Dieser Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz verletzt - wie die Generalprokuratur richtig darlegt - das Gesetz in der Bestimmung des § 395 Abs. 1 StPO. Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle steht es jedem Teil frei, die nach § 393 Abs. 3 StPO zu ersetzenden Kosten vom (Straf-) Gericht bestimmen zu lassen, wenn über deren Höhe kein Übereinkommen erzielt wurde. Daß über die Höhe der Kosten der Verteidigung in der Hauptverhandlung am 13.Dezember 1990 und damit auch über die Gesamtkosten der Verteidigung kein Übereinkommen erzielt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Vorbringen beider Streitteile. Das Gericht hat nach § 395 Abs. 1 StPO nicht etwa über die Kostenersatzpflicht im Grunde zu befinden - darüber wurde anläßlich der Verfahrenseinstellung erkannt (§ 390 Abs. 1 StPO) - auch nicht über die Möglichkeit eines Übereinkommens, sondern unter Beachtung der Grundsätze des Abs. 2 und 3 des § 395 StPO ausschließlich über die Höhe der Kosten. Es kann dem Oberlandesgericht Linz daher in seiner Argumentation nicht gefolgt werden, wenn es meint, es sei nicht Aufgabe des Strafgerichtes, über die Höhe der Verteidigungskosten "im einzelnen" zu befinden. Gerade darin liegt ja der gesetzliche Auftrag des § 395 StPO, der (unter Ausklammerung des Zivilgerichtes) zwecks Schaffung eines Exekutionstitels (§ 1 Z 8 EO) an das Strafgericht gerichtet ist.Dieser Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz verletzt - wie die Generalprokuratur richtig darlegt - das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 395, Absatz eins, StPO. Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle steht es jedem Teil frei, die nach Paragraph 393, Absatz 3, StPO zu ersetzenden Kosten vom (Straf-) Gericht bestimmen zu lassen, wenn über deren Höhe kein Übereinkommen erzielt wurde. Daß über die Höhe der Kosten der Verteidigung in der Hauptverhandlung am 13.Dezember 1990 und damit auch über die Gesamtkosten der Verteidigung kein Übereinkommen erzielt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Vorbringen beider Streitteile. Das Gericht hat nach Paragraph 395, Absatz eins, StPO nicht etwa über die Kostenersatzpflicht im Grunde zu befinden - darüber wurde anläßlich der Verfahrenseinstellung erkannt (Paragraph 390, Absatz eins, StPO) - auch nicht über die Möglichkeit eines Übereinkommens, sondern unter Beachtung der Grundsätze des Absatz 2 und 3 des Paragraph 395, StPO ausschließlich über die Höhe der Kosten. Es kann dem Oberlandesgericht Linz daher in seiner Argumentation nicht gefolgt werden, wenn es meint, es sei nicht Aufgabe des Strafgerichtes, über die Höhe der Verteidigungskosten "im einzelnen" zu befinden. Gerade darin liegt ja der gesetzliche Auftrag des Paragraph 395, StPO, der (unter Ausklammerung des Zivilgerichtes) zwecks Schaffung eines Exekutionstitels (Paragraph eins, Ziffer 8, EO) an das Strafgericht gerichtet ist.
Der somit zum Nachteil des (seinerzeitigen) Beschuldigten ergangene gesetzwidrige Beschluß war sohin in sinngemäßer Anwendung des § 292 letzter Satz StPO aufzuheben, jedoch nicht - wie die Generalprokuratur beantragte - in der Sache selbst zu erkennen, sondern dem Beschwerdegericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen, wobei auch auf das Vorbringen in der Gegenschrift zur Wahrungsbeschwerde Bedacht zu nehmen sein wird.Der somit zum Nachteil des (seinerzeitigen) Beschuldigten ergangene gesetzwidrige Beschluß war sohin in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 292, letzter Satz StPO aufzuheben, jedoch nicht - wie die Generalprokuratur beantragte - in der Sache selbst zu erkennen, sondern dem Beschwerdegericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen, wobei auch auf das Vorbringen in der Gegenschrift zur Wahrungsbeschwerde Bedacht zu nehmen sein wird.
Grundsätzlich wird zu beachten sein, daß gemäß § 239 StPO, welche Bestimmung auch im Einzelrichterverfahren gilt (§ 488 StPO), die Hauptverhandlung schon mit dem Aufruf der Sache durch den Schriftführer beginnt, sodaß im Gegensatz zum bezirksgerichtlichen Verfahren, wo die Hauptverhandlung erst mit dem Vortrag der Anklage beginnt (§ 457 StPO), im Gerichtshofverfahren der vermutete Rücktritt des Privatanklägers von der Anklage (§ 46 Abs. 3 StPO) zum Freispruch nach § 259 Z 2 StPO führt (vgl. hiezu Mayerhofer-Rieder3 E 179, 180 zu § 46 StPO). Der Umstand, daß der Einzelrichter im vorliegenden Verfahren (rechtsirrtümlich) die Verfahrenseinstellung und Kostenersatzpflicht des Privatanklägers mit Beschluß verfügte (S 104), ändert nichts daran, daß am 13.Dezember 1990 eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, nicht etwa abberaumt oder nicht abgehalten wurde, wie dies in der Anmerkung 2 zu Tarifpost 4 RAT als Grundlage für einen geringeren Kostenersatzanspruch angeführt wird. Das Beschwerdegericht wird aber weiters auf die schon in der Äußerung zum Kostenbestimmungsantrag (ON 18) nachgewiesene, auch einen Teil der Kosten der Hauptverhandlung vom 13.Dezember 1990 beinhaltende Zahlung Bedacht zu nehmen haben, weil dies für die Höhe des (strittigen) Kostenanspruches insoferne von Bedeutung ist, als für den Fall der (notwendig werdenden) Exekutionsführung auf vor Schaffung des Exekutionstitels geleistete Zahlungen ein Oppositionsbegehren nicht gestützt werden könnte (§ 35 Abs. 1 EO).Grundsätzlich wird zu beachten sein, daß gemäß Paragraph 239, StPO, welche Bestimmung auch im Einzelrichterverfahren gilt (Paragraph 488, StPO), die Hauptverhandlung schon mit dem Aufruf der Sache durch den Schriftführer beginnt, sodaß im Gegensatz zum bezirksgerichtlichen Verfahren, wo die Hauptverhandlung erst mit dem Vortrag der Anklage beginnt (Paragraph 457, StPO), im Gerichtshofverfahren der vermutete Rücktritt des Privatanklägers von der Anklage (Paragraph 46, Absatz 3, StPO) zum Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 2, StPO führt vergleiche hiezu Mayerhofer-Rieder3 E 179, 180 zu Paragraph 46, StPO). Der Umstand, daß der Einzelrichter im vorliegenden Verfahren (rechtsirrtümlich) die Verfahrenseinstellung und Kostenersatzpflicht des Privatanklägers mit Beschluß verfügte (S 104), ändert nichts daran, daß am 13.Dezember 1990 eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, nicht etwa abberaumt oder nicht abgehalten wurde, wie dies in der Anmerkung 2 zu Tarifpost 4 RAT als Grundlage für einen geringeren Kostenersatzanspruch angeführt wird. Das Beschwerdegericht wird aber weiters auf die schon in der Äußerung zum Kostenbestimmungsantrag (ON 18) nachgewiesene, auch einen Teil der Kosten der Hauptverhandlung vom 13.Dezember 1990 beinhaltende Zahlung Bedacht zu nehmen haben, weil dies für die Höhe des (strittigen) Kostenanspruches insoferne von Bedeutung ist, als für den Fall der (notwendig werdenden) Exekutionsführung auf vor Schaffung des Exekutionstitels geleistete Zahlungen ein Oppositionsbegehren nicht gestützt werden könnte (Paragraph 35, Absatz eins, EO).
Es war daher der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß stattzugeben.Es war daher der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß stattzugeben.