Rechtssatz RS0000158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000158
Entscheidungsdatum
14.12.2023
Rechtssatz
Das Gericht hat nach § 395 Abs 1 StPO nicht etwa über die Kostenersatzpflicht im Grunde zu befinden - darüber wird anläßlich der Verfahrenseinstellung erkannt (§ 390 Abs 1 StPO) -, und auch nicht über die Möglichkeit eines Übereinkommens, sondern unter Beachtung der Grundsätze des Abs 2 und 3 des § 395 StPO ausschließlich über die Höhe der Kosten. Gerade darin liegt der gesetzliche Auftrag des § 395 StPO, der (unter Ausklammerung des Zivilgerichtes) zwecks Schaffung eines Exekutionstitels (§ 1 Z 8 EO) an das Strafgericht gerichtet ist.Das Gericht hat nach Paragraph 395, Absatz eins, StPO nicht etwa über die Kostenersatzpflicht im Grunde zu befinden - darüber wird anläßlich der Verfahrenseinstellung erkannt (Paragraph 390, Absatz eins, StPO) -, und auch nicht über die Möglichkeit eines Übereinkommens, sondern unter Beachtung der Grundsätze des Absatz 2 und 3 des Paragraph 395, StPO ausschließlich über die Höhe der Kosten. Gerade darin liegt der gesetzliche Auftrag des Paragraph 395, StPO, der (unter Ausklammerung des Zivilgerichtes) zwecks Schaffung eines Exekutionstitels (Paragraph eins, Ziffer 8, EO) an das Strafgericht gerichtet ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 126/91
Entscheidungstext OGH 07.11.1991 12 Os 126/91
- 15 Os 157/91
Entscheidungstext OGH 16.01.1992 15 Os 157/91
- 15 Os 73/10i
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 15 Os 73/10i
Vgl; Beisatz: Durch den Zuspruch einer Entschädigung nach Art 41 MRK durch den EGMR sind ‑ ungeachtet des Umstands, dass dort ein anderes Rechtssubjekt zur Zahlung verpflichtet wurde ‑ alle Kostenersatzansprüche abschließend bis zum Zeitpunkt dieses Ausspruchs abgegolten. (T1)
- 15 Os 124/23h
Entscheidungstext OGH 14.12.2023 15 Os 124/23h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000158
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19911107_OGH0002_0120OS00126_9100000_001