Rechtssatz RS0097026
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097026
Geschäftszahl
11Os73/85 (11Os74/85); 11Os150/85 (11Os151/85); 13Os73/87; 14Os185/88 (14Os186/88); 14Os57/89; 11Os60/89; 14Os78/90 (14Os79/90); 15Os116/96 (15Os117/96, 15Os118/96, 15Os119/96, 15Os120/96); 14Os142/04; 11Os6/05z; 13Os30/06w; 14Os116/22y
Entscheidungsdatum
06.12.2022
Rechtssatz
Die Verfällung des Privatanklägers in den Kostenersatz gemäß § 390 Abs 1 StPO hat in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung zu erfolgen, somit auch in einem Einstellungsbeschluß nach § 46 Abs 3 StPO. Blieb dieser insoweit gesetzwidrige Beschluß jedoch unangefochten, obwohl er dem Verteidiger des Beschuldigten eröffnet worden war, so ist infolge des damit auch dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens ein die bestehende Rechtslage verändernder Eingriff im Sinn des letzten Satzes § 292 StPO nicht gerechtfertigtDie Verfällung des Privatanklägers in den Kostenersatz gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO hat in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung zu erfolgen, somit auch in einem Einstellungsbeschluß nach Paragraph 46, Absatz 3, StPO. Blieb dieser insoweit gesetzwidrige Beschluß jedoch unangefochten, obwohl er dem Verteidiger des Beschuldigten eröffnet worden war, so ist infolge des damit auch dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens ein die bestehende Rechtslage verändernder Eingriff im Sinn des letzten Satzes Paragraph 292, StPO nicht gerechtfertigt
Entscheidungstexte
- 11 Os 73/85
Entscheidungstext OGH 14.05.1985 11 Os 73/85
Veröff: JBl 1986,59 = RZ 1986/10 S 16
- 11 Os 150/85
Entscheidungstext OGH 01.10.1985 11 Os 150/85
Ähnlich; Beisatz: Hier: Keine Kostenentscheidung im freisprechenden Erkenntnis. (T1)
- 13 Os 73/87
Entscheidungstext OGH 25.06.1987 13 Os 73/87
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SSt 58/48
- 14 Os 185/88
Entscheidungstext OGH 08.03.1989 14 Os 185/88
Vgl aber; Beisatz: Für die Frage der konkreten Wirkung nach § 292, letzter Satz, StPO kann es nicht darauf ankommen, ob das infolge Unterbleibens einer Kostenentscheidung gesetzwidrige Urteil in diesem Punkt von den (hiedurch benachteiligten) Beschuldigten angefochtenen wurde oder unangefochten geblieben ist (vgl hiezu Pallin FS 100 Jahre StPO, 183 FN 52) und ob die Beschuldigten durch einen Verteidiger vertreten waren oder nicht. (T2)
- 14 Os 57/89
Entscheidungstext OGH 31.05.1989 14 Os 57/89
Vgl aber; Beis wie T2
- 11 Os 60/89
Entscheidungstext OGH 20.06.1989 11 Os 60/89
Vgl auch; Beis wie T1
- 14 Os 78/90
Entscheidungstext OGH 07.08.1990 14 Os 78/90
Vgl aber; Beis wie T1
- 15 Os 116/96
Entscheidungstext OGH 07.11.1996 15 Os 116/96
Vgl auch
- 14 Os 142/04
Entscheidungstext OGH 15.02.2005 14 Os 142/04
Vgl aber; Beisatz: Hier: Konkrete Benachteiligung des freigesprochenen Angeklagten durch Zurückweisung einer gemäß § 392 StPO erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft. (T3)
- 11 Os 6/05z
Entscheidungstext OGH 12.04.2005 11 Os 6/05z
Vgl aber; nur: Die Verfällung des Privatanklägers in den Kostenersatz gemäß § 390 Abs 1 StPO hat in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung zu erfolgen, somit auch in einem Einstellungsbeschluß nach § 46 Abs 3 StPO. (T4); Beisatz: In welchem Stadium die Verfahrenseinstellung erfolgt, ist dafür - lege non distinguente - nicht von Belang. Stellt daher der Einzelrichter des Gerichtshofes ersterInstanz das Strafverfahren, das durch die Erhebung der Privatanklage eingeleitet worden ist (§ 483 StPO) und solcherart „stattgefunden" (§ 390 Abs 1 zweiter Satz StPO) hat, gemäß § 486 Abs 3 StPO (§ 485 Abs 1 Z 7 StPO) iVm § 41 Abs 5 MedienG ein, so hat er - ebenso wie der Gerichtshof zweiter Instanz, wenn er gemäß § 213 Abs 1 StPO der (Privat-) Anklage keine Folge gibt und das Verfahren einstellt - dem Privatankläger gemäß § 390 Abs 1 StPO den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzutragen. (T5)
- 13 Os 30/06w
Entscheidungstext OGH 14.06.2006 13 Os 30/06w
Auch; nur T4
- 14 Os 116/22y
Entscheidungstext OGH 06.12.2022 14 Os 116/22y
Vgl; eisatz: Hier: § 41 Abs 1 MedienG iVm § 488 Abs 1 und § 227 Abs 1 StPO. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097026
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0110OS00073_8500000_002