Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 57/89×

Entscheidung 14 Os 57/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os57/89

Entscheidungsdatum

31.05.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Mai 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, Dr. Massauer, Dr. Rzeszut und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Ofner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef S*** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 19.August 1988, GZ U 71/88-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, des Privatanklagevertreters Dr. Prunbauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 19. August 1988, GZ U 71/88-8, verletzt insoweit, als darin eine Kostenentscheidung unterblieben ist, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 390, Absatz eins, StPO.

In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 292, letzter Satz StPO wird 1./ dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, dahin ergänzt, daß die Privatankläger Leopold J*** und Robert K*** gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen haben, 2./ das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 30.November 1988, AZ 43 Bl 141/88, das im übrigen unberührt bleibt, durch den Ausspruch ergänzt, daß den Privatanklägern Leopold J*** und Robert K*** gemäß Paragraph 390, a Absatz eins, StPO auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen, und

3./ der Beschluß des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 31. Jänner 1989, GZ U 71/88-18, aufgehoben und dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg aufgetragen, über den Kostenbestimmungsantrag des (freigesprochenen) Beschuldigten Josef S*** (ON 15) neuerlich zu entscheiden.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg wurde Josef S*** von der von Leopold J*** und Robert K*** erhobenen Privatanklage wegen Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Dieses Urteil enthält entgegen der Vorschrift des Paragraph 390, Absatz eins, (zweiter Satz) StPO keinen Kostenausspruch. Der (durch einen Verteidiger vertretene) Beschuldigte Josef S*** ließ es (trotz des unterbliebenen Kostenausspruches) unbekämpft. Die von den beiden Privatanklägern Leopold J*** und Robert K*** erhobene Berufung wurde vom Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht (mit Urteil vom 30. November 1988, AZ 43 Bl 141/88) als unbegründet zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung unterblieb auch hier mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das Fehlen eines solchen Ausspruchs im Ersturteil und mangels Bekämpfung dieses Urteils in dieser Richtung (AS 80). Die in der Folge von dem (rechtskräftig freigesprochenen) Beschuldigten Josef S*** beantragte Bestimmung seiner Verteidigungskosten wurde mit der Begründung abgewiesen, daß in den Entscheidungen erster und zweiter Instanz ein Ausspruch über die Kostenersatzpflicht der beiden Privatankläger fehle (AS 89). Über die gegen diesen Beschluß von Josef S*** eingebrachte Beschwerde wurde bisher nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 19. August 1988, GZ U 71/88-8, verletzt, wie der Generalprokurator zutreffend in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzeigt, durch das Unterlassen des Ausspruches über die Kostenersatzpflicht der beiden Privatankläger das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 390, Absatz eins, StPO. In einem Strafverfahren, das auf Begehren eines Privatanklägers stattgefunden hat und auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird, ist nämlich diesem der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Dem Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht war - wie es zutreffend erkannte - mangels eines Kostenausspruchs im Ersturteil eine Kostenentscheidung verwehrt, weil eine solche nach Paragraph 390, a StPO eine im Urteil erster Instanz gefällte grundsätzliche Kostenentscheidung nach Paragraphen 389, oder 390 StPO voraussetzt (ÖJZ-LSK 1978/35 zu Paragraph 390, a StPO).

Die in der Unterlassung eines Kostenausspruchs gelegene Gesetzesverletzung durch das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg gereicht dem Beschuldigten zum Nachteil, weil ihm dadurch die Möglichkeit genommen ist, seinen gesetzlichen Kostenersatzanspruch im Strafverfahren geltend zu machen.

Die Regelung des Paragraph 292, letzter Satz StPO ist sinngemäß auf alle sich an irgendeine Verletzung des Gesetzes im Strafverfahren knüpfenden Nachteile für den Beschuldigten (Angeklagten), gleich welcher Art immer, anzuwenden (EvBl 1981/187 = JBl 1981, 605; SSt 52/16 und die dort zitierte Judikatur). Demnach war über die Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzung hinaus der vorliegenden Entscheidung konkrete Wirkung zuzuerkennen vergleiche in diesem Sinne insbesondere SSt 55/51 betreffend einen gleichgelagerten Fall; ebenso SSt 52/16 sowie 9 Os 33-36/87 und zuletzt 14 Os 185, 186/88; dagegen allerdings RZ 1986/10, 11 Os 150, 151/85, 13 Os 73/87), zumal es hiefür nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob das infolge Unterbleibens einer Kostenentscheidung gesetzwidrige Urteil in diesem Punkte von dem hiedurch benachteiligten Beschuldigten angefochten wurde oder, so wie hier, unangefochten geblieben ist vergleiche hiezu Pallin, FS 100 Jahre StPO, 183, FN 52) und ob der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten war oder nicht. Dazu kommt, daß die Privatankläger schon kraft Gesetzes im Falle des Freispruchs zum Kostenersatz verpflichtet sind und der Oberste Gerichtshof einem gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO zum Kostenersatz Verpflichteten in ständiger Judikatur vergleiche insbesondere SSt 50/9, verst. Senat; vorher schon SSt 12/22, ferner 15 Os 139, 140/88) diese Verpflichtung auch dann auferlegt, wenn aufgrund einer Beschwerde gemäß Paragraphen 33, Absatz 2, 292, StPO ein Schuldspruch aufgehoben und sogleich ein Freispruch gefällt wird; umso mehr ist bei einem Freispruch schon im ordentlichen Verfahren der dort unterbliebene Ausspruch gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO in der diese Gesetzwidrigkeit feststellenden Entscheidung gemäß Paragraphen 33, Absatz 2, 292, StPO nachzuholen vergleiche abermals EvBl 1981/187 = JBl 1981, 605, sowie 14 Os 185, 186/88).

Anmerkung

E17638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00057.89.0531.000

Dokumentnummer

JJT_19890531_OGH0002_0140OS00057_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0096700 Rechtssatz 26.03.1981Strafrecht
Konkrete Wirkung bei fehlerhafter, sich zum Nachteil des - hier: freigesprochenen - Angeklagten auswirkende Kostenentscheidung (wie EvBl 1973/128 = JBl 19723,479 ff mit zustimmender Glosse Liebschers; SSt 29/21, EvBl 1954/370; RZ 1972,205; 9 Os 135/75; RZ 1 …
RS0097026 Rechtssatz 14.05.1985Strafrecht
Die Verfällung des Privatanklägers in den Kostenersatz gemäß § 390 Abs 1 StPO hat in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung zu erfolgen, somit auch in einem Einstellungsbeschluß nach § 46 Abs 3 StPO. Blieb dieser insoweit gesetzwidrige …
RS0100272 Rechtssatz 15.11.1972Strafrecht
Es steht im freien Ermessen des OGH, unterschiedslos bezüglich jeder Gesetzesverletzung und demgemäß hinsichtlich jeder daraus resultierenden, wie immer gearteten Benachteiligung des Angeklagten (Beschuldigten) nötigenfalls auch unter Eingriff in dritten Pe …
RS0100683 Rechtssatz 22.02.1932Strafrecht
Wird der über eine Privatanklage gefällte Schuldspruch vom OGH nach dem § 292 StPO aufgehoben und ein Freispruch gefällt, dann ist auch der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten aufzuheben und nach dem § 390 StPO dem Privatankläger der Ersa …
RS0101332 Rechtssatz 18.10.1977Strafrecht
Die Pflicht zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist im § 390 a StPO in Abhängigkeit von der Kostenersatzpflicht nach den §§ 389 und 390 StPO geregelt; fehlt in der erstinstanzlichen Entscheidung ein Ausspruch über die Kostenersatzpflicht und wi …
RS0101347 Rechtssatz 26.03.1981Strafrecht
Im Falle eines Freispruchs hat der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers im Urteil zu erfolgen und kann später nicht mehr nachgetragen werden; fehlt ein solcher Ausspruch, so ist die Bestimmung der Kosten der Verteidigung gemäß § 395 St …