabahudin S***** ebenso auf diese Entscheidung verwiesen wie die Angeklagten Edon K***** und Daniel I***** mit ihren Berufungen und Beschwerden.

Text

Gründe:

In der Strafsache gegen Edon K***** und andere Angeklagte, AZ 23 Hv 31/09b des Landesgerichts Ried im Innkreis, führte am 18. Juni 2009 ein Schöffensenat bestehend aus zwei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern die Hauptverhandlung durch und fällte ein auch - von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpfte - (Teil-)Freisprüche des Angeklagten Sabahudin S***** und Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche enthaltendes Urteil, mit dem die Angeklagten Edon K***** der Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./1./a./) und des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall (römisch eins./1./b./) sowie des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch sechs./), Sabahudin S***** der Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./1./a./), des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (römisch eins./1./b./), des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./2./) und des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 und 15 StGB (römisch zwei./, römisch sechs./ und römisch sieben./) sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB (römisch drei./ und römisch fünf./) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch vier./), Daniel I***** und Martin G***** je der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./2./) und des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB (römisch zwei./2./) und Nermin S***** der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./2./) und des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 15 StGB (römisch zwei./1./ und 2./) sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB (römisch drei./) schuldig erkannt wurden.

Die Angeklagten wurden hiefür zu Freiheitsstrafen (in unterschiedlicher Höhe) verurteilt, deren Vollzug hinsichtlich der Angeklagten Edon K*****, Daniel I***** und Martin G***** zur Gänze und hinsichtlich des Angeklagten Nermin S***** gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB teilweise bedingt nachgesehen wurde. Hinsichtlich Martin G***** wurde unter einem gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die im Verfahren AZ 20 Hv 52/08t des Landesgerichts Ried im Innkreis gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Hinsichtlich der Angeklagten K*****, I*****, G***** und S***** wurde gemäß Paragraph 494, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 50, StGB - sanktionslos im Urteil statt mit gesondert auszufertigendem Beschluss vergleiche Schroll in WK² Paragraph 50, Rz 16; RIS-Justiz RS0101841) - Bewährungshilfe angeordnet.

Das Urteil ist weitgehend - mit Ausnahme der Schuldsprüche des Zweitangeklagten Sabahudin S***** (infolge dessen fristgerecht angemeldeten und auch ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde [ON 69]) und der die Angeklagten Sabahudin S*****, Edon K***** und Daniel I***** betreffenden Strafaussprüche vergleiche deren rechtzeitige Berufungen ON 69, 74 und 75) - ebenso in Rechtskraft erwachsen wie der Widerrufsbeschluss hinsichtlich Martin G*****. Die Angeklagten Edon K***** und Sabahudin S***** bekämpfen zudem die Aussprüche über die privatrechtlichen Ansprüche. Von den Angeklagten Edon K***** und Daniel I***** wird - implizit (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) - die Anordnung der Bewährungshilfe bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung im Verfahren AZ 23 Hv 31/09b des Landesgerichts Ried im Innkreis am 18. Juni 2009 in einem mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzten Senat steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz StPO (in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl römisch eins 2009/52; vergleiche auch Paragraph 514, Absatz 5, erster Satz StPO) hat das Landesgericht als Schöffengericht aus einem (Berufs-)Richter und zwei Schöffen zu bestehen. Durch die Mitwirkung eines zweiten Berufsrichters an der Verhandlung und Urteilsfällung vom 18. Juni 2009 wurden daher Paragraphen 32, Absatz eins, letzter Satz, 40 Absatz eins, letzter Satz StPO verletzt vergleiche Jerabek, WK-StPO Paragraph 514, Rz 9).

Zur gegenteiligen, im Erlass des BMJ vom 17. Juni 2009 über die Änderungen des StGB, der StPO, des JGG, des StAG und des StVG durch das Budgetbegleitgesetz 2009, JMZ 894000L/4/II3/09, JABl 2009/15, geäußerten Rechtsansicht zur Gerichtsbesetzung und zu der nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO statuierten Rügepflicht wird auf die Ausführungen in 13 Os 139/09d, 145/09m sowie 13 Os 115/09z, 125/09w verwiesen. Es bleibt anzumerken, dass es sich bei einem solcherart „überbesetzten" Schöffengericht nicht um einen „höherqualifizierten" Spruchkörper vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 115) handelt. Vielmehr entschied ein Richterkollegium in einer Zusammensetzung, welche das Gesetz im Verhandlungszeitpunkt nicht (mehr) vorsah. Demgemäß liegt auch eine Verletzung des im Artikel 6, Absatz eins, MRK („… und zwar von einem … auf Gesetz beruhenden Gericht …") verankerten Grundrechts auf ein faires Verfahren vor vergleiche Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 Paragraph 24, Rz 27 ff, insbesondere Rz 30). Der Angeklagte wurde daher auch in seinem verfassungsmäßig gewährleistetem Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) beeinträchtigt.

Da durch die Mitwirkung eines weiteren Berufsrichters ein für die Angeklagten nachteiliger Einfluss auf die der Abstimmung über die Schuld- und Straffrage vorangegangene Willensbildung im Senat nicht auszuschließen ist vergleiche RIS-Justiz RS0100599; 9 Os 11/87), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, der Entscheidung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO konkrete Wirkung zu verleihen.

Demnach war das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 18. Juni 2009, GZ 23 Hv 31/09b-55, das im Übrigen unberührt bleibt, in sämtlichen Schuld- und Strafaussprüchen sowie im Adhäsionserkenntnis, demzufolge auch die die Bewährungshilfe anordnenden Beschlüsse sowie der den Angeklagten Martin G***** betreffende Widerrufsbeschluss aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung war der Angeklagte Sabahudin S***** ebenso auf diese Entscheidung zu verweisen wie die Angeklagten Edon K***** und Daniel I***** mit ihren Berufungen und Beschwerden.

Anmerkung

E92779 12Os143.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00143.09K.1218.000

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2010

Dokumentnummer

JJT_20091218_OGH0002_0120OS00143_09K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung