Das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 19. August 1988, GZ U 71/88-8, verletzt, wie der Generalprokurator zutreffend in der gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzeigt, durch das Unterlassen des Ausspruches über die Kostenersatzpflicht der beiden Privatankläger das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs. 1 StPO. In einem Strafverfahren, das auf Begehren eines Privatanklägers stattgefunden hat und auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird, ist nämlich diesem der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Dem Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht war - wie es zutreffend erkannte - mangels eines Kostenausspruchs im Ersturteil eine Kostenentscheidung verwehrt, weil eine solche nach § 390 a StPO eine im Urteil erster Instanz gefällte grundsätzliche Kostenentscheidung nach §§ 389 oder 390 StPO voraussetzt (ÖJZ-LSK 1978/35 zu § 390 a StPO).Das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 19. August 1988, GZ U 71/88-8, verletzt, wie der Generalprokurator zutreffend in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzeigt, durch das Unterlassen des Ausspruches über die Kostenersatzpflicht der beiden Privatankläger das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 390, Absatz eins, StPO. In einem Strafverfahren, das auf Begehren eines Privatanklägers stattgefunden hat und auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird, ist nämlich diesem der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Dem Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht war - wie es zutreffend erkannte - mangels eines Kostenausspruchs im Ersturteil eine Kostenentscheidung verwehrt, weil eine solche nach Paragraph 390, a StPO eine im Urteil erster Instanz gefällte grundsätzliche Kostenentscheidung nach Paragraphen 389, oder 390 StPO voraussetzt (ÖJZ-LSK 1978/35 zu Paragraph 390, a StPO).
Die in der Unterlassung eines Kostenausspruchs gelegene Gesetzesverletzung durch das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg gereicht dem Beschuldigten zum Nachteil, weil ihm dadurch die Möglichkeit genommen ist, seinen gesetzlichen Kostenersatzanspruch im Strafverfahren geltend zu machen.
Die Regelung des § 292 letzter Satz StPO ist sinngemäß auf alle sich an irgendeine Verletzung des Gesetzes im Strafverfahren knüpfenden Nachteile für den Beschuldigten (Angeklagten), gleich welcher Art immer, anzuwenden (EvBl 1981/187 = JBl 1981, 605; SSt 52/16 und die dort zitierte Judikatur). Demnach war über die Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzung hinaus der vorliegenden Entscheidung konkrete Wirkung zuzuerkennen (vgl in diesem Sinne insbesondere SSt 55/51 betreffend einen gleichgelagerten Fall; ebenso SSt 52/16 sowie 9 Os 33-36/87 und zuletzt 14 Os 185, 186/88; dagegen allerdings RZ 1986/10, 11 Os 150, 151/85, 13 Os 73/87), zumal es hiefür nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob das infolge Unterbleibens einer Kostenentscheidung gesetzwidrige Urteil in diesem Punkte von dem hiedurch benachteiligten Beschuldigten angefochten wurde oder, so wie hier, unangefochten geblieben ist (vgl hiezu Pallin, FS 100 Jahre StPO, 183, FN 52) und ob der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten war oder nicht. Dazu kommt, daß die Privatankläger schon kraft Gesetzes im Falle des Freispruchs zum Kostenersatz verpflichtet sind und der Oberste Gerichtshof einem gemäß § 390 Abs. 1 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten in ständiger Judikatur (vgl insbesondere SSt 50/9, verst. Senat; vorher schon SSt 12/22, ferner 15 Os 139, 140/88) diese Verpflichtung auch dann auferlegt, wenn aufgrund einer Beschwerde gemäß §§ 33 Abs. 2, 292 StPO ein Schuldspruch aufgehoben und sogleich ein Freispruch gefällt wird; umso mehr ist bei einem Freispruch schon im ordentlichen Verfahren der dort unterbliebene Ausspruch gemäß § 390 Abs. 1 StPO in der diese Gesetzwidrigkeit feststellenden Entscheidung gemäß §§ 33 Abs. 2, 292 StPO nachzuholen (vgl abermals EvBl 1981/187 = JBl 1981, 605, sowie 14 Os 185, 186/88).Die Regelung des Paragraph 292, letzter Satz StPO ist sinngemäß auf alle sich an irgendeine Verletzung des Gesetzes im Strafverfahren knüpfenden Nachteile für den Beschuldigten (Angeklagten), gleich welcher Art immer, anzuwenden (EvBl 1981/187 = JBl 1981, 605; SSt 52/16 und die dort zitierte Judikatur). Demnach war über die Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzung hinaus der vorliegenden Entscheidung konkrete Wirkung zuzuerkennen vergleiche in diesem Sinne insbesondere SSt 55/51 betreffend einen gleichgelagerten Fall; ebenso SSt 52/16 sowie 9 Os 33-36/87 und zuletzt 14 Os 185, 186/88; dagegen allerdings RZ 1986/10, 11 Os 150, 151/85, 13 Os 73/87), zumal es hiefür nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob das infolge Unterbleibens einer Kostenentscheidung gesetzwidrige Urteil in diesem Punkte von dem hiedurch benachteiligten Beschuldigten angefochten wurde oder, so wie hier, unangefochten geblieben ist vergleiche hiezu Pallin, FS 100 Jahre StPO, 183, FN 52) und ob der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten war oder nicht. Dazu kommt, daß die Privatankläger schon kraft Gesetzes im Falle des Freispruchs zum Kostenersatz verpflichtet sind und der Oberste Gerichtshof einem gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO zum Kostenersatz Verpflichteten in ständiger Judikatur vergleiche insbesondere SSt 50/9, verst. Senat; vorher schon SSt 12/22, ferner 15 Os 139, 140/88) diese Verpflichtung auch dann auferlegt, wenn aufgrund einer Beschwerde gemäß Paragraphen 33, Absatz 2, 292, StPO ein Schuldspruch aufgehoben und sogleich ein Freispruch gefällt wird; umso mehr ist bei einem Freispruch schon im ordentlichen Verfahren der dort unterbliebene Ausspruch gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO in der diese Gesetzwidrigkeit feststellenden Entscheidung gemäß Paragraphen 33, Absatz 2, 292, StPO nachzuholen vergleiche abermals EvBl 1981/187 = JBl 1981, 605, sowie 14 Os 185, 186/88).