Das Vorgehen des Landesgerichtes Salzburg steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß dem § 390 Abs. 1 StPO ist in einem Privatanklageverfahren, das auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet wird, dem Privatankläger der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Bei Rücktritt von der Privatanklage außerhalb der Hauptverhandlung hat dies im Beschluß über die Verfahrenseinstellung im Falle eines Freispruchs im freisprechenden Erkenntnis des Gerichtes zu geschehen. Soweit daher im Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 24.Juni 1982 und im Urteil dieses Gerichtes vom 18. April 1983 Kostenaussprüche unterblieben, verletzen diese Entscheidungen das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs. 1 StPO. Da in der erstinstanzlichen Entscheidung ein Ausspruch über die Kostenpflicht fehlte und dieser Umstand ungerügt blieb, konnte, wie das Oberlandesgericht Linz richtig erkannte, das Berufungsgericht diesen Ausspruch weder ausdrücklich nachholen, noch stillschweigend fingieren, sodaß auch eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entfallen hatte (vgl. S 148 d.A). Mangels eines - auch später nicht nachholbaren - urteilsmäßigen Ausspruchs fehlte dem Landesgericht Salzburg eine entsprechende Grundlage für eine Entscheidung über die ziffernmäßige Höhe der Verteidigungskosten.Gemäß dem Paragraph 390, Absatz eins, StPO ist in einem Privatanklageverfahren, das auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet wird, dem Privatankläger der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Bei Rücktritt von der Privatanklage außerhalb der Hauptverhandlung hat dies im Beschluß über die Verfahrenseinstellung im Falle eines Freispruchs im freisprechenden Erkenntnis des Gerichtes zu geschehen. Soweit daher im Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 24.Juni 1982 und im Urteil dieses Gerichtes vom 18. April 1983 Kostenaussprüche unterblieben, verletzen diese Entscheidungen das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 390, Absatz eins, StPO. Da in der erstinstanzlichen Entscheidung ein Ausspruch über die Kostenpflicht fehlte und dieser Umstand ungerügt blieb, konnte, wie das Oberlandesgericht Linz richtig erkannte, das Berufungsgericht diesen Ausspruch weder ausdrücklich nachholen, noch stillschweigend fingieren, sodaß auch eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entfallen hatte vergleiche S 148 d.A). Mangels eines - auch später nicht nachholbaren - urteilsmäßigen Ausspruchs fehlte dem Landesgericht Salzburg eine entsprechende Grundlage für eine Entscheidung über die ziffernmäßige Höhe der Verteidigungskosten.
Die Unterlassung des Ausspruchs über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers wirkte sich nur zum Nachteil des Beschuldigten Ing. Helmut A, zufolge des Verzichtes auf Kostenersatz nicht jedoch auch zum Nachteil des Beschuldigten Helmut B aus. Dennoch war auch in bezug auf den - zum Nachteil des Beschuldigten Ing. Helmut A - unterbliebenen Kostenausspruch im Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18.April 1983 die Gesetzesverletzung nur festzustellen und - entgegen der Anregung der Generalprokuratur - das Erkenntnis nicht mit konkreter Wirkung auszustatten, weil die mit der Gesetzwidrigkeit behaftete Entscheidung in der Kostenfrage unangefochten (§ 392 StPO) blieb, obwohl das insoweit mangelhafte Urteil dem betroffenen Beschuldigten Ing. A und seinem rechtskundigen Vertreter in der Hauptverhandlung vom 18.April 1983 eröffnet worden war. Daß die mündlich verkündete Entscheidung unter Umständen doch einen Kostenausspruch im Sinn des § 390 Abs. 1 StPO enthielt, kann - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes Linz (S 175) - auch dem in der Folge ersatzlos behobenen Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 12.Juni 1985 nicht entnommen werden, weil das Erstgericht in dieser seiner Urteilsergänzung ausdrücklich von der Nachholung des in der Entscheidung vom 18.April 1983 unterbliebenen Kostenzuspruchs ausgeht (S 164), nicht jedoch eine bloße Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil vornimmt.Die Unterlassung des Ausspruchs über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers wirkte sich nur zum Nachteil des Beschuldigten Ing. Helmut A, zufolge des Verzichtes auf Kostenersatz nicht jedoch auch zum Nachteil des Beschuldigten Helmut B aus. Dennoch war auch in bezug auf den - zum Nachteil des Beschuldigten Ing. Helmut A - unterbliebenen Kostenausspruch im Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18.April 1983 die Gesetzesverletzung nur festzustellen und - entgegen der Anregung der Generalprokuratur - das Erkenntnis nicht mit konkreter Wirkung auszustatten, weil die mit der Gesetzwidrigkeit behaftete Entscheidung in der Kostenfrage unangefochten (Paragraph 392, StPO) blieb, obwohl das insoweit mangelhafte Urteil dem betroffenen Beschuldigten Ing. A und seinem rechtskundigen Vertreter in der Hauptverhandlung vom 18.April 1983 eröffnet worden war. Daß die mündlich verkündete Entscheidung unter Umständen doch einen Kostenausspruch im Sinn des Paragraph 390, Absatz eins, StPO enthielt, kann - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes Linz (S 175) - auch dem in der Folge ersatzlos behobenen Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 12.Juni 1985 nicht entnommen werden, weil das Erstgericht in dieser seiner Urteilsergänzung ausdrücklich von der Nachholung des in der Entscheidung vom 18.April 1983 unterbliebenen Kostenzuspruchs ausgeht (S 164), nicht jedoch eine bloße Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil vornimmt.
Schon in Anbetracht der aufgezeigten unterlassenen Anfechtung war einem die bestehende Rechtslage verändernden Eingriff im Sinn des § 292, letzter Satz, StPO hier nicht näherzutreten (vgl. die bei Mayerhofer-Rieder 2 unter Nr. 59 zu § 292 StPO zitierten Entscheidungen sowie 11 Os 73,74/85), sodaß die Frage, ob die Durchbrechung der Rechtskraftwirkung einer Entscheidung zum Nachteil Dritter in der Kostenfrage überhaupt zulässig wäre, auf sich beruhen kann.Schon in Anbetracht der aufgezeigten unterlassenen Anfechtung war einem die bestehende Rechtslage verändernden Eingriff im Sinn des Paragraph 292,, letzter Satz, StPO hier nicht näherzutreten vergleiche die bei Mayerhofer-Rieder 2 unter Nr. 59 zu Paragraph 292, StPO zitierten Entscheidungen sowie 11 Os 73,74/85), sodaß die Frage, ob die Durchbrechung der Rechtskraftwirkung einer Entscheidung zum Nachteil Dritter in der Kostenfrage überhaupt zulässig wäre, auf sich beruhen kann.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.