Rechtssatz RS0096355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096355
Geschäftszahl
9Os136/75; 11Os98/79; 12Os16/80 (12Os17/80); 12Os112/80; 13Os42/81 (13Os43/81; 13Os44/81); 13Os73/87; 14Os44/92 (14Os45/92); 15Os116/96 (15Os117/96, 15Os118/96, 15Os119/96, 15Os120/96); 15Os107/97 (15Os108/97); 14Os142/04
Entscheidungsdatum
15.02.2005
Rechtssatz
Die dem Höchtsgericht eingeräumte Befugnis, einem Beschwerdeerkenntnis gemäß § 292 StPO ausnahmsweise konkrete Wirkung zuzuerkennen, ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auf den Fall der rechtswidrigen Verurteilung des Angeklagten zu einer Strafe, mithin selbst bei großzügiger Auslegung auf den Bereich der spezifisch strafrechtlichen Unrechtsfolgen beschränkt und daher einer ausdehnenden Interpretation nicht zugänglich (RiZ 1972 S 47 uva). Zu den eigentümlichen Unrechtsfolgen des Strafrechts gehört aber die in mannigfachen Verfahrensordnungen vorgesehene Verfällung in den Kostenersatz nicht. Außerdem genüge der Hinweis, daß es der Beschuldigten offengestanden wäre, gegen das Ersturteil im Kostenpunkt eine Beschwerde gemäß § 392 StPO zu ergreifen; daß sie von dieser gesetzlichen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, geht wie in anderen Verfahrensarten zu ihren Lasten (RiZ 1972,205).Die dem Höchtsgericht eingeräumte Befugnis, einem Beschwerdeerkenntnis gemäß Paragraph 292, StPO ausnahmsweise konkrete Wirkung zuzuerkennen, ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auf den Fall der rechtswidrigen Verurteilung des Angeklagten zu einer Strafe, mithin selbst bei großzügiger Auslegung auf den Bereich der spezifisch strafrechtlichen Unrechtsfolgen beschränkt und daher einer ausdehnenden Interpretation nicht zugänglich (RiZ 1972 S 47 uva). Zu den eigentümlichen Unrechtsfolgen des Strafrechts gehört aber die in mannigfachen Verfahrensordnungen vorgesehene Verfällung in den Kostenersatz nicht. Außerdem genüge der Hinweis, daß es der Beschuldigten offengestanden wäre, gegen das Ersturteil im Kostenpunkt eine Beschwerde gemäß Paragraph 392, StPO zu ergreifen; daß sie von dieser gesetzlichen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, geht wie in anderen Verfahrensarten zu ihren Lasten (RiZ 1972,205).
Entscheidungstexte
- 9 Os 136/75
Entscheidungstext OGH 10.12.1975 9 Os 136/75
- 11 Os 98/79
Entscheidungstext OGH 31.07.1979 11 Os 98/79
Vgl; Beisatz: Hier: Unrichtige Auferlegung von Kosten gemäß § 390 Abs 4 StPO. (T1)
- 12 Os 16/80
Entscheidungstext OGH 27.03.1980 12 Os 16/80
Vgl aber; Beisatz: Konkrete Wirkung bei zu Unrecht auferlegten Kosten des Beschuldigten (mit Bezugnahme auf 10 Os 161/79, 11 Os 195, 196/77 sowie Pallin, StPO-FS, 181 f). (T2)
- 12 Os 112/80
Entscheidungstext OGH 07.08.1980 12 Os 112/80
Vgl aber
- 13 Os 42/81
Entscheidungstext OGH 26.03.1981 13 Os 42/81
Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: SSt 52/16
- 13 Os 73/87
Entscheidungstext OGH 25.06.1987 13 Os 73/87
Vgl auch; nur: Außerdem genüge der Hinweis, daß es der Beschuldigten offengestanden wäre, gegen das Ersturteil im Kostenpunkt eine Beschwerde gemäß § 392 StPO zu ergreifen; daß sie von dieser gesetzlichen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, geht wie in anderen Verfahrensarten zu ihren Lasten (RiZ 1972,205). (T3) Veröff: SSt 58/48
- 14 Os 44/92
Entscheidungstext OGH 28.04.1992 14 Os 44/92
Ausdrücklich gegenteilig
- 15 Os 116/96
Entscheidungstext OGH 07.11.1996 15 Os 116/96
Vgl auch; nur T3
- 15 Os 107/97
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 15 Os 107/97
Gegenteilig; Beisatz: Der die Antragsgegnerin zu Unrecht belastende Ausspruch im Kostenpunkt war daher auch zu korrigieren. (T4)
- 14 Os 142/04
Entscheidungstext OGH 15.02.2005 14 Os 142/04
Abweichend; Beisatz: Hier: Konkrete Benachteiligung des freigesprochenen Angeklagten durch Zurückweisung einer gemäß § 392 StPO erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096355
Dokumentnummer
JJR_19751210_OGH0002_0090OS00136_7500000_001