Wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, sind im Verfahren mehrfach Gesetzesverletzungen erfolgt:
Nach § 390 Abs 1 StPO ist in einem Strafverfahren, das - so wie hier - gemäß § 48 StPO auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat und auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet wird (ausgenommen davon allerdings ein Vorgehen nach dem Hauptstück IXa der StPO), diesem der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die erste Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Da dies vorliegend nicht geschehen ist, verletzen sowohl das (freisprechende) Urteil vom 23. September 2003 (ON 23) mangels grundsätzlichen Ausspruchs über die Kostenersatzpflicht der Subsidiarankläger als auch der darauf beruhende, die Subsidiarankläger zu Unrecht belastende Beschluss der Vorsitzenden vom 12. November 2003 (ON 28) über den Ersatz der (mit 1.376,77 Euro) bestimmten Verteidigerkosten § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO (auch iVm § 393 Abs 4 StPO).Nach Paragraph 390, Absatz eins, StPO ist in einem Strafverfahren, das - so wie hier - gemäß Paragraph 48, StPO auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat und auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet wird (ausgenommen davon allerdings ein Vorgehen nach dem Hauptstück römisch neun a der StPO), diesem der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die erste Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Da dies vorliegend nicht geschehen ist, verletzen sowohl das (freisprechende) Urteil vom 23. September 2003 (ON 23) mangels grundsätzlichen Ausspruchs über die Kostenersatzpflicht der Subsidiarankläger als auch der darauf beruhende, die Subsidiarankläger zu Unrecht belastende Beschluss der Vorsitzenden vom 12. November 2003 (ON 28) über den Ersatz der (mit 1.376,77 Euro) bestimmten Verteidigerkosten Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO (auch in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, StPO).
Auszugehen ist davon, dass die Kostenentscheidung in eine Entscheidung dem Grunde nach, welche in das Urteil aufzunehmen ist, und in eine solche der Höhe nach zerfällt. Der Staatsanwalt hat gemäß der nicht nach einzelnen Verfahrensarten (Offizial-, Subsidiar- und Privatanklageverfahren) differenzierenden Regelung des § 392 Abs 1 StPO grundsätzlich das Recht, die Kostenentscheidung anzufechten (SSt 48/33; vgl Lendl, WK-StPO § 392 Rz 8), weil er die Interessen des Staates in der Strafrechtspflege zu wahren hat (vgl Schroll, WK-StPO Vorbem zu §§ 29 ff Rz 13; Mayerhofer, StPO5 § 392 Rz 14). Die ausdrückliche Anführung des Staatsanwaltes in § 392 Abs 1 StPO vollzog eine Gesetzesauslegung durch die Judikatur in Privatanklagesachen nach und zielte auf Wahrung staatlicher Interessen an der Deckung der Gerichtskosten und Verminderung des Aufwandes für die Rechtspflege (BGBl Nr 504/1935; Lohsing in JBl 1936, 51).Auszugehen ist davon, dass die Kostenentscheidung in eine Entscheidung dem Grunde nach, welche in das Urteil aufzunehmen ist, und in eine solche der Höhe nach zerfällt. Der Staatsanwalt hat gemäß der nicht nach einzelnen Verfahrensarten (Offizial-, Subsidiar- und Privatanklageverfahren) differenzierenden Regelung des Paragraph 392, Absatz eins, StPO grundsätzlich das Recht, die Kostenentscheidung anzufechten (SSt 48/33; vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 392, Rz 8), weil er die Interessen des Staates in der Strafrechtspflege zu wahren hat vergleiche Schroll, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 29, ff Rz 13; Mayerhofer, StPO5 Paragraph 392, Rz 14). Die ausdrückliche Anführung des Staatsanwaltes in Paragraph 392, Absatz eins, StPO vollzog eine Gesetzesauslegung durch die Judikatur in Privatanklagesachen nach und zielte auf Wahrung staatlicher Interessen an der Deckung der Gerichtskosten und Verminderung des Aufwandes für die Rechtspflege Bundesgesetzblatt Nr 504 aus 1935,; Lohsing in JBl 1936, 51).
Was die dem Grunde nach zu treffende Kostenentscheidung anlangt, wird das Beschwerderecht durch die Dispositionsbefugnis der Parteien eines Subsidiar- oder Privatanklageverfahrens nicht eingeschränkt, wie sie die Rechtsprechung für Kostenbestandteile der Z 7 und 8 des § 381 Abs 1 StPO anerkannt hat (vgl EvBl 1997/83 mwN auch zu älteren gegenteiligen Rechtsprechung; EvBl 1998/174; 12 Os 153, 154/97; 13 Os 14/99; 15 Os 164, 165/03).Was die dem Grunde nach zu treffende Kostenentscheidung anlangt, wird das Beschwerderecht durch die Dispositionsbefugnis der Parteien eines Subsidiar- oder Privatanklageverfahrens nicht eingeschränkt, wie sie die Rechtsprechung für Kostenbestandteile der Ziffer 7 und 8 des Paragraph 381, Absatz eins, StPO anerkannt hat vergleiche EvBl 1997/83 mwN auch zu älteren gegenteiligen Rechtsprechung; EvBl 1998/174; 12 Os 153, 154/97; 13 Os 14/99; 15 Os 164, 165/03).
Soweit das Oberlandesgericht § 395 Abs 4 StPO als Begründung für die Unzulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Unterlassung des Kostenausspruches im Urteil vom 23. September 2003 herangezogen hat, verkannte es, dass sich diese Norm nur auf die (mangels Einigung der Verfahrensparteien vom Strafgericht zu bestimmende) Höhe der nach § 393 Abs 4 StPO zu ersetzenden Vertretungskosten der obsiegenden Verfahrenspartei bezieht. Die Berufung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Dezember 2003, 15 Os 164, 165/03, hinwieder übersieht, dass die Beschwerdelegitimation des Staatsanwaltes nicht Gegenstand dieser Entscheidung war.Soweit das Oberlandesgericht Paragraph 395, Absatz 4, StPO als Begründung für die Unzulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Unterlassung des Kostenausspruches im Urteil vom 23. September 2003 herangezogen hat, verkannte es, dass sich diese Norm nur auf die (mangels Einigung der Verfahrensparteien vom Strafgericht zu bestimmende) Höhe der nach Paragraph 393, Absatz 4, StPO zu ersetzenden Vertretungskosten der obsiegenden Verfahrenspartei bezieht. Die Berufung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Dezember 2003, 15 Os 164, 165/03, hinwieder übersieht, dass die Beschwerdelegitimation des Staatsanwaltes nicht Gegenstand dieser Entscheidung war.
Da das Beschwerderecht des öffentlichen Anklägers den Ausspruch der grundsätzlichen Kostenersatzpflicht (§ 390 Abs 1 zweiter Satz StPO) betrifft, sind durch dieses auch die im § 381 Abs 1 Z 7 und 8 StPO genannten Vertretungskosten und Gerichtsgebühren umfasst. Durch die Zurückweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde der freigesprochene Angeklagte daher benachteiligt. Um diese Nachteile zu beseitigen, war der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. März 2004 aufzuheben.Da das Beschwerderecht des öffentlichen Anklägers den Ausspruch der grundsätzlichen Kostenersatzpflicht (Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO) betrifft, sind durch dieses auch die im Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 StPO genannten Vertretungskosten und Gerichtsgebühren umfasst. Durch die Zurückweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde der freigesprochene Angeklagte daher benachteiligt. Um diese Nachteile zu beseitigen, war der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. März 2004 aufzuheben.
Da die Feststellung der Höhe der Kosten des Angeklagten durch die Vorsitzende ohne vorangegangenen Grundsatzbeschluss über den Kostenersatz erfolgte, wäre dieser Beschluss zwar zu beheben. Der teilweise Zuspruch wirkt sich jedoch zugunsten des Angeklagten aus, sodass nur der „das Mehrbegehren" abweisende Teil des Beschlusses aufzuheben war.
Eine Kassierung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Jänner 2004, AZ 22 Bs 319/03, erübrigt sich, weil diese nur aufgrund des Fehlens einer Kostenentscheidung dem Grunde nach ergangen ist und solcherart keine Erledigung der Kostenfrage der Höhe nach darstellt. Die Zuerkennung konkreter Wirkung steht mit der bisherigen, zwar nicht einheitlichen, aber überwiegenden Rechtsprechung, welche eine konkrete Wirkung nicht zuerkannt hat (RIS-Justiz RS0100364, insbesondere SSt 58/49 und RS0096355) deswegen nicht in Widerspruch, weil bei den dort behandelten Verfahren nur der Privat- oder Subsidiarankläger, nicht aber der Staatsanwalt eingeschritten ist. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft bleibt anzumerken:
Da das Gesetz - ausgenommen die Fälle der §§ 49 Abs 1 und 46 Abs 4 StPO - nicht vorsieht, den Staatsanwalt zur Hauptverhandlung über die Anklage eines Privatbeteiligten (§ 48 StPO) oder eines Privatanklägers (§ 46 StPO) zu laden, ist es ihm - von zufälliger Anwesenheit bei der Urteilsverkündung abgesehen - aus rechtlichen Gründen nicht möglich, die Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil verkündeten Ausspruch über den Kostenpunkt (dem Grunde nach) „mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechtsmittel" anzubringen (vgl Ratz, WK-StPO § 284 Rz 4). Demzufolge beginnt die Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung des Urteils an den Staatsanwalt zu laufen, weshalb die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.Da das Gesetz - ausgenommen die Fälle der Paragraphen 49, Absatz eins und 46 Absatz 4, StPO - nicht vorsieht, den Staatsanwalt zur Hauptverhandlung über die Anklage eines Privatbeteiligten (Paragraph 48, StPO) oder eines Privatanklägers (Paragraph 46, StPO) zu laden, ist es ihm - von zufälliger Anwesenheit bei der Urteilsverkündung abgesehen - aus rechtlichen Gründen nicht möglich, die Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil verkündeten Ausspruch über den Kostenpunkt (dem Grunde nach) „mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechtsmittel" anzubringen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 4). Demzufolge beginnt die Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung des Urteils an den Staatsanwalt zu laufen, weshalb die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.
Über deren Berechtigung wird das Oberlandesgericht Wien nach deren zufolge Art 6 Abs 1 MRK erforderlichen Zustellung an die Subsidiarankläger zu entscheiden haben (ab 1. März 2005 siehe § 114 Abs 2 StPO). Wird nach § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO den Subsidiaranklägern die Kostenersatzpflicht auferlegt, ist sodann über die gegen die Höhe ergriffene Beschwerde des Freigesprochenen zu entscheiden. In weiterer Folge kann das Erstgericht über die Pauschalkosten und über den allfälligen Ersatz weiterer staatlicher Auslagen (§ 381 Abs 1 Z 1 bis 6 StPO) absprechen.Über deren Berechtigung wird das Oberlandesgericht Wien nach deren zufolge Artikel 6, Absatz eins, MRK erforderlichen Zustellung an die Subsidiarankläger zu entscheiden haben (ab 1. März 2005 siehe Paragraph 114, Absatz 2, StPO). Wird nach Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO den Subsidiaranklägern die Kostenersatzpflicht auferlegt, ist sodann über die gegen die Höhe ergriffene Beschwerde des Freigesprochenen zu entscheiden. In weiterer Folge kann das Erstgericht über die Pauschalkosten und über den allfälligen Ersatz weiterer staatlicher Auslagen (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 StPO) absprechen.