Die vom Bezirksgericht Bruck an der Leitha mit Beschluß vom 8. Oktober 1984, GZ U 181/84-25, verfügte Einstellung des Verfahrens entspricht dem Gesetz. Denn die schriftliche Mitteilung des Privatanklägers Helmut B vom 24.September 1984 - aus der sich zugleich ergibt, daß ihm die (eine Belehrung über die Ausbleibensfolgen enthaltende) Vorladung zurn(neuerlichen) Hauptverhandlung tatsächlich zukam, der durch die an sich unzulässig gewesene Ersatzzustellung unterlaufene Zustellmangel mithin saniert wurde (§ 7 ZustellG)-, er könne sich keinen Rechtsanwalt leisten und bitte deshalb, bei der nächsten Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit zu urteilen, war nicht geeignet, die an das Nichterscheinen (des Privatanklägers) zur Hauptverhandlung (bei der er sich auch durch einen anderen Bevollmächtigten als durch einen in die Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistand hätte vertreten lassen können; § 50 Abs. 1 StPO) geknüpfte gesetzliche Vermutung (§ 46 Abs. 3 StPO) des Rücktritts von der Verfolgung auszuschließen oder zu widerlegen, welche übrigens auch dann gelten würde, falls der Privatankläger am persönlichen Erscheinen durch Krankheit verhindert gewesen sein sollte (vgl Foregger-Serini StPO 3 , Erl VII zu § 46).Die vom Bezirksgericht Bruck an der Leitha mit Beschluß vom 8. Oktober 1984, GZ U 181/84-25, verfügte Einstellung des Verfahrens entspricht dem Gesetz. Denn die schriftliche Mitteilung des Privatanklägers Helmut B vom 24.September 1984 - aus der sich zugleich ergibt, daß ihm die (eine Belehrung über die Ausbleibensfolgen enthaltende) Vorladung zurn(neuerlichen) Hauptverhandlung tatsächlich zukam, der durch die an sich unzulässig gewesene Ersatzzustellung unterlaufene Zustellmangel mithin saniert wurde (Paragraph 7, ZustellG)-, er könne sich keinen Rechtsanwalt leisten und bitte deshalb, bei der nächsten Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit zu urteilen, war nicht geeignet, die an das Nichterscheinen (des Privatanklägers) zur Hauptverhandlung (bei der er sich auch durch einen anderen Bevollmächtigten als durch einen in die Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistand hätte vertreten lassen können; Paragraph 50, Absatz eins, StPO) geknüpfte gesetzliche Vermutung (Paragraph 46, Absatz 3, StPO) des Rücktritts von der Verfolgung auszuschließen oder zu widerlegen, welche übrigens auch dann gelten würde, falls der Privatankläger am persönlichen Erscheinen durch Krankheit verhindert gewesen sein sollte vergleiche Foregger-Serini StPO 3 , Erl römisch sieben zu Paragraph 46,).
Gemäß dem § 390 Abs. 1 StPO ist jedoch in einem Privatanklageverfahren, das auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet wird, dem Privatankläger der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Da im Einstellungsbeschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 8.Oktober 1984 (ON 25) ein solcher Kostenausspruch unterblieb, verletzt dieser Beschluß das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs. 1 StPO.Gemäß dem Paragraph 390, Absatz eins, StPO ist jedoch in einem Privatanklageverfahren, das auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet wird, dem Privatankläger der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Da im Einstellungsbeschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 8.Oktober 1984 (ON 25) ein solcher Kostenausspruch unterblieb, verletzt dieser Beschluß das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 390, Absatz eins, StPO.
Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes diese Gesetzesverletzung festzustellen.
Entgegen der Anregung der Generalprokuratur wurde jedoch die Entscheidung nicht mit konkreter Wirkung ausgestattet, weil - abgesehen von der Frage, ob die Durchbrechung der Rechtskraftwirkung einer Entscheidung zum Nachteil Dritter in der Kostenfrage überhaupt zulässig wäre (siehe dazu insb RiZtg 1957, 119; 1978/18; Rittler in ÖJZ 1957 S 253 f; Nowakowski in JBl 1958
S 589 ff) - der mit der festgestellten Gesetzwidrigkeit behaftete Beschluß unangefochten blieb, obgleich er dem rechtskundigen Vertreter (Verteidiger) der (hievon betroffenen) Beschuldigten mündlich und schriftlich eröffnet worden war. Soweit demnach die Unterlassung der Anfechtung auf ein Versäumnis dieses Vertreters zurückzuführen ist (wofür das Einbringen eines Kostenbestimmungsantrages innerhalb der Rechtsmittelfrist spricht), werden die Beschuldigten von ihrem Vertreter schadlos zu halten sein; jedenfalls ist infolge des damit auch ihrer Seite anzulastenden Verschuldens ein die bestehende Rechtslage verändernder Eingriff im Sinn des § 292 letzter Satz StPO hier nicht gerechtfertigt (vgl die bei Mayerhofer-Rieder 2 unter Nr 59 zu § 292 StPO zitierten Entscheidungen).S 589 ff) - der mit der festgestellten Gesetzwidrigkeit behaftete Beschluß unangefochten blieb, obgleich er dem rechtskundigen Vertreter (Verteidiger) der (hievon betroffenen) Beschuldigten mündlich und schriftlich eröffnet worden war. Soweit demnach die Unterlassung der Anfechtung auf ein Versäumnis dieses Vertreters zurückzuführen ist (wofür das Einbringen eines Kostenbestimmungsantrages innerhalb der Rechtsmittelfrist spricht), werden die Beschuldigten von ihrem Vertreter schadlos zu halten sein; jedenfalls ist infolge des damit auch ihrer Seite anzulastenden Verschuldens ein die bestehende Rechtslage verändernder Eingriff im Sinn des Paragraph 292, letzter Satz StPO hier nicht gerechtfertigt vergleiche die bei Mayerhofer-Rieder 2 unter Nr 59 zu Paragraph 292, StPO zitierten Entscheidungen).