1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 11.März 1986, GZ U 1541/85-20, verletzt insoweit, als es keinen Ausspruch über die Verpflichtung des Subsidiaranklägers zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens enthält, das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs. 1 StPO. Denn gemäß der zitierten Vorschrift ist in einem Strafverfahren, das auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird, soferne es, wie hier, gemäß § 48 StPO lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, diesem der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen.1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 11.März 1986, GZ U 1541/85-20, verletzt insoweit, als es keinen Ausspruch über die Verpflichtung des Subsidiaranklägers zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens enthält, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 390, Absatz eins, StPO. Denn gemäß der zitierten Vorschrift ist in einem Strafverfahren, das auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird, soferne es, wie hier, gemäß Paragraph 48, StPO lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, diesem der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen.
2. Der Beschluß des bezeichneten Bezirksgerichtes vom 7.Juli 1986, GZ U 1541/85-29, hinwieder verstößt gegen die Bestimmungen der §§ 393 Abs. 3 und 395 Abs. 1 StPO, weil es mangels des urteilsmäßigen Ausspruchs der Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers an der entsprechenden Grundlage für eine Entscheidung über die ziffernmäßige Höhe der beanspruchten Verteidigungskosten fehlte (vgl SSt 52/16). Diese Gesetzesverletzung hat sich zwar (zunächst) nicht zum Nachteil der Beschuldigten ausgewirkt; benachteiligt sind die Beschuldigten letztlich (erst) dadurch, daß das Landesgericht Feldkirch als Beschwerdegericht (aufgrund der Beschwerde des Subsidiaranklägers) die dem Bezirksgericht Bregenz im bekämpften Beschluß unterlaufene Gesetzwidrigkeit zum Anlaß genommen hat, den in Rede stehenden Beschluß (zur Gänze) aufzuheben.2. Der Beschluß des bezeichneten Bezirksgerichtes vom 7.Juli 1986, GZ U 1541/85-29, hinwieder verstößt gegen die Bestimmungen der Paragraphen 393, Absatz 3 und 395 Absatz eins, StPO, weil es mangels des urteilsmäßigen Ausspruchs der Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers an der entsprechenden Grundlage für eine Entscheidung über die ziffernmäßige Höhe der beanspruchten Verteidigungskosten fehlte vergleiche SSt 52/16). Diese Gesetzesverletzung hat sich zwar (zunächst) nicht zum Nachteil der Beschuldigten ausgewirkt; benachteiligt sind die Beschuldigten letztlich (erst) dadurch, daß das Landesgericht Feldkirch als Beschwerdegericht (aufgrund der Beschwerde des Subsidiaranklägers) die dem Bezirksgericht Bregenz im bekämpften Beschluß unterlaufene Gesetzwidrigkeit zum Anlaß genommen hat, den in Rede stehenden Beschluß (zur Gänze) aufzuheben.
3. Der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Beschwerdegericht vom 8.Oktober 1986, AZ Bl 98/86, schließlich verletzt insoweit das Gesetz, als damit der angefochtene Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 7.Juli 1986 zur Gänze aufgehoben worden ist. Denn das Rechtsmittelgericht hat sich (auch) im Verfahren über eine (hier: Kosten-)Beschwerde auf die Entscheidung über jene Punkte zu beschränken, gegen welche die Beschwerde gerichtet ist, weil auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der partiellen (formellen) Rechtskraft gilt (SSt 52/16 und die dort zit Judikatur und Literatur). Angefochten war aber vorliegend lediglich die Höhe der vom Erstgericht bestimmten Vertretungskosten, während der Ausspruch über die Verpflichtung des Subsidiaranklägers zum Kostenersatz als solche unangefochten geblieben ist. Daher hätte das Beschwerdegericht - unbeschadet dessen, daß es an einer urteilsmäßigen Grundlage für die Kostenersatzpflicht mangelte - den Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz nur im Umfang der Anfechtung, mithin bloß in Ansehung der Höhe der Vertretungskosten, aufheben dürfen.
Die Generalprokuratur hat lediglich die Feststellung der in den Punkten 1 und 3 bezeichneten Gesetzesverletzungen beantragt; es war daher diesbezüglich spruchgemäß zu erkennen. Die in Rede stehenden Gesetzesverletzungen haben sich zum Nachteil der Beschuldigten ausgewirkt. Da § 292 letzter Satz StPO sinngemäß auf alle sich an irgendeine Verletzung des Gesetzes im Strafverfahren knüpfenden Nachteile für den Bechuldigten (Angeklagten) gleich welcher Art immer anzuwenden ist (EvBl 1981/187 = JBl 1981, 605; SSt 52/16 und die dort zit Judikatur), war (der Anregung der Generalprokuratur folgend) über die Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverstöße hinaus der Entscheidung konkrete Wirkung zuzuerkennen (vgl idS insb SSt 55/51 betreffend einen gleichgelagerten Fall; ebenso SSt 52/16 sowie 9 Os 33-36/87; abw allerdings RZ 1986/10; 11 Os 150,151/85; 13 Os 73/87), zumal es hiefür nicht darauf ankommen kann, ob das infolge Unterbleibens einer Kostenentscheidung gesetzwidrige Urteil in diesem Punkt von den (hiedurch benachteiligten) Beschuldigten angefochten wurde oder (wie vorliegend) unangefochten geblieben ist (vgl hiezu Pallin FS 100 Jahre StPO, 183 FN 52) und ob die Beschuldigten durch einen Verteidiger vertreten waren oder nicht. Hinzu kommt, was die aus der unterbliebenen Anfechtung sich ergebende Rechtsstellung des Subsidiaranklägers betrifft, daß dieser an sich kraft Gesetzes im Falle des Freispruchs zum Kostenersatz verpflichtet ist und der Oberste Gerichtshof dem gemäß § 390 Abs. 1 StPO Kostenersatzpflichtigen in ständiger Judikatur (vgl insb SSt 50/9 verst Senat; zuvor schon SSt 12/22, vgl jüngst auch 15 Os 139,140/88) diese Verpflichtung auch dann auferlegt, wenn aufgrund einer Beschwerde gemäß §§ 33 Abs. 2, 292 StPO ein Schuldspruch aufgehoben und sogleich ein Freispruch gefällt wird; umso mehr ist bei einem Freispruch schon im ordentlichen Verfahren der dort unterbliebene Ausspruch gemäß § 390 Abs. 1 StPO in der diese Gesetzwidrigkeit feststellenden oberstgerichtlichen Entscheidung gemäß §§ 33 Abs. 2, 292 StPO nachzutragen (vgl abermals EvBl 1981/187 = JBl 1981, 605).Die Generalprokuratur hat lediglich die Feststellung der in den Punkten 1 und 3 bezeichneten Gesetzesverletzungen beantragt; es war daher diesbezüglich spruchgemäß zu erkennen. Die in Rede stehenden Gesetzesverletzungen haben sich zum Nachteil der Beschuldigten ausgewirkt. Da Paragraph 292, letzter Satz StPO sinngemäß auf alle sich an irgendeine Verletzung des Gesetzes im Strafverfahren knüpfenden Nachteile für den Bechuldigten (Angeklagten) gleich welcher Art immer anzuwenden ist (EvBl 1981/187 = JBl 1981, 605; SSt 52/16 und die dort zit Judikatur), war (der Anregung der Generalprokuratur folgend) über die Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverstöße hinaus der Entscheidung konkrete Wirkung zuzuerkennen vergleiche idS insb SSt 55/51 betreffend einen gleichgelagerten Fall; ebenso SSt 52/16 sowie 9 Os 33-36/87; abw allerdings RZ 1986/10; 11 Os 150,151/85; 13 Os 73/87), zumal es hiefür nicht darauf ankommen kann, ob das infolge Unterbleibens einer Kostenentscheidung gesetzwidrige Urteil in diesem Punkt von den (hiedurch benachteiligten) Beschuldigten angefochten wurde oder (wie vorliegend) unangefochten geblieben ist vergleiche hiezu Pallin FS 100 Jahre StPO, 183 FN 52) und ob die Beschuldigten durch einen Verteidiger vertreten waren oder nicht. Hinzu kommt, was die aus der unterbliebenen Anfechtung sich ergebende Rechtsstellung des Subsidiaranklägers betrifft, daß dieser an sich kraft Gesetzes im Falle des Freispruchs zum Kostenersatz verpflichtet ist und der Oberste Gerichtshof dem gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO Kostenersatzpflichtigen in ständiger Judikatur vergleiche insb SSt 50/9 verst Senat; zuvor schon SSt 12/22, vergleiche jüngst auch 15 Os 139,140/88) diese Verpflichtung auch dann auferlegt, wenn aufgrund einer Beschwerde gemäß Paragraphen 33, Absatz 2, 292, StPO ein Schuldspruch aufgehoben und sogleich ein Freispruch gefällt wird; umso mehr ist bei einem Freispruch schon im ordentlichen Verfahren der dort unterbliebene Ausspruch gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO in der diese Gesetzwidrigkeit feststellenden oberstgerichtlichen Entscheidung gemäß Paragraphen 33, Absatz 2, 292, StPO nachzutragen vergleiche abermals EvBl 1981/187 = JBl 1981, 605).
Es war daher das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 11.März 1986 durch den Ausspruch zu ergänzen, daß der Subsidiarankläger Cemal S*** gemäß § 390 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist. Damit ist die im Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 7.Juli 1986 zugunsten der Beschuldigten unterlaufene Gesetzesverletzung saniert. Weiters war der (mit einer Gesetzwidrigkeit zum Nachteil der Beschuldigten behaftete) Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Beschwerdegericht vom 8.Oktober 1986 zur Wiederherstellung des zuletzt bezeichneten Beschlusses des Bezirksgerichtes Bregenz zu kassieren und dem Landesgericht Feldkirch die (neuerliche) meritorische Entscheidung über die Beschwerde des Cemal S***Es war daher das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 11.März 1986 durch den Ausspruch zu ergänzen, daß der Subsidiarankläger Cemal S*** gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist. Damit ist die im Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 7.Juli 1986 zugunsten der Beschuldigten unterlaufene Gesetzesverletzung saniert. Weiters war der (mit einer Gesetzwidrigkeit zum Nachteil der Beschuldigten behaftete) Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Beschwerdegericht vom 8.Oktober 1986 zur Wiederherstellung des zuletzt bezeichneten Beschlusses des Bezirksgerichtes Bregenz zu kassieren und dem Landesgericht Feldkirch die (neuerliche) meritorische Entscheidung über die Beschwerde des Cemal S***
aufzutragen.