Rechtssatz RS0119782
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119782
Entscheidungsdatum
19.06.2007
Rechtssatz
Da das Gesetz - ausgenommen die Fälle der §§ 49 Abs 1 und 46 Abs 4 StPO - nicht vorsieht, den Staatsanwalt zur Hauptverhandlung über die Anklage eines Privatbeteiligten (§ 48 StPO) oder eines Privatanklägers (§ 46 StPO) zu laden, ist es ihm - von zufälliger Anwesenheit bei der Urteilsverkündung abgesehen - aus rechtlichen Gründen nicht möglich, die Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil verkündeten Ausspruch über den Kostenpunkt (dem Grunde nach) „mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechtsmittel" anzubringen. Demzufolge beginnt die Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung des Urteils an den Staatsanwalt zu laufen.Da das Gesetz - ausgenommen die Fälle der Paragraphen 49, Absatz eins und 46 Absatz 4, StPO - nicht vorsieht, den Staatsanwalt zur Hauptverhandlung über die Anklage eines Privatbeteiligten (Paragraph 48, StPO) oder eines Privatanklägers (Paragraph 46, StPO) zu laden, ist es ihm - von zufälliger Anwesenheit bei der Urteilsverkündung abgesehen - aus rechtlichen Gründen nicht möglich, die Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil verkündeten Ausspruch über den Kostenpunkt (dem Grunde nach) „mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechtsmittel" anzubringen. Demzufolge beginnt die Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung des Urteils an den Staatsanwalt zu laufen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 142/04
Entscheidungstext OGH 15.02.2005 14 Os 142/04
- 13 Os 30/06w
Entscheidungstext OGH 14.06.2006 13 Os 30/06w
Auch; Beisatz: Hier: Einstellungsbeschluss nach § 46 Abs 3 StPO. (T1)
- 11 Os 64/07g
Entscheidungstext OGH 19.06.2007 11 Os 64/07g
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119782
Dokumentnummer
JJR_20050215_OGH0002_0140OS00142_0400000_001