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Entscheidung 15 Os 124/23h×

Entscheidung 15 Os 124/23h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000158 Rechtssatz 07.11.1991Strafrecht
Das Gericht hat nach § 395 Abs 1 StPO nicht etwa über die Kostenersatzpflicht im Grunde zu befinden - darüber wird anläßlich der Verfahrenseinstellung erkannt (§ 390 Abs 1 StPO) -, und auch nicht über die Möglichkeit eines Übereinkommens, sondern unter Beac …
RS0101332 Rechtssatz 18.10.1977Strafrecht
Die Pflicht zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist im § 390 a StPO in Abhängigkeit von der Kostenersatzpflicht nach den §§ 389 und 390 StPO geregelt; fehlt in der erstinstanzlichen Entscheidung ein Ausspruch über die Kostenersatzpflicht und wi …
RS0101347 Rechtssatz 26.03.1981Strafrecht
Im Falle eines Freispruchs hat der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers im Urteil zu erfolgen und kann später nicht mehr nachgetragen werden; fehlt ein solcher Ausspruch, so ist die Bestimmung der Kosten der Verteidigung gemäß § 395 St …
RS0101521 Rechtssatz 30.01.1980Zivilrecht
Die Zuständigkeitsnorm des § 395 Abs 1 ist einschränkend in dem Sinn auszulegen, daß das im § 395 Abs 1 genannte Gericht zur Bestimmung über die Höhe der Verteidigungskosten oder Vertretungskosten nur unter der Voraussetzung eines vorausgegangenen strafgeri …
RS0129436 Rechtssatz 23.04.2014Strafrecht
Die Kostenersatzpflicht nach § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO ist in der das Verfahren für die Instanz erliegenden Entscheidung aufzutragen. Dieser Auftrag ist daher notwendigerweise Bestandteil eines Einstellungsbeschlusses gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO (hier: i …