Dieser - in Rechtskraft erwachsene - Beschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die Bestimmung des § 390 Abs 4 StPO legt fest, daß dann, wenn das Strafverfahren durch eine wissentlich falsche Anzeige veranlaßt wurde, der Anzeiger dem Bund die 'Kosten des Strafverfahrens' zu ersetzen hat. Die Kostenersatzpflicht des Anzeigers setzt neben der in einem rechtskräftigen Strafurteil erfolgten Feststellung, daß seine Anzeige wissentlich falsch war, insbesondere voraus, daß ein gerichtliches Strafverfahren wegen der fälschlich angezeigten strafbaren Handlung gegen den Angezeigten oder gegen unbekannte Täter überhaupt stattgefunden hat (vgl. Foregger-Serini StPO2 Erl. II und III zu § 390).Die Bestimmung des Paragraph 390, Absatz 4, StPO legt fest, daß dann, wenn das Strafverfahren durch eine wissentlich falsche Anzeige veranlaßt wurde, der Anzeiger dem Bund die 'Kosten des Strafverfahrens' zu ersetzen hat. Die Kostenersatzpflicht des Anzeigers setzt neben der in einem rechtskräftigen Strafurteil erfolgten Feststellung, daß seine Anzeige wissentlich falsch war, insbesondere voraus, daß ein gerichtliches Strafverfahren wegen der fälschlich angezeigten strafbaren Handlung gegen den Angezeigten oder gegen unbekannte Täter überhaupt stattgefunden hat vergleiche Foregger-Serini StPO2 Erl. römisch zwei und römisch drei zu Paragraph 390,).
Was unter dem Begriff der 'Kosten des Strafverfahrens', die von dem zum Kostenersatz Verpflichteten zu ersetzen sind, zu verstehen ist, wird im § 381 Abs 1 Z 1 bis 8Was unter dem Begriff der 'Kosten des Strafverfahrens', die von dem zum Kostenersatz Verpflichteten zu ersetzen sind, zu verstehen ist, wird im Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins bis 8
StPO erschöpfend aufgezählt. Ist daher der Anzeiger kostenersatzpflichtig, so hat er dem Bund nach Maßgabe dieser Bestimmungen die Kosten zu ersetzen. Daraus folgt, daß die den Sicherheitsorganen auf Grund der Erhebungen im Zusammenhang mit einer falschen Anzeige entstandenen Kosten, soferne es sich nicht um gesondert in Rechnung zu stellende Gebühren und Auslagen nach der Z 2 bis 8 der obzitierten Bestimmung handelt, durch den gemäß dem § 381 Abs 1 Z 1 StPO zu bestimmenden Pauschalbetrag als Anteil an den nicht besonders angeführten Kosten der Strafrechtspflege, wozu auch die Kosten von Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Dienste der Strafjustiz gehören, abgegolten sind und sohin nicht zusätzlich dem Kostenersatzpflichtigen zur Vergütung aufgetragen werden dürfen.StPO erschöpfend aufgezählt. Ist daher der Anzeiger kostenersatzpflichtig, so hat er dem Bund nach Maßgabe dieser Bestimmungen die Kosten zu ersetzen. Daraus folgt, daß die den Sicherheitsorganen auf Grund der Erhebungen im Zusammenhang mit einer falschen Anzeige entstandenen Kosten, soferne es sich nicht um gesondert in Rechnung zu stellende Gebühren und Auslagen nach der Ziffer 2 bis 8 der obzitierten Bestimmung handelt, durch den gemäß dem Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu bestimmenden Pauschalbetrag als Anteil an den nicht besonders angeführten Kosten der Strafrechtspflege, wozu auch die Kosten von Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Dienste der Strafjustiz gehören, abgegolten sind und sohin nicht zusätzlich dem Kostenersatzpflichtigen zur Vergütung aufgetragen werden dürfen.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß ein (gesondertes) gerichtliches Strafverfahren wegen des von Horst Josef A, Ernst B und Reinhold C vorgetäuschten Raubüberfalls (gegen unbekannte Täter) gar nicht anhängig war. Soweit die in Rede stehenden, von der Sicherheitsdirektion für das Burgenland bekanntgegebenen Kosten als solche des vorliegenden Verfahrens anzusehen sind, dürfen sie, da es sich lediglich um Aufwendungen für den schon beschriebenen Personaleinsatz und nicht um gemäß dem § 381 Abs 1 Z 2 bis 8 StPO gesondert in Rechnung zu stellende Gebühren und Auslagen handelt, den Verurteilten nicht zusätzlich zum Ersatz auferlegt werden. Diese Aufwendungen erscheinen vielmehr durch die bereits im Sinne des § 381 Abs 1 Z 1, Abs 3 StPO (rechtskräftig) bestimmten Pauschalkosten (S 209 und 245 d. A) erfaßt.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß ein (gesondertes) gerichtliches Strafverfahren wegen des von Horst Josef A, Ernst B und Reinhold C vorgetäuschten Raubüberfalls (gegen unbekannte Täter) gar nicht anhängig war. Soweit die in Rede stehenden, von der Sicherheitsdirektion für das Burgenland bekanntgegebenen Kosten als solche des vorliegenden Verfahrens anzusehen sind, dürfen sie, da es sich lediglich um Aufwendungen für den schon beschriebenen Personaleinsatz und nicht um gemäß dem Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 StPO gesondert in Rechnung zu stellende Gebühren und Auslagen handelt, den Verurteilten nicht zusätzlich zum Ersatz auferlegt werden. Diese Aufwendungen erscheinen vielmehr durch die bereits im Sinne des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StPO (rechtskräftig) bestimmten Pauschalkosten (S 209 und 245 d. A) erfaßt.
Durch den vom Landesgericht Eisenstadt hier eingehaltenen Vorgang, den Verurteilten über die bereits auf Grund der im Urteil gemäß dem § 389 StPO ausgesprochenen Kostenersatzpflicht bestimmten Pauschalkosten hinaus zusätzlich gemäß dem § 390 Abs 4 StPO die Erhebungskosten des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland zum Ersatz aufzuerlegen, wurde das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 381 und 390 Abs 4 StPO verletzt.Durch den vom Landesgericht Eisenstadt hier eingehaltenen Vorgang, den Verurteilten über die bereits auf Grund der im Urteil gemäß dem Paragraph 389, StPO ausgesprochenen Kostenersatzpflicht bestimmten Pauschalkosten hinaus zusätzlich gemäß dem Paragraph 390, Absatz 4, StPO die Erhebungskosten des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland zum Ersatz aufzuerlegen, wurde das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 381 und 390 Absatz 4, StPO verletzt.
Diese Gesetzesverletzung gereicht den Verurteilten Horst Josef A, Ernst B und Reinhold C zum Nachteil, weshalb gemäß dem § 292 StPO spruchgemäß zu erkennen war.Diese Gesetzesverletzung gereicht den Verurteilten Horst Josef A, Ernst B und Reinhold C zum Nachteil, weshalb gemäß dem Paragraph 292, StPO spruchgemäß zu erkennen war.