II. Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mehrfache den Untergerichten unterlaufene Gesetzesverletzungen auf:römisch zwei. Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mehrfache den Untergerichten unterlaufene Gesetzesverletzungen auf:
Zu 1.: Das (freisprechende) Urteil des Einzelrichters (ON 38) verletzt insoweit, als es keinen Ausspruch über die Verpflichtung der Privatanklägerin zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens enthält, das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs 1 StPO. Nach dem zweiten Satz dieser (zwingend anzuwendenden) Vorschrift ist nämlich in einem Privatanklageverfahren, das auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird, dem Privatankläger der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Im Fall eines Freispruchs (wie hier) hat demnach der Ausspruch der Kostenersatzpflicht im freisprechenden Urteil zu erfolgen.Zu 1.: Das (freisprechende) Urteil des Einzelrichters (ON 38) verletzt insoweit, als es keinen Ausspruch über die Verpflichtung der Privatanklägerin zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens enthält, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 390, Absatz eins, StPO. Nach dem zweiten Satz dieser (zwingend anzuwendenden) Vorschrift ist nämlich in einem Privatanklageverfahren, das auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird, dem Privatankläger der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Im Fall eines Freispruchs (wie hier) hat demnach der Ausspruch der Kostenersatzpflicht im freisprechenden Urteil zu erfolgen.
Zu 2.: Da im Urteil des Einzelrichters ein grund-sätzlicher Kostenausspruch unterblieben ist und dieser Fehler vom (anwaltlich vertretenen) Angeklagten unbekämpft gelassen wurde, war es dem Gerichtshof zweiter Instanz verwehrt, in seinem Berufungserkenntnis eine Kostenentscheidung zu fällen. Denn nach einhelliger Rechtsprechung setzt § 390 a StPO unabdingbar voraus, daß (auf den aktuellen Fall bezogen) bereits im Urteil erster Instanz über die Kostenersatzpflicht nach § 389 oder § 390 StPO abgesprochen wurde (vgl SSt 48/79; EvBl 1980/153, 1981/187 = JBl 1981, 605; 9 Os 33-36/87, 14 Os 78, 79/90; Mayerhofer/Rieder StPO3 § 390a E 5a). Zufolge Nichtbeachtung dieser im § 390a StPO normierten Akzessorietät der Kostenersatzpflicht für das Rechtsmittelverfahren verstößt das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.April 1994, AZ 26 Bs 142/94 (ON 48), gleichfalls gegen das Gesetz (§ 390 a StPO).Zu 2.: Da im Urteil des Einzelrichters ein grund-sätzlicher Kostenausspruch unterblieben ist und dieser Fehler vom (anwaltlich vertretenen) Angeklagten unbekämpft gelassen wurde, war es dem Gerichtshof zweiter Instanz verwehrt, in seinem Berufungserkenntnis eine Kostenentscheidung zu fällen. Denn nach einhelliger Rechtsprechung setzt Paragraph 390, a StPO unabdingbar voraus, daß (auf den aktuellen Fall bezogen) bereits im Urteil erster Instanz über die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 389, oder Paragraph 390, StPO abgesprochen wurde vergleiche SSt 48/79; EvBl 1980/153, 1981/187 = JBl 1981, 605; 9 Os 33-36/87, 14 Os 78, 79/90; Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 390 a, E 5a). Zufolge Nichtbeachtung dieser im Paragraph 390 a, StPO normierten Akzessorietät der Kostenersatzpflicht für das Rechtsmittelverfahren verstößt das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.April 1994, AZ 26 Bs 142/94 (ON 48), gleichfalls gegen das Gesetz (Paragraph 390, a StPO).
Zu 3.a.: Der über die ziffernmäßige Höhe der Kosten der Verteidigung des Angeklagten absprechende Beschluß des Einzelrichters vom 28. November 1994 (ON 52) hinwieder steht insoweit mit den Bestimmungen der §§ 393 Abs 3, 395 Abs 1 StPO nicht im Einklang, als es ihm nach dem Vorhergesagten an der essentiellen Grundlage, nämlich einem grundsätzlichen Kostenausspruch im Urteil erster Instanz, gebricht (SSt 52/16; 14 Os 185, 186/88).Zu 3.a.: Der über die ziffernmäßige Höhe der Kosten der Verteidigung des Angeklagten absprechende Beschluß des Einzelrichters vom 28. November 1994 (ON 52) hinwieder steht insoweit mit den Bestimmungen der Paragraphen 393, Absatz 3, 395, Absatz eins, StPO nicht im Einklang, als es ihm nach dem Vorhergesagten an der essentiellen Grundlage, nämlich einem grundsätzlichen Kostenausspruch im Urteil erster Instanz, gebricht (SSt 52/16; 14 Os 185, 186/88).
Zu 4.: Dessen ungeachtet erfolgte die gänzliche Aufhebung des - wie dargelegt - gegen die §§ 393 Abs 3, 395 Abs 1 StPO verstoßenden Beschlusses vom 28.November 1994 (ON 52), mit dem die dem Angeklagten von der Privatanklägerin zu ersetzenden Kosten der Verteidigung antragsgemäß mit 44.342,40 S bestimmt worden waren, zu Unrecht. Da sich das Gericht auch im Verfahren über eine (Kosten-)Beschwerde auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken hat, hätte das Oberlandesgericht Wien den bezeichneten Beschluß des Einzelrichters - unbeschadet des Umstandes, daß sich dieser rechtsirrtümlich darauf eingelassen hatte, die Verteidigungskosten gemäß § 395 Abs 1 StPO zu bestimmen - nur in dem (das Mehrbegehren abweisenden) Umfang, in welchem er ausdrücklich angefochten worden war, nicht aber in seinem unbekämpft gebliebenen Teil im Betrag von 28.592,40 S aufheben dürfen. Die kassatorische Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz vom 20.April 1995, AZ 23 Bs 133/95 (ON 56), verstößt daher insofern gegen den auch im Beschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der formellen (Teil-)Rechtskraft (vgl abermals SSt 52/16, 14 Os 185, 186/88 sowie SSt 56/41, SSt 16/92, jeweils mit Judikatur- und Literaturhinweisen).Zu 4.: Dessen ungeachtet erfolgte die gänzliche Aufhebung des - wie dargelegt - gegen die Paragraphen 393, Absatz 3, 395, Absatz eins, StPO verstoßenden Beschlusses vom 28.November 1994 (ON 52), mit dem die dem Angeklagten von der Privatanklägerin zu ersetzenden Kosten der Verteidigung antragsgemäß mit 44.342,40 S bestimmt worden waren, zu Unrecht. Da sich das Gericht auch im Verfahren über eine (Kosten-)Beschwerde auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken hat, hätte das Oberlandesgericht Wien den bezeichneten Beschluß des Einzelrichters - unbeschadet des Umstandes, daß sich dieser rechtsirrtümlich darauf eingelassen hatte, die Verteidigungskosten gemäß Paragraph 395, Absatz eins, StPO zu bestimmen - nur in dem (das Mehrbegehren abweisenden) Umfang, in welchem er ausdrücklich angefochten worden war, nicht aber in seinem unbekämpft gebliebenen Teil im Betrag von 28.592,40 S aufheben dürfen. Die kassatorische Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz vom 20.April 1995, AZ 23 Bs 133/95 (ON 56), verstößt daher insofern gegen den auch im Beschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der formellen (Teil-)Rechtskraft vergleiche abermals SSt 52/16, 14 Os 185, 186/88 sowie SSt 56/41, SSt 16/92, jeweils mit Judikatur- und Literaturhinweisen).
Zu 3.b.: Trotz des Auftrages des Beschwerdegerichtes, nach gänzlicher Aufhebung des ersten Kostenbestimmungsbeschlusses eine neuerliche (begründete) Entscheidung zu fällen, ist mangels eines urteilsmäßigen Ausspruchs über die grundsätzliche Kostenersatzpflicht der Privatanklägerin gemäß § 390 Abs 1 StPO auch die mit Beschluß des Einzelrichters vom 24.August 1995 (ON 61) erfolgte Kostenbestimmung mit dem Gesetz nicht vereinbar (§§ 393 Abs 3, 395 Abs 1 StPO).Zu 3.b.: Trotz des Auftrages des Beschwerdegerichtes, nach gänzlicher Aufhebung des ersten Kostenbestimmungsbeschlusses eine neuerliche (begründete) Entscheidung zu fällen, ist mangels eines urteilsmäßigen Ausspruchs über die grundsätzliche Kostenersatzpflicht der Privatanklägerin gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO auch die mit Beschluß des Einzelrichters vom 24.August 1995 (ON 61) erfolgte Kostenbestimmung mit dem Gesetz nicht vereinbar (Paragraphen 393, Absatz 3, 395, Absatz eins, StPO).
Die von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren festzustellen.
III. Die Frage, ob und inwieweit bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden konkrete Wirkungen im Sinn des § 292 letzter Satz StPO zuzuerkennen ist, wurde bisher unterschiedlich gelöst.römisch drei. Die Frage, ob und inwieweit bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden konkrete Wirkungen im Sinn des Paragraph 292, letzter Satz StPO zuzuerkennen ist, wurde bisher unterschiedlich gelöst.
Ein Teil der Judikatur ergänzte - ausgehend von der Überlegung, daß nicht nur die über den Angeklagten verhängte Strafe, sondern auch jeder sich daran knüpfende Nachteil für den Angeklagten zu beseitigen sei - das erstgerichtliche Urteil dahin, daß dem Privatankläger (Subsidiarankläger) gemäß § 390 Abs 1 StPO der Kostersatz aufgetragen wurde (SSt 55/51; SSt 52/16; EvBl 1981/187 = JBl 1981, 605; JBl 1973, 479 mit Glosse von Liebscher; SSt 29/21 und weitere unveröffentlichte Entscheidungen). Ein anderer Teil der Judikatur hält eine nachträgliche Ergänzung der vom Angeklagten unbekämpft gelassenen erstinstanzlichen Entscheidung im Kostenausspruch für unzulässig (SSt 58/48; JBl 1986, 59; RZ 1986/10; RZ 1978/36; RZ 1978/18; RZ 1972, 47; RZ 1972, 205 und weitere unveröffentlichte Entscheidungen).Ein Teil der Judikatur ergänzte - ausgehend von der Überlegung, daß nicht nur die über den Angeklagten verhängte Strafe, sondern auch jeder sich daran knüpfende Nachteil für den Angeklagten zu beseitigen sei - das erstgerichtliche Urteil dahin, daß dem Privatankläger (Subsidiarankläger) gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO der Kostersatz aufgetragen wurde (SSt 55/51; SSt 52/16; EvBl 1981/187 = JBl 1981, 605; JBl 1973, 479 mit Glosse von Liebscher; SSt 29/21 und weitere unveröffentlichte Entscheidungen). Ein anderer Teil der Judikatur hält eine nachträgliche Ergänzung der vom Angeklagten unbekämpft gelassenen erstinstanzlichen Entscheidung im Kostenausspruch für unzulässig (SSt 58/48; JBl 1986, 59; RZ 1986/10; RZ 1978/36; RZ 1978/18; RZ 1972, 47; RZ 1972, 205 und weitere unveröffentlichte Entscheidungen).
Der nunmehr erkennende Senat legte sich demnach die Frage einer Einberufung eines verstärkten Senates gemäß § 8 Abs 1 Z 2 OGHG vor, verneinte jedoch eine solche Vorgangsweise aus der Erwägung, daß eine Kostenfrage im Strafprozeßrecht keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.Der nunmehr erkennende Senat legte sich demnach die Frage einer Einberufung eines verstärkten Senates gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG vor, verneinte jedoch eine solche Vorgangsweise aus der Erwägung, daß eine Kostenfrage im Strafprozeßrecht keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Der erkennende Senat schließt sich im vorliegenden Fall zur Frage der konkreten Wirkung der zuletzt bezeichneten Ansicht an.
Er bejaht an sich den Gedanken einer Interpretation des letzten Satzes des § 292 StPO über den strikten Wortlaut hinaus und damit das Ergebnis, daß bei Wegfall eines Schuldspruches - infolge eines Freispruches durch den auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in der Sache selbst erkennenden Obersten Gerichtshof ergangenen auch alle einen Adnex des (bisherigen) Schuldspruches darstellenden Kostenaussprüche - ungeachtet ihrer mittlerweiligen Rechtskraft und demzufolge ihrer Exequierbarkeit - zu entfallen haben (Pallin StPO-FS 182 ff). Eine Anfechtung des seinerzeitigen unterinstanzlichen (grundsätzlichen) Kostenausspruches durch den Angeklagten kann füglich angesichts der zwingenden Bestimmung des § 389 Abs 1 StPO nicht gefordert werden.Er bejaht an sich den Gedanken einer Interpretation des letzten Satzes des Paragraph 292, StPO über den strikten Wortlaut hinaus und damit das Ergebnis, daß bei Wegfall eines Schuldspruches - infolge eines Freispruches durch den auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in der Sache selbst erkennenden Obersten Gerichtshof ergangenen auch alle einen Adnex des (bisherigen) Schuldspruches darstellenden Kostenaussprüche - ungeachtet ihrer mittlerweiligen Rechtskraft und demzufolge ihrer Exequierbarkeit - zu entfallen haben (Pallin StPO-FS 182 ff). Eine Anfechtung des seinerzeitigen unterinstanzlichen (grundsätzlichen) Kostenausspruches durch den Angeklagten kann füglich angesichts der zwingenden Bestimmung des Paragraph 389, Absatz eins, StPO nicht gefordert werden.
Anders bei Unterbleiben eines Kostenersatzanspruches (zu Lasten des Privat- oder Subsidiaranklägers) in einem den Angeklagten freisprechenden Urteil erster Instanz:
Hier steht dem Angeklagten eine - durchaus erfolgversprechende - Kostenbeschwerde zu. Ob er sie erhebt, liegt in seiner Disposition. Es kann nicht von vornherein unterstellt werden, daß ein Angeklagter - insbesondere wenn er rechtsfreundlich vertreten ist - aus Rechtsunkenntnis eine Anfechtung unterläßt. Durchaus denkbar sind andere Gründe dafür, etwa ein bereits vereinbarter (allenfalls bedingter) Vergleich über die Kosten, eine Kompensation mit Gegenforderungen, allenfalls auch ein Verzicht. Angesichts dieser Möglichkeit, in einer bewußt vorgenommenen Disposition eine Anfechtung des Unterbleibens eines Kostenausspruches zu unterlassen, erscheint es dem erkennenden Senat nicht angängig, über eine allfällige Disposition hinaus (und allenfalls sogar dagegen) nachträglich eine Kostenersatzpflicht zu statuieren.
Im vorliegenden Fall war daher von der unangefochten gebliebenen Unterlassung des Ausspruches einer Kostenersatzpflicht der Privatanklägerin im erstgerichtlichen Urteil auszugehen. Demnach war der Kostenersatzausspruch des Oberlandesgerichtes Wien im Berufungsurteil ebenso wie die weiteren darauf beruhenden Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien aufzuheben, der Kostenbestimmungsantrag des Angeklagten abzuweisen und die beiden noch unerledigten Kostenbeschwerden darauf zu verweisen.