Rechtssatz RS0097060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0097060
Geschäftszahl
5Os202/54 (5Os203/54); 5Ob455/56; 9Os119/67 (9Os120/67 - 9Os122/67); 9Os16/72 (9Os17/72 - 9Os21/72); 11Os73/85 (11Os74/85); 12Os126/91
Entscheidungsdatum
07.11.1991
Rechtssatz
Erscheint der Privatankläger im bezirksgerichtlichen Verfahren bei der fortgesetzten Hauptverhandlung nicht, so ist das Verfahren nicht nach dem § 46 Abs 3 StPO einzustellen, sondern nach dem § 46 Abs 3 StPO einzustellen, sondern nach dem § 259 Z 2 StPO ein Freispruch zu fällen. Auch der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens nach dem § 46 Abs 3 StPO ist nach dem § 79 Abs 2 StPO den nichterschienenen Parteien zuzustellen; auch gegen einen auf den § 46 Abs 3 StPO geschützten Einstellungsbeschluß steht dem Privatankläger die Beschwerde nach dem § 481 StPO offen.Erscheint der Privatankläger im bezirksgerichtlichen Verfahren bei der fortgesetzten Hauptverhandlung nicht, so ist das Verfahren nicht nach dem Paragraph 46, Absatz 3, StPO einzustellen, sondern nach dem Paragraph 46, Absatz 3, StPO einzustellen, sondern nach dem Paragraph 259, Ziffer 2, StPO ein Freispruch zu fällen. Auch der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens nach dem Paragraph 46, Absatz 3, StPO ist nach dem Paragraph 79, Absatz 2, StPO den nichterschienenen Parteien zuzustellen; auch gegen einen auf den Paragraph 46, Absatz 3, StPO geschützten Einstellungsbeschluß steht dem Privatankläger die Beschwerde nach dem Paragraph 481, StPO offen.
Entscheidungstexte
- 5 Os 202/54
Entscheidungstext OGH 23.03.1954 5 Os 202/54
Veröff: SSt XXV/32 = EvBl 1954/351 S 515 = JBl 1954,408 = RStA 1954 H20,15/47
- 5 Ob 455/56
Entscheidungstext OGH 29.05.1956 5 Ob 455/56
nur: Erscheint der Privatankläger im bezirksgerichtlichen Verfahren bei der fortgesetzten Hauptverhandlung nicht, so ist das Verfahren nicht nach dem § 46 Abs 3 StPO einzustellen, sondern nach dem § 46 Abs 3 StPO einzustellen, sondern nach dem § 259 Z 2 StPO ein Freispruch zu fällen. (T1) Veröff: EvBl 1956/228 S 416
- 9 Os 119/67
Entscheidungstext OGH 24.10.1967 9 Os 119/67
Veröff: JBl 1968,580
- 9 Os 16/72
Entscheidungstext OGH 02.03.1972 9 Os 16/72
Beisatz: Bei nicht fortgesetzter Hauptverhandlung-Einstellung gemäß § 46 Abs 3 StPO. (T2) Veröff: EvBl 1972/254 S 471
- 11 Os 73/85
Entscheidungstext OGH 14.05.1985 11 Os 73/85
Vgl aber; nur T1; Veröff: JBl 1986,59 = RZ 1986/10 S 16
- 12 Os 126/91
Entscheidungstext OGH 07.11.1991 12 Os 126/91
Vgl; Beisatz: Gemäß § 239 StPO, welche Bestimmung auch im Einzelrichterverfahren gilt (§ 488 StPO), beginnt die Hauptverhandlung schon mit dem Aufruf der Sache durch den Schriftführer, sodaß im Gegensatz zum bezirksgerichtlichen Verfahren, wo die Hauptverhandlung erst mit dem Vortrag der Anklage beginnt (§ 457 StPO), im Gerichtshofverfahren der vermutete Rücktritt des Privatanklägers von der Anklage (§ 46 Abs 3 StPO) zum Freispruch nach § 259 Z 2 StPO führt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0097060
Dokumentnummer
JJR_19540323_OGH0002_0050OS00202_5400000_001